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Know-how in Technik und Naturwissenschaft

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Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

Jobs in der Rechtspflege – jetzt bewerben

Chemische Pflanzenschutzmittel, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind auf das Nachbargrundstück gelangen, sind Einwirkungen, wenn ein ökologischer Landbau beeinträchtigt wird

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt, darf nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels genutzt werden

Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen

DPMA: US-Unternehmen melden hierzulande doppelt so viele KI-Patente an wie deutsche

Grundpreisangabe muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen

Wird eine fremde Marke als Modellbezeichnung für Bekleidungsstücke verwendet, liegt darin eine markenmäßige Benutzung

Innovationen – Herausforderungen für die Kartellrechtspraxis

Produktbezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten ist nicht irreführend, wenn das Konnzentrat 0,3 % Holunderblütenextrakt enthält

Massenabmahnungen können rechtsmissbräuchlich sein, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse aber nicht erkennbar ist.

Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wobei kein Lizanzschaden entsteht

Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzung eines Lehrers auf einer Schulhomepage wegen Nutzung eines Comics

Textilerzeugnis, die als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs „Polyacryl“ den Begriff „Acryl“ bzw. „Acrylic“ aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot

Ergänzende Schutzzertifikate bei Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln

Einräumung einer Aufbrauchfrist kommt im Patentverletzungsprozess nur dann in Betracht, wenn eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte aufträte und die Durchsetzung daher treuwidrig wäre

Blogeintrag mit Warnung vor der Aufteilung von Volumenlizenzen nicht rechtswidrig

Wer produkthaftungsrechtlich „Hersteller“ ist, kann irreführend handeln, wenn er sich als Hersteller kennzeichnet.

Der Beruf der Patentanwälte erfordert naturwissenschaftliches und technisches Know-how in Verbindung mit juristischen Fachkenntnissen. Patentanwälte sind nämlich generell studierte Naturwissenschaftler oder Ingenieure.

Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard

Naturwissenschaft und Technik treiben unseren technischen und gesellschaftlichen Fortschritt an. Sowohl fundierter Kenntnisse auf dem Gebiet der Technik und Naturwissenschaften als auch juristischer Kenntnisse sind erforderlich für den optimalen Schutz von Innovationen. Unsere Antwälte sowie Patentanwälte können für Sie vor den zuständigen Ämtern oder Gerichten einen bestmöglich Schutz für Ihre Innovationen erzielen.

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Wir sind kommunikationsstark, interessiert an Innovationen sowie Erfindungen und beherrschen die Bereiche der Technik und Naturwissenschaft.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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Unsere Kanzleistandorte

Sollten Sie zu einem unserer anderen Kanzleistandorte wollen, klicken Sie bitte auf die entsprechende  Stadt:

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Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet.

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Ausgezeichnete Qualifikation

Rechtsanwälte

Ihren Fragestellungen können wir mit bester Qualifikation begegnen: wir sind Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte.

Fachanwälte

Neben Fachanwaltstiteln für gewerblichen Rechtsschutz tragen wir Fachanwaltstitel für Urheberrecht und Medienrecht sowie Vergaberecht.

Patentanwälte

Sie benötigen noch mehr Expertise? Bei Bedarf wird einer unserer Patentanwälte hinzugezogen. Lernen Sie uns kennen!

Hauptsitz

Der Hauptsitz der Kanzlei horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte befindet sich in der Landeshauptstadt Niedersachsens in Hannover. Hier verfügen wir über zentrale Einrichtungen, auf die auch von unseren Standorten aus zugegriffen werden kann, wie Server, digitale Bibliothek, Telefonzentrale u.a.

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Wir sind Rechtsanwälte und stehen mit allen anwaltlichen Berufsträgern aus der Rechtsanwaltschaft und der Patentanwaltschaft für zielorientierte Beratung und exzellente Vertretung auf höchstem fachlichen Niveau.

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Zweigstellen

Daneben halten wir weitere Zweigstellen unserer Kanzlei in einigen Metropolen vor. horak Rechtsanwälte erreichen Sie in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt/ Main, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und Wien.

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Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten. Sie finden uns in bedeutenden Metropolen.

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Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen Mandats- und Bearbeitungsüberschuss haben:

  • gewerblicher Rechtsschutz (IP), Technikrecht, insbesondere Markenschutz, Patentschutz, Designschutz, Urheberschutz, Leistungsschutz, Verlagsrecht, Medienrecht (für Künstler, Sender, Agenturen, Verlage und Produzenten), Filmrecht, Fernsehrecht, Musikrecht,
  • IT-Recht, Onlinerecht, TK-Recht, Domainrecht, Datenschutzrecht, Schutz von Persönlichkeitsrechten (Bildrecht, informationelle Selbstbestimmung etc),
  • Wettbewerbsrecht,
  • Kartellrecht, Vergaberecht,
  • Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht,
  • Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht und
  • internationale Rechtsfragen zu den obigen IP/IT/TK/Technik-Recht- Bereichen sowie die jeweils in diesem Zusammenhang erforderliche Vertragsgestaltung (Lizenzverträge, IT-Verträge, Energielieferverträge, TK-Verträge, Verlagsverträge, Bandübernahmeverträge, Agenturverträge, Künstlerverträge, Sponsoringverträge, AGB, atypische Individualverträge) und Vertretung (auch vor Schiedsgerichten und ordentlichen Gerichten).

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Eventuell kämen auch zusätzlich die nachfolgenden Teilbereiche in Betracht, sofern auch einige der obigen (zumindest zu Beginn ebenfalls) darstellbar sind:

  • Arbeitsrecht;
  • Handels- und Gesellschaftsrecht;
  • Steuerrecht;
  • Insolvenzrecht;
  • internationales Wirtschaftsrecht.

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Sie können sich gerne per E-Mail bewerben.

( E-Mail: horak@bwlh.de )

Warum unsere Kanzlei die richtige Wahl ist

Wir arbeiten hier alle in einem freundlichen Umfeld und einem entsprechend angenehmen Gesamtklima. Leistungsgerechte Vergütung, flexible Arbeitszeiten, soziales Engagement sowie weitere Soft Skills wie freie nicht-alkoholische Getränke aller Art (einschliesslich Kaffeevariationen aus frischen Kaffeebohnen, Teevielfalt aus Vorwerk-Teemial-Maschinen), frisches, abwechselungsreiches Obst u.a. dürfen Sie von Ihrem künftigen Arbeitgeber gerne erwarten.

Sie können zu uns sowohl dann passen, wenn Sie Ihre Examina erst unlängst ablegten, als auch dann, wenn Sie bereits über Berufserfahrung verfügen. Sie müssen sich hierbei in eine Kanzlei mit derzeit 10 Kolleginnen und Kollegen, die alle im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht nebst den weiteren vorgenannten Gebieten zu Hause sind, einfügen wollen. Natürlich sollten Sie freundlich und verbindlich auftreten, insbesondere aber auch Freude an der anwaltlichen Arbeit haben. Wenn Sie sich darüberhinaus weiterbilden wollen, “das Internet” beherrschen und zumindest nachdrückliche Grundkenntnisse der englischen Sprache mitbringen würden, so könnten wir zusammen am Gelingen Ihrer beruflichen Zukunft arbeiten.

Sofern Sie noch keinen Fachanwalt avisiert haben, würden wir Sie gerne unterstützen, indem wir “Ihr” Fachgebiet herausfinden. Dies muss zum Einen in unsere Kanzlei “passen” und vor allem Ihr Wunschgebiet sein.

Sollten Sie bereits einen Fachanwaltstitel erworben haben, so sehen wir diese Qualifikation positiv.

Wenn Sie mehr über uns erfahren möchten, können Sie auf http://www.bwlh.de oder einer unserer anderen Sites, wie http://www.iprecht.de nachsehen.

Bewerbungen per eMail (mit Lichtbild, Lebenslauf, Zeugnissen) richten Sie bitte an:

horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
z. Hd. RA Dipl.-Ing. Michael Horak
Georgstr. 48
30159 Hannover

info@bwlh.de

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Wir sind ein starkes Team und betreuen unsere Mandanten weltweit.

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Unsere Kanzlei

horak . Rechtsanwälte ist weder eine Anwaltsfabrik noch eine Feld-Wald-Wiesen-Kanzlei. Wir sind Fachanwälte und Spezialisten. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu unseren Mandanten an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Selbstverständlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Privatpersonen auf nahezu allen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Das ist auch gut so.

Wir bieten jedoch mehr. Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Als strategischer Rechtspartner haben wir ein Ziel-Erfolg.

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Unsere Stellenangebote richten sich grundsätzlich sowohl an junge Kollegen als auch erfahrene Berufsträger.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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Machen Sie Karriere bei den Horak Rechtsanwälten. Wir haben freie Stellen. Unsere spannenden Herausforderungen für:

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Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

1. Chemische Pflanzenschutzmittel, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind oder ähnliche Ursachen auf das Nachbargrundstück gelangen, sind jedenfalls dann Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, wenn es sich um eine Konzentration handelt, die die Nutzung eines Nachbargrundstücks für einen an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichteten ökologischen Landbau beeinträchtigt.

2. Die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass ein auf einem Grundstück ausgebrachtes Herbizid auf ein Nachbargrundstück einwirkt, kann in Betracht kommen, wenn beim Ausbringen des Herbizids gegen die gute fachliche Praxis verstoßen worden ist und nicht ebenso ein Dritter als Verursacher in Betracht kommt.

Oberlandesgericht Hamm 24 U 74/16 vom 18.11.2021 – Pflanzenschutzmittel (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf – selbst in einem redaktionellen Kontext – nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzu-stellen.

BGH URTEIL I ZR 207/19 vom 21. Januar 2021 – Urlaubslotto

KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, Bf, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19 – OLG Köln, LG Köln (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtig-keitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.
c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.

BGH BESCHLUSS I ZB 25/18 vom 28. Mai 2020 – Streitwert Design-Nichtigkeit

in der Design-Nichtigkeitssache
betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Amerikanische Patentanmelder dominieren in Sachen Künstliche Intelligenz (KI) die deutsche Innovationslandschaft. 36,2 Prozent der im vergangenen Jahr vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und vom Europäischen Patentamt veröffentlichten Patentanmeldungen mit Wirkung für Deutschland kamen aus den Vereinigten Staaten – nur halb so viele (18,1 Prozent) gingen aus Deutschland ein. Im Staatenranking folgen Japan (13,3 Prozent), China (5,2 Prozent), Korea (3,7 Prozent), Frankreich (3,3 Prozent die Niederlande (2,9 Prozent).

Den Daten zufolge hat Deutschland im Vergleich zu den Vereinigten Staaten in den vergangenen Jahren weiter an Boden verloren. 2013 stammten noch 35,1 Prozent der veröffentlichten Patentanmeldungen aus den USA und 19,5 Prozent aus Deutschland. Den verhältnismäßig größten Sprung unter den genannten Staaten machte China, das die Zahl seiner Anmeldungen in diesem Zeitraum nahezu verdreifachen und seinen Anteil an der Gesamtanmeldezahl von 2,1 Prozent auf 5,2 Prozent steigern konnte. Insgesamt seien 2018 aus China 30 000 Patente angemeldet worden, heißt es in einer kürzlich veröffentlichten Studie des Mercator Institute for China Studies. China sei auf dem Weg, Führungsnation bei den digitalen Schlüsseltechnologien zu werden.

„Auch wenn die deutschen Hersteller auf ihrem Heimatmarkt wohl noch vergleichsweise gut dazustehen scheinen, ist die Dominanz amerikanischer Unternehmen schon heute deutlich sichtbar. Für die Zukunft zeichnet sich ein Wettlauf zwischen den USA und Fernost ab“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer beim DPMAnutzerforum in München. „Die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen und unseres Landes insgesamt hängt ganz entscheidend von Entwicklungen im Bereich des maschinellen Lernens und der Künstlichen Intelligenz ab. Wir müssen aufpassen, dass die Schere bei diesem zentralen Zukunftsthema nicht noch weiter auseinandergeht.“

Haupttreiber: Automatisiertes Fahren, Medizintechnik, Robotik

Insgesamt hat die Zahl der Patentanmeldungen mit Wirkung für Deutschland in diesen Schlüsseltechnologien in den vergangenen zehn Jahren um 80 Prozent zugelegt – von 3 142 im Jahr 2009 auf 5 654 im vergangenen Jahr. Zu den Haupttreibern gehören unter anderem Anwendungen zum automatisierten Fahren. In der Verkehrs- und Fahrzeugtechnik verdreifachten sich die Anmeldungen im genannten Zeitraum: 2009 registrierten die beiden Patentbehörden noch 327 Anmeldungen, vergangenes Jahr waren es bereits 966. Ähnlich dynamisch war die Entwicklung in der Medizintechnik (+131 Prozent). Beispielsweise in der Robotik und in der allgemeinen Steuer- und Regelungstechnik sind die Zuwächse sogar noch größer, allerdings bei absolut gesehen deutlich geringeren Anmeldezahlen. Die meisten Anmeldungen gab es 2018 bei der für Künstliche Intelligenz notwendigen Computertechnik.

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

So ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür, dass dies eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich bietet, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe.

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 20.08.2019, 406 HKO 106/19

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2019/16.05.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit der Antragsgegnerin aufgegeben wird, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis darzustellen.

2. Von den Kosten des Erlassverfahrens fallen der Antragstellerin 20 % und der Antragsgegnerin 80 % zur Last. Die weiteren Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Antragsgegnerin vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist ein Interessenverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und wendet sich vorliegend gegen die aus Blatt 3 der Antragsschrift ersichtliche Werbung der Antragsgegnerin für ein Vitaminpräparat ohne Angabe des Grundpreises.2

Der Antragsteller erwirkte am 09.05.2019 eine mit Beschluss vom 16.05.2019 berichtigte einstweilige Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,3

1. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,4

bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden.5

jeweils nachstehend im Beschluss vom 09.05.2019 wiedergegeben.6

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung nur insoweit, als ihr aufgegeben wird, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin aus den im Schriftsatz vom 04.07.2019 genannten Gründen unter dem Gesichtspunkt einer europarechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung nicht geboten.7

Die Antragsgegnerin beantragt,8

wie erkannt.9

Der Antragsteller beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung.10

Der Antragsteller macht geltend, aus den im Schriftsatz vom 22.07.2019 genannten Gründen sei ungeachtet der Vollharmonisierung des Preisangabenrechtes weiterhin zu fordern, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird.11

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren im Umfang des Widerspruchs als zu Unrecht ergangen, weil bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich ist.13

Wie auch von Antragstellerseite zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes. Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich.14

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgenannte Regelung eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich biete, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe. Soweit der Antragsteller geltend macht, Grundpreis und Gesamtpreis müssten auf einen Blick wahrnehmbar sein, weil nicht ersichtlich sei, wie ein optimaler Preisvergleich möglich sein solle, wenn nicht beide Preise von dem Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können, verkennt der Antragsteller, dass Gegenstand des Preisvergleiches nicht Grundpreis und Gesamtpreis sind, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel. Damit lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass die EU-Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gefordert hätte. Vielmehr geht die Richtlinie davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind. Dies entspricht auch den Tatsachen. Wenn die Grundpreisangabe unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist, bietet sie dem Verbraucher tatsächlich optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist daher europarechtskonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.15

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 6, 711 ZPO.16

Beschluss vom 02.09.2019

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

1.
Ist eine Unionsmarke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, rechtserhaltend benutzt worden, ist im Verletzungsprozess für die Kollisionsprüfung derjenige Warenbegriff zugrunde zu legen, auf den im Löschungsverfahren die Eintragung im Wege der Teillöschung zu reduzieren ist; die Grundsätze aus der Entscheidung „Ichthyol II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 937 [BGH 29.06.2006 – I ZR 110/03] Rn. 21) finden jedenfalls im Unionsmarkenrecht keine Anwendung.
2.
Wird eine fremde Marke als Modellbezeichnung für Bekleidungsstücke verwendet, liegt darin in der Regel eine markenmäßige, d.h. die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigende Benutzung. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der angesprochene Durchschnittsverbraucher auf Grund einer ihm bekannten verbreiteten Branchenübung weiß, dass derartige Modellbezeichnungen – etwa als Bestellzeichen – allein dazu dienen, das Modell von anderen Modellen desselben Anbieters zu unterscheiden (im Streitfall verneint).
3.
Das Zeichen „Hudson“ verfügt für Bekleidungsstücke über originäre Unterscheidungskraft; an dem Zeichen besteht auch kein Freihaltebedürfnis.
4.
Nach Verletzung einer Unionsmarke ist auf die Folgeansprüche deutsches Recht anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Sitz in Deutschland hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzungshandlungen ihren Ursprung außerhalb Deutschlands hatten.
5.
Ein Ausspruch über die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung (§ 19c MarkenG) kommt nur in Betracht, wenn die Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erforderlich und geeignet erscheint, um einen durch die Kennzeichenverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Daran fehlt es, wenn über mehrere Jahre keine Verletzungshandlungen mehr in größerem Umfang stattgefunden haben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 6 U 143/16 vom 15.03.2018 (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Am 5. Oktober 2017 fand die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht statt. Auf Einladung des Bundeskartellamtes trafen sich über 120 Wettbewerbsexperten zur Diskussion und zum Gedankenaustausch über das Thema „Innovationen – Herausforderungen für die Kartellrechtspraxis“.

Der Arbeitskreis setzt sich zusammen aus zahlreichen Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof. Seit über 40 Jahren finden in diesem Rahmen jährliche Konferenzen zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen statt.

Prof. Dr. Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamtes: „„Innovationen sind der Schlüssel für““ Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum von Volkswirtschaften und Unternehmen. Wir dürfen bei der Kartellrechtspraxis nicht nur auf kurzfristige Preiseffekte achten. Wettbewerb soll vor allem auch Auswahlfreiheit für Verbraucher und Innovationspotentiale sichern und fördern. Das gilt gleichermaßen für traditionelle Industrien wie zum Beispiel im Pflanzenschutz, wie für die moderne Plattformökonomie. Wir werden uns mit dem Thema Innovationen und Wettbewerbsrecht in Zukunft noch intensiver befassen.““ (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Flasche mit Holundersirup ist nicht irreführend, soweit der Sirup Holunderblütenextrakt enthält und dem Geschmackbild der Holunderblüte entspricht; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt und daneben erhebliche Anteile anderer Saftkonzentrate enthält.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2017 zu Az.: 6 U 109/17 – Holundersirup

LMIV Art. 7 I

In dem Rechtsstreit (…)

wird die Berufung des Klägers gegen das am 11.5.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin beantragt im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Kläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.7.2017 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), dessen wesentlicher Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

„Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungs- und Abmahnkostenerstattungsansprüche nicht zu, da die mit dem Klageantrag angegriffene Produktausstattung unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich (Art. 7 I LMIV) ist.

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass der so angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthält; dies ist der Fall, da dem Erzeugnis 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Weiter entnimmt der Verbraucher der Ausstattung, dass der Sirup dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht; auch dies hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten.

Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres macht der Kläger ebenfalls nicht geltend.

Dagegen macht sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten ist. Diesem Anteil kommt auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil – wie die Beklagte und die Streithelferin in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben – bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden kann. Dies kann auch erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.“

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.8.2017, mit dem geltend gemacht wird, die Voraussetzungen des § 522 II Nr. 2 und 3 ZPO lägen nicht vor, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrsauffassung auf den konkreten Lebenssachverhalt, der auch mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 24.1.2017 – 3 U 1830/16 – zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist.

Durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verliert die von der Streithelferin eingelegte Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 IV ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 101 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern und die gerichtliche Verfolgung solcher Ansprüche kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, etwa Verstöße gegen die PreisAngV, zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung aber unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Anspruchstellers und eines für diesen bestehenden hohen Kostenrisikos nicht erkennbar ist.

Weil der wirtschaftliche Vorteil einer solchen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung im Wesentlichen auf Seiten des Rechtsanwalts des Abmahnenden in Form von Anwaltshonoraren eintritt, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den abgemahnten Wettbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Lässt ein in dieser Weise rechtmissbräuchlich handelnder Wettbewerber nach einiger Zeit erneut Abmahnungen aussprechen, die zwar nicht die vormals als wettbewerbswidrig gerügten Rechtsverstöße betreffen, in ihrer Grundstruktur und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Anspruchsteller aber der früheren Abmahntätigkeit entsprechen, rechtfertigt dies auch dann den Schluss, dass die Grundlagen des Handelns des Anspruchstellers und die rechtsmissbräuchlichen Motive für seine Abmahntätigkeit unverändert geblieben sind, wenn die Anzahl der neuerlich abgemahnten Wettbewerbsverstöße deutlich zurückgegangen ist.

Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Wettbewerbers kann es indiziell auch sprechen, dass dieser eine notarielle Unterwerfungserklärung des Schuldners nicht „scharf“ gestellt hat, also keinen Androhungsbeschluss nach §§ 890, 891 ZPO erwirkt hat.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.08.2016 3 U 56/15

§ 8 Abs 4 S 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 826 BGB, § 890 ZPO, § 891 ZPO, § 1 PAngV, §§ 1 PAngV (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in der Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]). Dogmatisch ist dies damit zu begründen, dass die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der Lizenzbestimmungen eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) darstellt, nach der die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung mit dem Versuch einer lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung der Software entfällt (LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 89, zur entsprechenden Rechtskonstruktion bei der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz für Lichtbilder). Die lizenzbestimmungswidrige Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führen dabei im Unterlassungsprozess allerdings nicht zu einem „uneingeschränkten“ Verbreitungsverbot für die Zukunft, sondern – lediglich – zu der Verurteilung des Verletzers, es zu unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der – im Einzelnen genau zu bezeichnenden und zu beschreibenden – Bestimmungen der „GNU General Public License“ zu verbreiten (vgl. LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158).

Oberlandesgericht Hamm 4 U 72/16 Urteil vom 13.06.2017 (mehr …)

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Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.05.2017, Az.: 11 U 153/16 – Haftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers (mehr …)

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

1. Ein Textilerzeugnis, die als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO „Polyacryl“ den Begriff „Acryl“ bzw. „Acrylic“ aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Artt. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 Textil-KennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a UWG hervorzurufen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, stellt keine europarechtlich unzulässige Handelsbeschränkung dar. (amtlicher Leitsatz)
3. In der deutschen Umgangssprache hat sich der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert. Der Formalverstoß durch Verwendung der Textilfaserbezeichnung „Cotton“ anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 5 zur TextilKennzVO „Baumwolle“ ist daher nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern i. S. v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, da in diesem Fall ein Informationsdefizit zulasten des Verbrauchers nicht gegeben ist. (amtlicher Leitsatz)
OLG MÜNCHEN Aktenzeichen: 6 U 2046/16 vom. 20.10.2016 – Acryl (mehr …)

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Verlängerte Schutzdauer bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln möglich

Bei Patenten auf Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen eines Arzneimittels oder Pflanzenschutzmittels besteht die Möglichkeit, die Schutzdauer um bis zu fünf Jahre verlängern zu lassen und noch einmal um maximal weitere sechs Monate bei anerkannten Studien über Kinderarzneimittel (pädiatrische Verlängerungen).

Verlängerte Schutzdauer

Die Zertifikatsanmeldung muss innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des entsprechenden Arzneimittels oder Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Wenn ein Grundpatent zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht erteilt war, muss der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Grundpatents beim DPMA eingehen. Wird ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt, schliesst sich die Laufzeit des Zertifikats unmittelbar an die Höchstlaufzeit des Grundpatents (20 Jahre) an.

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a) Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen.
b) Die Einräumung einer Aufbrauchfrist kommt im Patentverletzungsprozess nur dann in Betracht, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen aufgrund be-sonderer Umstände des Einzelfalls gegenüber dem Verletzer eine unverhältnis-mäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht und die regelmäßigen Folgen seiner Durchsetzung nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre.

BGH URTEIL X ZR 114/13 vom 10. Mai 2016 – Wärmetauscher

EPÜ Art. 69; PatG § 14; BGB § 242 Cd, D; TRIPS Art. 30; Richtlinie 2004/48/EG Art. 3 Abs. 2 (mehr …)

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OLG Düsseldorf 20 U 117/15 vom 12.07.2016 – Warnung vor Aufteilung von Volumenlizenzen nicht rechtswidrig

Landgericht Düsseldorf, 12 O 76/15

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. August 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 76/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Parteien handeln jeweils mit gebrauchter Software. Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen der Beklagten, die diese in einem Eintrag vom 13.01.2015 in einem von ihr unterhaltenen, in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebundenen Blog unter der Adresse www.blog.x.de über gebrauchte Software getätigt hat, und die die Klägerin für wettbewerbswidrig hält. Seite 1 des streitgegenständlichen Blogeintrags (Anlage A) ist nachstehend eingefügt:
4

5
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.08.2015 (Bl. 96 ff. GA) Bezug genommen.
6
Durch dieses hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung begehrt hat, wie sie sich in Anlage A in dem Absatz mit der Überschrift „Kritische Fallbeispiele aus der Praxis“ bzw. der Überschrift des Blogeintrags „Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumenlizenzen“ selbst findet.
7
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass kein Unterlassungsanspruch wegen einer unlauteren Irreführung bestehe, da der streitgegenständliche Blogbeitrag keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen enthalte. Für die Aussage zu Ziff. 1 ergebe sich ein solches Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus Unternehmen bestünden, die mehrere Computerarbeitsplätze bestücken müssten, aus dem vorangehenden Absatz. Dort werde nicht nur – objektiv nachprüfbar – der Inhalt des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 18.12.2012 dargestellt, sondern vielmehr Meinungen Dritter und der Beklagten präsentiert, wobei der Schwerpunkt im meinungsäußernden Teil liege. Der wiedergegebene Inhalt einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung diene nur dazu, den Anlass für die aufkommende Diskussion bei der aktuellen Rechtsprechung zu verorten und in diesen Kontext die eigene Meinung einzuordnen. Mit der angegriffenen Aussage zu Ziff. 1 verdeutliche die Beklagte ihren Standpunkt sodann mit einem Beispiel. Mit diesem stelle sie einen „umgekehrten Subsumtionsvorgang“ dar, was ersichtlich einen Wertungsvorgang beinhalte. Demgemäß sei auch die mit dem Antrag zu Ziff. 2 angegriffene Überschrift des Blogs schwerpunktmäßig als Meinungsäußerung zu verstehen, was darüber hinaus auch durch den Begriff der „Vorsicht“ gezeigt werde, der bereits von einer Einschätzung des Äußernden geprägt sei.
8
Es liege auch keine unlautere Herabwürdigung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG vor, da es zu keiner Verringerung der Wertschätzung komme. Im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Bericht auf das kurz zuvor veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 und darauf bezogene Stellungnahmen Dritter bzw. der Klägerin reagiere, die in diesem Zusammenhang die Aufspaltung von „Volumen-Lizenzen“ für zulässig erachtet hätten. Eine Reaktion hierauf müsse der Beklagten möglich sein, jedenfalls wenn sie sich – wie vorliegend – in sachlicher Art und Weise mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs auseinandersetze. Letztlich vertrete sie hierzu auch keine andere Ansicht als die Klägerin, da auch diese davon ausgehe, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen sog. Client-Server-Lizenzen nicht aufgespalten werden dürften. Lediglich im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs „Volumen-Lizenz“ bestehe Uneinigkeit. Eine Irreführung durch die Beklagte insoweit liege aber nicht vor, da das Verkehrsverständnis des Begriffs nicht mit dem der Klägerin identisch sei. Schließlich sei die aus dem Fallbeispiel hervorgehende Wertung der Beklagten, dass die Aufspaltung von Volumen-Lizenzen immer unzulässig sei, wenn die Software auf einem Client-Server installiert worden sei, und zwar auch dann, wenn die rechtliche und technische Möglichkeit einer Installation an mehreren Arbeitsplätzen bestanden habe, von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Aus den vorstehenden Erwägungen liege auch keine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.
9
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte in ihrem Blog-Eintrag die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Frankfurt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht korrekt wiedergegeben habe und hierhin eine unwahre Tatsachenbehauptung liege. Auf die Wiedergabe dieser unzutreffenden Tatsachenbehauptungen wiederum stütze die Beklagte ihre ebenfalls fälschlichen Schlussfolgerungen. Eine Meinungsäußerung sei hierin nicht zu erkennen, jedenfalls trete eine solche hinter der fehlerhaften Darstellung der höchstrichterlichen Urteile zurück. In dem streitgegenständlichen Blog-Eintrag bringe die Beklagte die Begriffe „Volumen-Lizenz“ und „Client-Server-Lizenz“ bewusst durcheinander, da sie einerseits ein Beispiel zu „Volumen-Lizenzen“ konstruiere und in der Überschrift auf diese abstelle, aber zur Begründung die Rechtsprechung zu „Client-Server-Lizenzen“ heranziehe. Eine synonyme Verwendung der Begriffe „Volumen-Lizenz“ und „Client-Server-Lizenz“ scheide aber schon deshalb aus, weil ersteres ein „Bündelmodell“ aus vielen Einzellizenzen sei, letztere aber gerade nur eine Lizenz; dieses Verständnis sei gefestigt, die entsprechenden Begrifflichkeiten würden auch von der Rechtsprechung in derselben Weise verwendet. Die dringende Warnung der Beklagten vor Käufen von Lizenzen aus aufgespaltenen Volumenverträgen enthalte deshalb die Aussage, dass solche Käufe mit einem erheblichen Rechtsrisiko belastet seien. Diese Aussage sei unwahr, insbesondere wende sich Microsoft nicht gegen die Aufspaltung von Volumenlizenzen. Irreführend sei weiterhin, dass die Beklagte durch das von ihr gewählte Beispiel den unzutreffenden Eindruck vermittle, Microsoft-Office-Lizenzen gebe es auch als Client-Server-Lizenzen. Tatsächlich handele es sich bei den in Bezug genommenen Microsoft-Volumen-Lizenzen um Einzelplatzlizenzen, da diese unstreitig für jeden Nutzer eine lokale Installation ohne Zugriff auf den Server erlaubten. Hieran ändere sich dadurch, dass die Software als rechtliches Minus auch als Client-Server-Installation in Betrieb genommen werden dürfe, nichts.
10
Weiterhin hätte sich das Landgericht aus den dargestellten Gründen mit § 4 Nr. 8 UWG befassen müssen, da eine unwahre, den Warenabsatz der Klägerin schädigende Tatsachenbehauptung gegeben sei. Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer Meinungsäußerung ausginge, so sei diese für ihre Gebrauchtsoftwareverkäufe herabsetzend. Die vom Landgericht insoweit vorgenommene Abwägung sei rechtsfehlerhaft, da es insbesondere die Vorgeschichte nicht hinreichend gewürdigt habe und sich die Äußerungen nicht mehr im Rahmen des Erforderlichen bewegten. Die Grenze der Meinungsäußerung sei überschritten, wenn bewusst wahrheitswidrig Rechtsprechung verdreht und Darstellungen von Urteilen der Anschein objektiver Berichterstattung gegeben werde, obwohl diese gerade nicht sachlich sei. Die Äußerungen führten zu einer neuen Verunsicherung, obwohl diese von der Rechtsprechung gerade erst beseitigt worden sei.
11
Schließlich sei das Landgericht zu Unrecht nicht auf § 4 Nr. 10 UWG eingegangen, obgleich eine Behinderung unter verschiedenen Gesichtspunkten vorliege.
12
Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren vollumfänglich weiter und beantragt,
13
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2015, Az. 12 O 76/15, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise einer an den Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
14

15
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage A.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als zutreffend. Insbesondere stelle es eine zutreffende Tatsachenbehauptung dar, dass es nach der Rechtsprechung unzulässig sei, Microsoft Volumen-Lizenzen bei einer Client-Server-Installation von Office aufzuspalten. Sie behaupte dies gerade nicht für alle Volumen-Lizenzen, sondern nur für diese konkrete Konstellation. Das von ihr zitierte Praxisbeispiel, in dem nicht von einer Client-Server-Lizenz, sondern von einer Client-Server-Installation die Rede sei, die bei Volumen-Lizenzen für Office von Microsoft gestattet und wohl die Regel sein dürfte, gebe es gerade. Letztlich seien allein deshalb, weil Microsoft aus einer Volumen-Lizenz abgespaltene Office-Lizenzen nicht als rechtmäßige Lizenzen akzeptiere, die angegriffenen Bewertungen der Beklagten gerechtfertigt.
19
Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20
B.
21
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
22
I.
23
In den beanstandeten Textpassagen in dem von der Beklagten unterhaltenen, in ihren gewerblichen Internetauftritt eingebundenen Blog liegt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG durch die Beklagte.
24
1.
25
Eine Angabe ist irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe erzeugt, d.h. den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt (BGH GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit; GRUR 1995, 612, 613 f. – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; GRUR 2000, 911, 913 – Computerwerbung I; GRUR 2005, 442, 443 – Direkt ab Werk; vgl. auch Ohly/Sonitza-Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 105 m.w.N.). Keine Angaben im Sinne des § 5 sind Meinungsäußerungen (Werturteile), deren Wahrheitsgehalt objektiver Nachprüfung nicht zugänglich ist. Meinungsäußerungen sind durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung, d.h. durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen (BVerfG NJW 1994, 1779 – Versammlungsgesetz; BGH NJW 1999, 2736 – Verdachtsdiagnose; Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., § 5 Rn. 87). Sofern sich Tatsachenbehauptung und Wertung miteinander vermengen, kommt es darauf an, ob die Grenze zwischen einer Aussage mit nachprüfbarem Tatsachenkern und einer bloßen Meinungsäußerung gezogen werden kann; dann ist ersterer im Rahmen des § 5 UWG auf seine objektive Richtigkeit überprüfbar (Ohly/Sosnitza-Sonitza, a.a.O.; Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.49 f.).
26
2.
27
Nach diesen Maßstäben lässt sich keine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG wegen einer unwahren Angabe über wesentliche Merkmale der von der Klägerin angebotenen Waren feststellen.
28
Die Klägerin geht mit ihrem Berufungsangriff von der Annahme aus, die Beklagte stelle die Rechtsprechung „verdreht“ dar. Dies ist aber aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht der Fall. Zutreffend hat das Landgericht diese nicht als Verbraucher angesehen, sondern als solche Unternehmen, die sich für die Anschaffung von Softwarelizenzen für mehrere Arbeitsplätze interessieren. Angesichts der Komplexität der behandelten Rechtsfrage ist davon auszugehen, dass diese schon im Ausgangspunkt aufmerksamen und an Details interessierten Verkehrskreise nicht nur die Überschrift oder einzelne Textpassagen isoliert lesen werden, sondern den gesamten, vom Umfang her überschaubaren Blogbeitrag. Die angegriffenen Äußerungen werden deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrem Kontext zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
29
a)
30
In der mit dem Antrag zu Ziff. 1. angegriffenen Textpassage findet sich keine tatsächliche Feststellung betreffend den Inhalt von in diesem Kontext ergangenen Gerichtsentscheidungen.
31
Durch den Satz
32
„“Exakt diese Aufspaltung einer klassischen Client Server Lösung hat unserer Meinung nach der BGH und EuGH untersagt“, betont Y Geschäftsführer Z.“
33
wird nicht der Eindruck erweckt, dass der von der Beklagten unmittelbar vorangestellter Beispielsfall, der sich auf die – unstreitig von Microsoft erlaubte – Installation eines „Microsoft-Volumenpakts“ als „Client-Server-Installation“ bezieht, Gegenstand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen gewesen ist. Vielmehr wird durch die Formulierung „unserer Meinung nach“ unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Subsumtion des von der Beklagten gebildeten Fallbeispiels unter diese Rechtsprechung der Gegenstand einer Wertung der Beklagten ist. Dies wäre nicht erforderlich, wenn sich die Entscheidungen gerade auf den Beispielsfall bzw. die diesem zugrunde liegende Fallgestaltung bezögen. Gleiches ergibt sich auch, wie vom Landgericht bereits ausführlich und im Einzelnen zutreffend dargelegt, aus dem Kontext des im Blog-Eintrag vorangehenden Absatzes.
34
Soweit die Beklagte in diesem vorangehenden Absatz zunächst das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das durch das Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.12.2012 bestätigt worden ist, in Bezug nimmt und zu dessen Inhalt Ausführungen macht, so ist die diesbezügliche Darstellung durch die Beklagte nicht streitgegenständlich.
35
b)
36
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass dadurch, dass die Beklagte in ihrem Praxisbeispiel von einem „Volumenpaket“ und im weiteren Text von „aufgespaltenen Volumen-Lizenzen“ spricht, der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Gerichte hätten die Übertragung eines Bündels von Einzelplatzlizenzen für unzulässig erklärt. Eine feststehende Begrifflichkeit dahingehend, dass unter „Volumen-Lizenzen“ stets ein Bündel von Einzelplatzlizenzen zu verstehen ist, lässt sich gerade nicht feststellen.
37
Die im Blogeintrag in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen einerseits den Fall einer Weiterveräußerung eines Teils einer sog. Client-Server-Software (EuGH, GRUR 2012, 904 – Oracle/UsedSoft, Anlage K 6, und dem nachfolgend BGH WRP 2014, 308 – Usedsoft II, Anlage K 7) und andererseits den eines Teils aus einem „Bündel“ von 40 Einzelplatzlizenzen (BGH GRUR 2015, 772 – usedSoft III, Anlage K 16, Bl. 72 ff. GA; OLG Frankfurt, GRUR 2013, 279 – adobe/usedSoft, Anlage K 9). Der Bundesgerichtshof hat in seiner „usedSoft III“-Entscheidung (a.a.O., Rn. 44 f.) hierzu den Stand der Rechtsprechung zusammengefasst und wie folgt zwischen den beiden Fallkonstellationen differenziert:
38
„Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2012:407 Rn. 69–71 und 86 = GRUR 2012, 904 = NJW 2012, 2565 – UsedSoft/Oracle). Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet (sog. Client-Server-Lizenz), kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms daher nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.
39
Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sog. Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbstständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können. In einem solchen Fall kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Computerprogramms daher bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.“
40
Der von der Beklagten vorgetragene Beispielsfall bezieht sich hingegen weder eindeutig auf den Fall einer klassischen „Client-Server-Lizenz“ noch auf den Fall einer „Volumen-Lizenz“ in dem vom Bundesgerichtshof verwendeten Sinne, dass die Lizenz die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, und auf den auch die Klägerin stets abstellt. Die sog. „Volumen-Lizenz“ von Microsoft betreffend „Microsoft Office“ ist zwar, wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist und sich auch den von den Parteien diesbezüglich vorgelegten Unterlagen von Microsoft (Anlagen K 7, B 3 – B 6) entnehmen lässt, zunächst einmal eine „Volumen-Lizenz“ im letztgenannten Sinne. Gleichzeitig ermöglicht sie aber neben einer Installation an den einzelnen Arbeitsplätzen auch eine ausschließliche Nutzung im Wege der „Client-Server-Installation“. Die „Microsoft-Volumen-Lizenz“ ist jedenfalls dann, wenn sie auf einem Server zur gemeinsamen Nutzung durch alle Lizenzberechtigten installiert wird, nicht ohne Weiteres mit der sog. „Volumen-Lizenz“ bestehend aus einem Bündel von Einzelplatzlizenzen, wie sie den vom Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fällen betreffend eine A.-Software zugrundelag, gleichzusetzen. Denn nach der zitierten Rechtsprechung ist der Verkauf einzelner Lizenzen aus einem Paket nur dann unbedenklich, wenn eine entsprechende Anzahl von Kopien durch den Ersterwerber untauglich gemacht wird. Eben dies kann bei solchen „Microsoft-Volumen-Lizenzen“ Schwierigkeiten begegnen, die als „Client-Server-Installation“ genutzt werden und bei denen von der auch bestehenden Nutzungsmöglichkeit einer lokalen Installation auf einzelnen Arbeitsplätzen kein Gebrauch gemacht wird. Denn letzteres kann unter Umständen vom Ersterwerber nicht gewünscht oder schlicht technisch nicht möglich sein, worauf Microsoft in seinem als Anlage B 4 vorgelegten „Licensing Brief“, dort S. 3 unten, auch ausdrücklich hinweist.
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Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Begriff der „Volumen-Lizenz“ nicht ausschließlich auf reine Bündel von Einzelplatzlizenzen Anwendung findet, sondern auch auf solche, die eine „Client-Server-Installation“ erlauben. Denn es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Benutzung durch Microsoft als einem der bedeutendsten Softwarehersteller für ein entsprechendes Produkt das Verkehrsverständnis mitzuprägen geeignet ist. Sonstige Gründe, weshalb sich – entgegen der tatsächlichen Übung und auch der einen weiten Anwendungsbereich zulassenden Wortbedeutung – ein eindeutiges Verständnis des Begriffs der „Volumen-Lizenz“ ausschließlich bezogen auf ein Bündel von Einzelplatzlizenzen ohne die Möglichkeiten einer Client-Server-Installation herausgebildet haben sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
42
Schließlich ergibt sich aus dem der angegriffenen Textpassage vorausgehenden Absatz unmissverständlich, dass die Beklagte unter dem Begriff der „Volumen-Lizenz“ gerade das Gegenstück zur „Einzelplatzlizenz“ gemäß den durch die Rechtsprechung entschiedenen A.-Lizenz-Fällen versteht, wenn es dort heißt:
43
„Dieses Urteil betraf A.-Lizenzen, die laut dem Urteil grundsätzlich keine Volumen-Lizenzen sondern Einzelplatzlizenzen sind, die entsprechend einzeln verkauft werden können.“
44
d)
45
Eine Irreführung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte als Beispielfall für eine „klassische Client-Server-Lösung“ auf Microsoft-Office-Lizenzen Bezug genommen hat. Denn hierin steckt nicht gleichzeitig die – unrichtige – Tatsachenbehauptung, dass Microsoft-Office-Lizenzen auch als reine „Client-Server-Lizenzen“ auf dem Markt angeboten würden. Die Beklagte benutzt den Begriff „Client-Server-Lizenz“ nicht, sondern schildert ersichtlich eine Konstellation, in der ein aus einzelnen Microsoft-Office-Lizenzen bestehendes Volumenpaket auf einem Terminal Server installiert wird. Dass bei Kauf eines solchen Pakets die Nutzung der Software durch Installation auf den einzelnen Arbeitsplätzen der Nutzer ausgeschlossen sei, lässt sich dieser Behauptung nicht entnehmen. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte von „1000 Microsoft Office Lizenzen“ spricht, was wiederum mit einer ausschließlichen „Client-Server-Lizenz“ im herkömmlichen Sinne nicht vereinbar wäre.
46
2.
47
Die mit dem Klageantrag zu 2. angegriffene Überschrift des Blog-Eintrags enthält ebenfalls keine Tatsachenbehauptung, sondern das von Elementen des subjektiven Dafürhaltens geprägte Werturteil „Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespalteten Volumen-Lizenzen“. Dass es sich um ein Werturteil handelt, ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut der Überschrift als auch aus dem Kontext des Blog-Eintrags, der neben der Darstellung der zu dem streitgegenständlichen Thema ergangenen Rechtsprechung als Tatsachenbehauptungen überwiegend deren Wertung durch die Beklagte zum Gegenstand hat.
48
II.
49
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG in der seit dem 15.12.2015 geltenden Fassung (UWG n.F.) bzw. – insoweit textgleich – der Vorgängervorschrift §§ 3, 4 Nr. 8 UWG a.F., da wie bereits ausgeführt die beanstandete Textpassagen keine Tatsachenbehauptungen enthalten.
50
III.
51
Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG n.F. bzw. – insoweit ebenfalls textgleich – §§ 3, 4 Nr. 7 UWG a.F. liegt nicht vor, da die angegriffenen Äußerungen für die Gebrauchtsoftwareverkäufe der Klägerin nicht in unlauterer Weise herabsetzend sind.
52
Zwar liegt in der Warnung vor dem Kauf „aufgespaltener Volumen-Lizenzen“ eine Herabsetzung der Klägerin, die mit solchen „Volumen-Lizenzen“, wie sie in dem von der Beklagten gebildeten Beispielfall genannt sind, handelt. Die Behauptung eines mit dem Kauf solcher Lizenzen verbundenen rechtlichen Risikos führt zu einer Verringerung der Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Waren.
53
Die Herabsetzung ist aber nicht unlauter. Eine stets unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik bezogen auf die Klägerin liegt in den beanstandeten Äußerungen ersichtlich nicht. Es ist deshalb eine umfassende Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74, Rn. 31 – Coaching Newsletter), deren Gegenstand insbesondere auch das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist. Werturteile sind umso eher zulässig, je breiter ihre tatsächliche Grundlage ist, je sachlicher sie präsentiert werden und je eher sie geeignet sind, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu informieren (Ohly/Sosnitza-Ohly, a.a.O. § 4 Rn. 7/20).
54
Die Interessenabwägung muss vorliegend zugunsten der Beklagten ausfallen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gehen die angegriffenen Aussagen auf einen aktuellen Anlass zurück, nämlich ein kurz zuvor verkündetes Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.11.2014, welches ein oberlandesgerichtliches Urteil vom 18.12.2012 bestätigt hat und sich zur Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Lizenzen im Rahmen des Gebrauchtsoftwarevertriebs verhält. Dieses Urteil war Anlass für die Veröffentlichung von Berichten der Klägerin und Dritter, die sich mit dem Entscheidungsinhalt befassen und in diesem Zusammenhang die Aufspaltung von „Volumen-Lizenzen“ für zulässig erachten. So veranlasste das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 die Klägerin noch am Tag der Urteilsverkündung zu einer Mitteilung auf der von ihr betriebenen Homepage unter der Überschrift „Bundesgerichtshof: Aufsplittung von Volumen-Lizenzen ist rechtmäßig“ (Anlage K 11). Auch die Zeitschrift „Computerwoche“ veröffentlichte am 12.12.2014 als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs einen Artikel unter der Überschrift „BGH erklärt Entbündelung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 13). Auf der Homepage mit der Adresse www.zdnet.de befand sich ebenfalls am 12.12.2014 ein Artikel, dessen Überschrift lautete „Gebrauchtsoftware: BGH erklärt Aufsplittung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 12).
55
Auf diese Berichterstattung hat die Beklagte reagiert und dieser ihre eigene Rechtsansicht entgegengesetzt. Dies ist zulässig, da sich die Beklagte in sachlicher Art und Weise mit den von ihr zitierten Entscheidungen auseinandersetzt und diese ausdrücklich in Bezug nimmt, teilweise sogar unmittelbar verlinkt. Der sachliche Rahmen ist dabei ohne Weiteres mit dem der klägerischen Berichterstattung vergleichbar. Auch macht die Beklagte nicht nur ihr eigenes Verständnis der sich aus den gerichtlichen Entscheidungen ergebenden Rechtslage deutlich, sondern stellt gleichzeitig heraus, dass es Stimmen gibt, die die Rechtslage anders beurteilen. Dass der Blog-Beitrag weitere Links auf Beiträge enthält, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Softwarelizenzen beschäftigen, unterstreicht zusätzlich die Sachlichkeit der Auseinandersetzung.
56
Die von der Beklagten vertretene Rechtsmeinung entbehrt auch nicht jeder Grundlage. Es ist unstreitig geblieben, dass der von ihr konkret als Beispielsfall genannte Fall einer sog. „Volumen-Lizenz“ mit „Client-Server-Installationsmöglichkeit“, wie er von Microsoft angeboten wird, nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen war. Er ist – wie bereits ausgeführt – in rechtlicher Hinsicht auch nicht offensichtlich mit einer der dort entschiedenen Fallkonstellationen identisch. Dies allein muss ausreichen, um die Meinungsäußerung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankäme.
57
Es kann schließlich offenbleiben, ob sich Microsoft unmittelbar oder mittelbar unter Vorschieben anderer Gründe gegen Gebrauchtverkäufe aufgespaltener Volumenlizenzen wie in der von der Beklagten geschilderten Fallkonstellation zur Wehr setzt bzw. diese nicht anerkennt, wie zwischen den Parteien streitig ist. Denn die diesbezüglich von Microsoft vertretene Rechtsansicht ist für die Beklagte nicht bindend. Es fehlt auch nicht an einem berechtigten Interesse der Beklagten, entsprechende Zweifel am Verkauf aufgespaltener Volumen-Lizenzen wie geschehen zu äußern, wenn Microsoft selbst diesbezüglich solche Bedenken nicht geäußert hat, jedenfalls solange Microsoft ausdrücklich und unmissverständlich die gegenteilige Auffassung vertritt. Denn hierdurch ist nicht schon ausgeschlossen, dass Microsoft möglicherweise zukünftig eine der der Beklagten entsprechende Rechtsmeinung vertritt. Allein deshalb ist eine Warnung vor Softwareverkäufen der streitgegenständlichen Art im Ausgangspunkt nicht unberechtigt.
58
IV.
59
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorstehend vorgenommenen Interessenabwägung liegt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung schließlich auch keine unzulässige Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F.) vor.
60
V.
61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62
VI.
63
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: Bis zu 35.000,– €

Weitere Themen zum geistigen Eigentum:

Zur Frage, unter welchen Umständen ein Unternehmen, welches ein von dritter Seite bezogenes Erzeugnis
(hier: Drehtüranlage) geringfügig modifiziert hat und deswegen als Hersteller im produkthaftunsgsrechtlichen
Sinn anzusehen ist, irreführend über seine Herstellereigenschaft wirbt

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.03.2016 Az.: 6 U 40/15 – Irreführung über die Herstellereigenschaft

LG Frankfurt am Main – 21.01.2015 – AZ: 3-8 O 85/14

UWG § 5

OLG Frankfurt am Main, 10.03.2016 – 6 U 40/15 (mehr …)

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