BGH URTEIL I ZR 187/09 vom 17. Januar 2013 – Flonicamid

Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel verliert mit der Entfernung seiner (Pri-mär-)Verpackung seine Verkehrsfähigkeit.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 5. November 2009 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das Pflanzen-schutzmittel europaweit vertreibt, darunter das Insektizid „Teppeki“ mit dem Wirkstoff „Flonicamid“. Für dieses Mittel verfügt die ISK Biosciences Europe SA über eine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-bensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt) für Deutschland.
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschutz-mittel und bringt sie in Deutschland in Verkehr. Im Juni 2008 lieferte sie ein Mit-tel „REALCHEMIE Flonicamid“ in einem Gebinde mit 500 Gramm Inhalt an ei-nen Kunden in Immenstaad am Bodensee. Auf dem Etikett des Produkts be-fand sich unter dem für das Mittel verwendeten Namen die Aufschrift „Refe-renzmittel Teppeki“ mit einem Sternchenhinweis. Dieser führte zu der auf dem Rückenetikett angebrachten Erläuterung, „Teppeki“ sei eine eingetragene Mar-ke der ISK Biosciences Europe SA. Auf dem Rückenetikett befand sich außer dem ein Aufkleber mit der Aufschrift „Re-Import“. Für das Mittel „REALCHEMIE Flonicamid“ bestand keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel durch das Bun-desamt. Die Beklagte verfügte auch nicht über eine Verkehrsfähigkeitsbeschei-nigung des Bundesamts für dieses Mittel. Das Gebinde des Mittels entsprach auch nicht dem des Pflanzenschutzmittels „Teppeki“.
Die Klägerin hält den Vertrieb von „REALCHEMIE Flonicamid“ für rechts- und wettbewerbswidrig. Sie hat mit ihrer gegen die Beklagte erhobenen Klage soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel „RE-ALCHEMIE Flonicamid“ anzubieten, vorrätig zur Abgabe zu halten, feilzuhalten oder in jedweder anderen Form an andere abzugeben, solange es nicht vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen oder für verkehrsfähig bescheinigt worden ist.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Mittel „REAL-CHEMIE Flonicamid“ sei das Originalmittel „Teppeki“, das in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt, von ihr dort aufgekauft, um-gepackt und wieder nach Deutschland eingeführt worden sei. Als bereits zuge-lassenes reimportiertes Mittel sei es hier ohne weiteres verkehrsfähig.
Das Landgericht hat die Beklagte mit der Einschränkung, dass für diese auch keine Vertriebsnummer aufgrund einer Vertriebsvereinbarung mit der Zu-lassungsinhaberin nach § 15d PflSchG vergeben wurde, antragsgemäß verur-teilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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