30/1/2008

Das Nichtvorhandensein eines Markenartikels kann strafbar sein

Abgelegt unter: — ipred @ 15:00

Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung.

Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeig-ten die Internetseite als Ergebnis.

Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Mar-ke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen.

Das OLG gab der Klägerin Recht, eine Marke darf nur genannt werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Inter-netangebot und der Marke besteht. Das heißt, es muss gleich-zeitig mit der Nennung der Marke ein solches Markenprodukt angeboten werden.

Die Markenverletzung liegt wie folgt vor:
• der Angeklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
• er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
• er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.

Zur Verteidigung brachte der Angeklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwenig sei.

Damit steht fest: solange Markenprodukte nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Internetseite stehen, gilt de-ren Verwendung als Markenverletzung. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak

Domainregistrierung für Dritte

Abgelegt unter: — ipred @ 14:59

Mit seinem Urteil vom 8. Februar 2007 legte der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Regelung zur Domainregistrierung im Kontext des Namens- und Markenrechts fest. Damit werden die Regeln im Umgang mit Domainnamen verfeinert.

Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts, so meldet er oft auch den Domainnamen beim Provider für seinen Kunden an. Gibt er bei der Registrierung nicht den Namen seines Auftraggebers, sondern seinen eigenen Namen als Auftraggeber an, so übernimmt er die Aufgabe eines Treuhänders. Ob dieser damit Namens- und Markenrechte verletzt, war bisher umstritten. Der BGH entschied: geht aus der Internetseite hervor, dass der Namens- oder Markeninhaber dahinter steht, so steht der Registrierung durch einen Dritten nichts entgegen.

Ausgangspunkt der Kontroverse war die Registrierung der Domain „grundke.de“. Grundke Optik beauftragte einen Internetdienstleister mit der Erstellung eines Internetauftritts und der damit verbundenen Registrierung der Domain. Eine Privatperson namens Grundke sah ihre Namensrechte verletzt und verklagte den Treuhänder beim Landgericht Hannover (LG) auf Löschung der Domain.

Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das LG wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle (OLG) hingegen urteilte, dass die Treuhänder auch im Auftrag des Optikers kein Recht hatten diese Domain zu registrieren. Das Vorrecht von Herrn Grundke dominiere.

Die nächste Instanz, der BGH entschied völlig anders: sind die Voraussetzungen – also der Auftrag eines Berechtigten für die Registrierung einer Domain gegeben – so können auch Dritte, die keine Rechte am Namen besitzt die Domain registrieren. Entscheidend für diesen Fall war, dass die Domain eindeutig von Grundke Optik genutzt wurde, noch bevor Herr Grundke klagte. Dieser Fall war eindeutig, denn der Treuhänder konnte sich zudem vor Gericht auf das Namensrecht von Grundke Optik berufen.

Ist die Situation nicht eindeutig, so muss im schlimmsten Fall der Treuhänder mit einer Klage rechnen und der Auftraggeber verliert seine Domain. Vorsorglich sollten auf Internetseiten sofort nach der Registrierung Inhalt hinterlegt werden, daraus sollte hervorgehen wer der Auftraggeber ist. So können etwaige Namensrechte nachträglich im Rechtsstreit nachgewiesen werden.

Handelt der Registrierende eigenmächtig, so bleibt die Nutzung einer Domain mit geschützten Namens- oder Markenrechten nach wie vor wettbewerbswidrig.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

31/7/2007

Beukenberg ist führende Markenanmeldekanzlei in Deutschland

Abgelegt unter: — ipred @ 14:54

Mit 709 Markenanmeldungen im Jahre 2006 schaffte es die Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte auf den ersten Platz der „Top Filer“ Rangliste.

In der Fachzeitschrift „World Trademark Review“ (Ausgabe 6, März/April 2007) berichtet der Artikel „Europe´s trademark powerhouse bounces back“ über Deutschland als Markenrechtstandort. Es um die aktuelle Marken- und Patentrechtsituation in Deutschland. Neben den Meinungsäußerungen von wichtigen deutschen Markenrechtsexperten wird außerdem das gängige Verfahren der Markenanmeldungen erörtert.

Sehen Sie dazu den ganzen Artikel der World Trademark Review unter: www.bwlh.de/wtr-6.pdf Quellen: Thomson, World Trademark Review

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 · Mail horak@iprecht.de

Markenwiderspruch abgewehrt

Abgelegt unter: — ipred @ 14:50

Im Beschluss vom 14. März 2007 erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt Jena die Verwechslungsgefahr der Marke „scope & focus“ aus Hannover und der eines großen deutschen Magazins aus München nicht an.

Die Inhaber der älteren und bekannteren Marke hatte Widerspruch gegen „scope & focus“ wegen Markenähnlichkeit, Produktidentität und Verwechslungsgefahr erhoben. Sie warfen dem Unternehmen vor, es wolle den sensationellen Bekanntheitsgrad ausnutzen.

Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit und Identität hängt von zwei Faktoren ab; zum Einen ist die Ähnlichkeit der Marken in ihrem Design und dem Klang des Namens an sich ausschlaggebend und zum Anderen die Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleitungen. Weiterer Faktor ist die Kennzeichnungskraft, die mit dem Alter und der Bekanntheit der Marke zusammenhängt. Ältere und bekanntere Marken können einen größeren Abstand bzw Schutzbereich von ähnlichen Marken verlangen. Wohingegen junge, nicht so bekannte Marken nur die Verteidigung gegenüber fast identischer Marken durchsetzen können.

Trotz des hohen Bekanntheitsgrades und Alters der gegnerischen Marke, teilweiser Ähnlichkeit und der hohen Identität ist es Verteidiger Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak gelungen den Widerspruch abzuwehren: „Für das Patent- und Markenamt zählt der Gesamteindruck. Der Betrachter nimmt ein Zeichen als Ganzes wahr ohne es minuziös zu analysieren. Er achtet in der Regel nicht auf Einzelheiten, deshalb sind die Vorwürfe unhaltbar.“

Des Weiteren befürchtete die gegnerische Partei, der Betrachter könne den Eindruck gewinnen, es handele sich um ein wirt-schaftlich miteinander verbundenes Unternehmen, da ein Be-standteil der älteren Marke im Namen jüngeren enthalten ist. Kritisch wird dies in solchen Fällen, wenn die Marken zusätzlich noch ähnliche Dienstleitungen begleiten und ein breites Publikumsspektrum bedienen, so wie in diesem Fall. Der Abstand muss dabei enorm hoch sein, damit die Marken nicht kollidieren. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak führte zur Verteidigung an, dass die Bestandteile „scope“ und „focus“ gleichwertig sind, da sie miteinander kombiniert zusammengehören. Der Widerspruch wurde abgewiesen.

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9/7/2007

Balearen-Felsen in München

Abgelegt unter: — ipred @ 9:24

Der Vedra Verlag für fantastisch mystische Literatur hat seinen Namen von dem geheimnisvollen Felsen Es Vedrà, der vor der Küste der Balearen-Insel Ibiza liegt. Ein Verlag sitzt in München und hat den Felsen also mindestens in Form seines Namens nach dorthin versetzt. Damit war ein Anbieter von Unternehmenssoftware mit ähnlich klingendem Firmennamen nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Im Februar 2005 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien besteht. Dagegen hat der Vedra Verlag im April 2005 Erinnerung eingelegt. „Erinnerung einlegen“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch soviel wie „Einspruch einlegen“ oder „widersprechen“. Mit der Entscheidung vom 15. August 2006 hat das Deutsche Patent- und Markenamt der Erinnerung des Vedra Verlags stattgegeben.

„Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr ist sowohl ein gleiches Waren- und Dienstleistungsangebot als auch eine Ähnlichkeit des Markennamens“ so Michael Horak, der Rechtsanwalt des Verlages „und das trifft in diesem Fall nicht zu. Der Grad der Ähnlichkeit des Namens ist nicht hoch genug um für eine Löschung auszureichen. Im Waren- und Dienstleistungsangebot können sich die Marken zwar im Bereich Papier und Druckerzeugnisse sowie der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen, aus Mangel an identischen Anhaltspunkten fallen diese Überschneidungen jedoch nicht ins Gewicht. Diese Aufgaben können von Jedermann ausgeführt und angeboten werden und können daher nicht monopolisiert werden.“

Der Unternehmenssoftware-Anbieter kann deswegen nicht die Löschung, sondern nur die Einhaltung eines deutlichen Abstandes der Gegenmarke fordern.

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31/7/2006

Neuer Markenkrimi mit metax

Abgelegt unter: — ipred @ 13:53

Anfang des Jahres 2005 berichteten wir von der Steuerberatungsgesellschaft metax, der ein Mitbewerber im Sinne des Markenrechts „zu dich auf die Pelle gerückt“ war. metax hatte vom Bundespatentgericht Recht bekommen und die Mitbewerber durften sich nicht mehr mit der entsprechenden Dienstleistung auszeichnen. Jetzt war es umgekehrt: eine Unternehmensberatungsgesellschaft behauptete, dass metax ihrer Markenbezeichnung zu ähnlich sei. Das deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem Beschluss vom 26.04.2006 eine eindeutige Entscheidung getroffen: es besteht keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne. Das heißt, dass sich metax wieder einmal mit ihrem Markenanwalt Michael Horak vor der Konkurrenz behaupten konnte. Die Unternehmensberatungsgesellschaft besitzt die älteren Markenrechte und verfügt über eine Reihe von eingetragenen Parallelmarken, die in der Entscheidung ebenfalls zur Diskussion stehen.

Folgende Argumente und Tatsachen waren für den Beschluss ausschlaggebend:

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marke ausgeglichen werden oder umgekehrt.

Es gibt bei der Eintragung zwar Überschneidungen, allerdings werden diese Dienstleistungen von metax nicht benutzt. Die Unternehmensberatungsgesellschaft hat zwar Beweise vorgelegt, nämlich Umsatzzahlen von metax, allerdings reichten diese nicht aus, denn die Zahlen konnten nicht den einzelnen Dienstleistungen zugeordnet werden.

Diese Beweise sind aber gar nicht wichtig, denn laut Patent- und Markenamt hält metax genug Abstand zur gegnerischen Marke. Sie seien sich in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Allerdings kann eine Marke aus mehreren Elementen bestehen wovon eines besonders kollisionsbegründet wirkt. Das wiederum gilt aber nicht, wenn dieses Merkmal nicht mehr hervorsticht als der Rest der Marke. Im metax-Fall geht es um die Buchstaben „me“. „tax“ ist zwar üblich für Steuerberatungsgesellschaften aber nicht direkt bezeichnend. „tax“ steht also nicht im Hintergrund und metax wird nicht von „me“ geprägt. „me“ ist vielmehr eine Vorsilbe wohingegen diese Buchstaben bei der gegnerischen Partei als Abkürzung funktionieren.

Ein weiterer Grund für die Ähnlichkeit wäre gewesen, dass ein Stammbestandteil der älteren Marke als wiederkehrendes Element in einer Serie von Markennamen verwendet wird, auch das war nicht der Fall.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak • Mail horak@iprecht.de

7/12/2005

Geschmacks(muster)fragen

Abgelegt unter: — ipred @ 17:10

Schauen Sie auch unter:
http://www.bwlh.de/djb/djb-nr04-05.pdf (394 kb, Acrobat Reader erforderlich)

Was ist ein Geschmacksmuster?

Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um die zwei- oder dreidimensionale äußere Erscheinungsform eines Produktes oder Objektes. Es leitet sich aus den Merkmalen Linien, Konturen, Farben, Formen, Textur oder Materialien des Gegenstandes selbst oder seiner Verzierung ab. Ein Geschmacksmuster besitzt an erster Stelle ästhetische Eigenschaften und bietet keinen Schutz hinsichtlich der technischen Aspekte des Produktes.

Besteht auch für Geschmacksmuster eine internationale Klassifikation?

Ja, die Locarno-Klassifikation für Geschmacksmuster zählt 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen und beinhaltet eine detaillierte Beschreibung der betreffenden Waren. Alle fünf Jahre erscheint eine neue Version, die letzte am 1. Januar 2004. Nä-here Informationen diesbezüglich erhalten Sie auf der Website der WIPO (www.wipo.int/classifications).

Was ist ein internationales Geschmacksmuster?

Wenn Sie ein Geschmacksmuster als internationales Geschmacksmuster bei der WIPO anmelden, genießen Sie automatisch Schutz in einigen oder auch in sämtlichen Mitgliedsstaaten des Haager Abkommens. Es ist seit 1925 in Kraft und zählt derzeit 42 Mitglieder.

Sie haben noch mehr Fragen zum Thema?

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.Ing. Michael Horak
Mail horak@iprecht.de

5/4/2005

Welche Konflikte im Markenrecht gab es durch neue EU-Länder?

Abgelegt unter: — ipred @ 12:33

Zehn neue Länder gehören nun seit einem Jahr (01. April 2004) zur Europäischen Union: Griechisch-Zypern, Malta, Ungarn, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Polen, Litauen, Lettland und Estland. Hatte diese Neugestaltung Auswirkungen auf den Markenschutz?

Bereits eingetragene Gemeinschaftsmarken der alten EU-Länder genießen seit einem Jahr Markenschutz in den neuen EU-Ländern. Dies gilt selbst für Gemeinschaftsmarken, die vor dem Stichtag angemeldet, aber erst später eingetragen wurden. Besondere Anträge waren nicht erforderlich. Zwischen bisher alt-eingetragenen oder -angemeldeten Gemeinschaftsmarken und den nationalen Markenrechten in den Beitrittsländern enstanden jedoch Konflikte:

  • Ausgedehnte Eintragungen von Gemeinschaftsmarken konnten aus der ausgedehnten Marke keine Rechte auf dem Gebiet der Beitrittsländer geltend machen, in denen ältere nationale Rechte bestanden. Der Inhaber des älteren Rechts konnte allerdings auch nicht gegen erstreckte Gemeinschaftsmarken Widerspruch einlegen oder Löschungsklage erheben.

  • Hinsichtlich angemeldeter Gemeinschaftsmarken galt nur dann dasselbe wie für eingetragene Marken, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zumindest 6 Monate vor dem Tag des Beitritts erfolgte. Für junge Gemeinschaftsmarkenanmeldungen (bis zu 6 Monate vor Beitritt) galt die Seniorität nicht; vielmehr konnte der Inhaber des älteren Rechts Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung insgesamt einlegen oder Löschungsklage erheben. Auf dieses Missbrauchspotential wies die Europäische Union jedoch ausdrücklich hin.

30/3/2005

Markenwiderspruchsverfahren

Abgelegt unter: — ipred @ 15:08

Widerspruchsverfahren in Markensachen mit Benutzungsproblematik können verhältnismässig lange dauern. Da sind die wenigen Jahre seit Einleitung des Verfahrens bis zur obsiegenden Entscheidung des Bundespatentgerichts in diesem Verfahren keine Ausnahme. Das Ergebnis: Die Zeichen “METAX” und “BETAX” sind für Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft verwechselungsfähig.

24/3/2005

Geht’s Fälschern bald an den Kragen?

Abgelegt unter: — ipred @ 10:44

Geht’s Fälschern bald an den Kragen? – Kennzeichenrechtsbekämpfung bald “leichter"?

Ein Markeninhaber genießt Markenschutz, aber kann er sich immer darauf verlassen? Beispiel: Vertreibt ein Händler ähnliche Produkte mit ähnlich aussehender Marke, so besteht Verwechslungsgefahr. Der rechtmäßige Markeninhaber kann den mutmaßlichen Fälscher abmahnen, indem er ihn auffordert, den Vertrieb des Produkts mit dieser Marke umgehend zu unterlassen. Stellt der Gemahnte den Vertrieb nicht ein, so riskiert er ein Gerichtsverfahren. Folgt der Abgemahnte sofort der Aufforderung, so entsteht für ihn möglicherweise ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden (Umsatzverluste, versäumte Liefertermine). Daraufhin kann der Gemahnte den Mahnenden auf Schadensersatzanspruch verklagen. Entscheidet das Gericht daraufhin, dass keine Verwechslungsgefahr der umstrittenen Marken besteht, so muss der Mahnende Schadensersatz zahlen. Urteilsbegründung: Situation fahrlässig verkannt – es lag keine Schutzrechtsverletzung vor.

Bisher ist es eine heikle Angelegenheit für einen Markeninhaber mögliche Nachahmer abzumahnen. Es ist meist schwer zu beurteilen, ob dieser wirklich das Schutzrecht verletzt. Der Markeninhaber weiß nicht, ob das Gericht die Verwechslungsgefahr bestätigt.

Im Beschluss des 12. August 2004 beantragt der I. Senat des BGH eine Änderung des Kennzeichenrechts. Das Gericht will die Voraussetzungen für diesen (umgekehrten) Schadensersatzanspruch einschränken. Bisher reicht eine leicht fahrlässige Fehlbeurteilung des Mahnenden für Schadensersatzansprüche, der BGH plant eine Einschränkung: Der Abgemahnte hat nur Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Abmahnung, wenn er dem Mahnenden sittenwidriges oder leichtfertiges Handeln nachweisen kann. Sittenwidrig wäre es, wenn der Mahnende sich auf ein unwirksames Markenrecht berufen würde.

23/3/2005

Hallo.

Abgelegt unter: — ipadmin @ 11:32

Natürlich geben die einzelnen Texte die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder. Daher bleiben freilich sämtliche Rechte bei den jeweiligen Autoren. Dieser Blog bietet im übrigen keine Rechtsberatung. Rechtsrat in konkreten Einzelfällen erteilen Rechtsanwälte. MfG ipadmin.

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