Streit um Domainname
Domaininhaber, die bekannte Markennamen für Ihre Internetseite gewählt haben, müssen diese wieder hergeben. Dies drohte auch dem Inhaber der Domain www.sexquisit.de, doch er durfte seinen Domainnamen behalten. Das entschied das Landgericht München.
Seit Oktober 1999 ist der Münchner EDV-Dienstleister Inhaber der Domain „sexquisit.de“. Ab Februar 2004 betrieb er dort ein privates Diskussionsforum, vorher war die Seite eine „Baustelle“ ohne Inhalt. Ein Sexshop-Betreiber, der seinen Shop im März 2002 ebenfalls „Sexquisit“ nannte, wollte seine Ware online anbieten und hatte den EDV-Dienstleister aufgefordert die Domain für diese Zwecke herzugeben. Als er sich weigerte klagte der Sexshop-Betreiber. Dazu berief er sich auf das Kennzeichenrecht, er habe geschäftliche Interessen an der Domain, für ihn sei es eine Behinderung, dass er die Domain nicht nutzen könne. Er führte außerdem an, dass der Beklagte die Domain fünf Jahre unberührt ließ und dann doch – zufällig und plötzlich – ein Diskussionsforum einrichtete. Möglicherweise könnte ihn der Streit um die Domain motiviert haben.
Doch das Gericht urteilte, dass das reservieren und „be(bau)arbeiten“ einer Domain und betreiben eines privaten Diskussionsforums kein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstelle. Daher lehnte das Gericht marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers ab. Der Kläger behauptete darüber hinaus, dass der Beklagte versucht habe die Domain zu verkaufen. Denn ein möglicher Domainhandel hätte den Richter vielleicht noch umstimmen können. Aber – dafür fehlten die Beweise. Der Beklagte hat den Prozess letztendlich gewonnen, weil er die älteren Rechte hatte.
Einblick in das Urteil unter: www.jurpc.de/rechtspr/20040246.pdf (796 kb)