Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten
Der Abzug für Betriebsausgaben und Vorsteuer aus Bewirtungskosten betrug bisher 70 Prozent. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch im Februar 2005: voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten, da die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht EU-konform ist.
Beispiel:
Bewirtungskosten EUR 3.000,00 Netto + MWSt. EUR 480,00
- früher abzugsfähig waren EUR 2.100,00 Bewirtungskosten, vorsteuerabzugsfähig warenEUR 336,00
- seit Feb. 2005 abzugsfähig sind EUR 2.100,00 Bewirtungskosten, vorsteuerabzugsfähig sind EUR 480,00
Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der vollen Vorsteuer für Steuerbescheide ab 1999, die noch offen sind.
Die Regelung, dass nur 70 Prozent der Bewirtungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können, bleibt bestehen. Das Urteil berührt nur den Umfang des Vorsteuer-abzugs, die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen müssen weiterhin angemessen sein und nachgewiesen werden.
Haben Sie noch Fragen? Wenden Sie sich an: info@beukenberg.com