Heilmittelwerberecht gelockert
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 die 14. Novelle zum Arzneimittelgesetz verabschiedet. Diese beinhaltet auch eine Reform des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Das bringt sowohl Erleichterungen als auch Einschränkungen für Werbetreibende, aber unterm Strich wird das Heilmittelwerberecht deutlich liberalisiert. Besonders die Werbung für verschreibungsfreie Arzneimittel, wird durch das Zusammenstreichen der Indikationsliste erleichtert. Dadurch wird der Spielraum für Werbetreibende künftig erheblich erweitert.
Besonders Werbung für verschreibungsfreie Arzneimittel wurde liberaler. Da Patienten durch die Gesundheitsreformen mehr Eigenverantwortung tragen, sollen sie sich auch besser informieren können. Bisher enthielt das HWG eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten, derer Werbung für Arzneimittel verboten war. Das sollte unsachgemäße Selbstbehandlung mit negativen Folgen verhindern. Die Indikationsliste wurde nun deutlich gekürzt.
Zulässig wird jetzt Werbung in Bezug auf Krankheiten:
• des Stoffwechsels und
• der inneren Sekretion,
• des Blutes und der blutbildenden Organe,
• verschiedener organischer Krankheiten aber auch
• der Epilepsie und von Geisteskrankheiten.
Verboten bleibt Werbung hinsichtlich:
• meldepflichtiger Infektionskrankheiten,
• bösartiger Neubildungen,
• Suchtkrankheiten und
• krankhafter Schwangerschaftskomplikationen.
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist bisher laut Heilmittelwerbegesetz verboten. Neu: Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähige Arzneimittel ist nicht mehr generell verboten. Untersagt ist jedoch Werbung außerhalb der Fachkreise, in der gerade der Umstand beworben wird, dass ein Arzneimittel verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist. Durch dieses Verbot soll eine Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses verhindert werden.
Schönheitsoperationen werden erstmals in das Gesetz einbezogen. Dies gilt nur für solche plastisch-chirurgischen Eingriffe, die medizinisch nicht notwendig sind. Begründung: die Anzahl der Schönheitsoperationen ist in den letzten Jahren trotz der erheblichen gesundheitlichen Risiken, rapide angestiegen. Ziel: mit der Öffnung des Anwendungsbereichs des HWG suggestive und irreführende Werbung zu verhindern und damit die Zahl der Schönheitsoperationen einzudämmen.
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