7/12/2005

Heilmittelwerberecht gelockert

Abgelegt unter: — ipred @ 17:14

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 die 14. Novelle zum Arzneimittelgesetz verabschiedet. Diese beinhaltet auch eine Reform des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Das bringt sowohl Erleichterungen als auch Einschränkungen für Werbetreibende, aber unterm Strich wird das Heilmittelwerberecht deutlich liberalisiert. Besonders die Werbung für verschreibungsfreie Arzneimittel, wird durch das Zusammenstreichen der Indikationsliste erleichtert. Dadurch wird der Spielraum für Werbetreibende künftig erheblich erweitert.

Besonders Werbung für verschreibungsfreie Arzneimittel wurde liberaler. Da Patienten durch die Gesundheitsreformen mehr Eigenverantwortung tragen, sollen sie sich auch besser informieren können. Bisher enthielt das HWG eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten, derer Werbung für Arzneimittel verboten war. Das sollte unsachgemäße Selbstbehandlung mit negativen Folgen verhindern. Die Indikationsliste wurde nun deutlich gekürzt.

Zulässig wird jetzt Werbung in Bezug auf Krankheiten:

• des Stoffwechsels und
• der inneren Sekretion,
• des Blutes und der blutbildenden Organe,
• verschiedener organischer Krankheiten aber auch
• der Epilepsie und von Geisteskrankheiten.

Verboten bleibt Werbung hinsichtlich:

• meldepflichtiger Infektionskrankheiten,
• bösartiger Neubildungen,
• Suchtkrankheiten und
• krankhafter Schwangerschaftskomplikationen.

Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist bisher laut Heilmittelwerbegesetz verboten. Neu: Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähige Arzneimittel ist nicht mehr generell verboten. Untersagt ist jedoch Werbung außerhalb der Fachkreise, in der gerade der Umstand beworben wird, dass ein Arzneimittel verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist. Durch dieses Verbot soll eine Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses verhindert werden.

Schönheitsoperationen werden erstmals in das Gesetz einbezogen. Dies gilt nur für solche plastisch-chirurgischen Eingriffe, die medizinisch nicht notwendig sind. Begründung: die Anzahl der Schönheitsoperationen ist in den letzten Jahren trotz der erheblichen gesundheitlichen Risiken, rapide angestiegen. Ziel: mit der Öffnung des Anwendungsbereichs des HWG suggestive und irreführende Werbung zu verhindern und damit die Zahl der Schönheitsoperationen einzudämmen.

Schauen Sie auch unter:
http://www.diegesundheitsrechtler.de/

Geschmacks(muster)fragen

Abgelegt unter: — ipred @ 17:10

Schauen Sie auch unter:
http://www.bwlh.de/djb/djb-nr04-05.pdf (394 kb, Acrobat Reader erforderlich)

Was ist ein Geschmacksmuster?

Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um die zwei- oder dreidimensionale äußere Erscheinungsform eines Produktes oder Objektes. Es leitet sich aus den Merkmalen Linien, Konturen, Farben, Formen, Textur oder Materialien des Gegenstandes selbst oder seiner Verzierung ab. Ein Geschmacksmuster besitzt an erster Stelle ästhetische Eigenschaften und bietet keinen Schutz hinsichtlich der technischen Aspekte des Produktes.

Besteht auch für Geschmacksmuster eine internationale Klassifikation?

Ja, die Locarno-Klassifikation für Geschmacksmuster zählt 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen und beinhaltet eine detaillierte Beschreibung der betreffenden Waren. Alle fünf Jahre erscheint eine neue Version, die letzte am 1. Januar 2004. Nä-here Informationen diesbezüglich erhalten Sie auf der Website der WIPO (www.wipo.int/classifications).

Was ist ein internationales Geschmacksmuster?

Wenn Sie ein Geschmacksmuster als internationales Geschmacksmuster bei der WIPO anmelden, genießen Sie automatisch Schutz in einigen oder auch in sämtlichen Mitgliedsstaaten des Haager Abkommens. Es ist seit 1925 in Kraft und zählt derzeit 42 Mitglieder.

Sie haben noch mehr Fragen zum Thema?

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.Ing. Michael Horak
Mail horak@iprecht.de

Powered by WordPress