Durchfuhrverbot für fremde Markenartikel
Beim Transport eines Markenartikels können die Besitzverhältnisse von Markenrechten bei der Grenzüberschreitung von entscheidender Bedeutung sein, das zeigt der folgende Fall.
Ein irländischer Unternehmer produziert in Polen Bekleidungsartikel. Er besitzt zwar die Markenrechte für Irland, nicht aber für Deutschland und Polen. Nach der Produktion muss er die fertige Markenware durch deutsches und polnisches Hoheitsgebiet transportieren. Dagegen klagte der deutsche Markeninhaber. Er sah in der Durchfuhr der Waren eine Verletzung seiner Markenrechte für Deutschland. Das Landgericht Leipzig sah das genauso und gab der Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren statt. Begründung: es besteht die Gefahr, dass während der Durchfuhr die mit der Marke versehene Ware im Inland in den Verkehr gelangt und so für Dritte geschützte Kennzeichen verletzt.
Diesem Urteil steht die Rechtssprechung der Europäischen Gemeinschaft entgegen, welche die Durchfuhr durch Länder der Europäischen Gemeinschaft (EU) erlaubt, solange die Markenartikel nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur zum Zweck des rechtmäßigen Vertriebs transportiert werden. Der BGH möchte daher an der EU-Rechtsprechung festhalten und sieht in der Durchfuhr keinen Verstoß. In der Richtlinie des deutschen Markengesetzes ist nämlich nur ein Verbot von Ein- und Ausfuhr markenverletzender Waren vorgesehen. Ein Verbot der Durchfuhr wird jedoch nicht ausdrücklich genannt. Kritisch dabei ist, dass in den meisten Fällen der Durchfuhr auch der Einfuhr- und Ausfuhrtatbestand erfüllt ist.
Weiter Faktoren dieser Diskussion sind, ob:
• die betreffenden Waren im Herkunftsland rechtmäßig oder rechtwidrig hergestellt wurden
• es sich bei dem Herkunftsland um einen Mitgliedstaat der EU handelt.
Der BGH will jetzt die bestehenden Zweifel über die Reichweite des markenrechtlichen Schutzes bei der Durchfuhr klären lassen. Dafür ist nun der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zuständig. Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 • Mail horak@iprecht.de