18/4/2006

Durchfuhrverbot für fremde Markenartikel

Abgelegt unter: — ipred @ 13:58

Beim Transport eines Markenartikels können die Besitzverhältnisse von Markenrechten bei der Grenzüberschreitung von entscheidender Bedeutung sein, das zeigt der folgende Fall.

Ein irländischer Unternehmer produziert in Polen Bekleidungsartikel. Er besitzt zwar die Markenrechte für Irland, nicht aber für Deutschland und Polen. Nach der Produktion muss er die fertige Markenware durch deutsches und polnisches Hoheitsgebiet transportieren. Dagegen klagte der deutsche Markeninhaber. Er sah in der Durchfuhr der Waren eine Verletzung seiner Markenrechte für Deutschland. Das Landgericht Leipzig sah das genauso und gab der Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren statt. Begründung: es besteht die Gefahr, dass während der Durchfuhr die mit der Marke versehene Ware im Inland in den Verkehr gelangt und so für Dritte geschützte Kennzeichen verletzt.

Diesem Urteil steht die Rechtssprechung der Europäischen Gemeinschaft entgegen, welche die Durchfuhr durch Länder der Europäischen Gemeinschaft (EU) erlaubt, solange die Markenartikel nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur zum Zweck des rechtmäßigen Vertriebs transportiert werden. Der BGH möchte daher an der EU-Rechtsprechung festhalten und sieht in der Durchfuhr keinen Verstoß. In der Richtlinie des deutschen Markengesetzes ist nämlich nur ein Verbot von Ein- und Ausfuhr markenverletzender Waren vorgesehen. Ein Verbot der Durchfuhr wird jedoch nicht ausdrücklich genannt. Kritisch dabei ist, dass in den meisten Fällen der Durchfuhr auch der Einfuhr- und Ausfuhrtatbestand erfüllt ist.

Weiter Faktoren dieser Diskussion sind, ob:

• die betreffenden Waren im Herkunftsland rechtmäßig oder rechtwidrig hergestellt wurden
• es sich bei dem Herkunftsland um einen Mitgliedstaat der EU handelt.

Der BGH will jetzt die bestehenden Zweifel über die Reichweite des markenrechtlichen Schutzes bei der Durchfuhr klären lassen. Dafür ist nun der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zuständig. Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 • Mail horak@iprecht.de

Domain-Registrierung als Kennzeichenverletzung

Abgelegt unter: — ipred @ 13:55

Eine bloße Domain-Registrierung kann schon eine Markenverletzung darstellen, auch wenn die Internetseite noch keine Inhalte hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seinem Urteil vom 28.07.2005 entschieden.

Bisher wurde durch die Registrierung einer Domain nicht in das Wettbewerbs- und Markenrecht eingegriffen. Mit dem neuen Gesetz wird die Reichweite einer Domainanmeldung vergrößert. Bisher nahm der Gesetzgeber an, dass ein Anmelder mit der Registrierung einer Domain nicht die Absicht hat, bestehende Markenrechte zu verletzen. Der Domain können nämlich in dieser Phase noch keine konkreten Waren- oder Dienstleistungen zugeordnet werden.

Folgender Fall gab Anlass für eine Gesetzesänderung. Aufgrund der Domainanmeldung bestand die so genannte Erstbegehungsgefahr. Das bedeutet, dass im Voraus zu erkennen war, dass der Domaininhaber beabsichtigt wettbewerbsrechtswidrig zu handeln. Er meldete eine Domain an, deren identischer Markenname bereits auf einen anderen Inhaber registriert war.

Eine Reihe von Indizien lag dafür vor: Der Beklagte war ein kaufmännisches Unternehmen, welches als Werbe- und Vermarktungsagentur tätig war. Die Domain sollte also geschäftlich genutzt werden. Die Dienstleistungen umfassten unter anderem e-commerce, Domainverwaltung und das Angebot von Portalen. Diese sind als EDV- und Onlinedienstleistungen aller Art zu bezeichnen. Da der Beklagte in diesem Geschäftsbereich tätig war, war anzunehmen, dass er die Domain für diese Dienstleistungen einsetzen wollte. Der Beklagte hat außerdem versucht Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eintragen zu lassen, die mit der Domain identische waren. Und das, nachdem die Berufung bereits rechtshängig war. Für das Gericht war somit klar, dass der Beklagte die Domain für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig nutzen wollte. Eine Erstbegehungsgefahr war somit belegt.

Die Entwicklung dieser Rechtsprechung ist besonders für Unternehmen interessant, die für Kunden Domains registrieren, ohne vorher Inhalte unter diesen Domains zu erstellen. Anders verhält es sich nur, wenn der Inhaber der Domain diese als Privatperson erwirbt. In einem solchen Fall müssten weitere Indizien ersichtlich sein und von potentiellen Klägern belegt werden, aus denen sich die Absicht für die Nutzung im geschäftlichen Verkehr ergibt.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
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