Medien- und Musikrecht-Alphabet
Zum Auftakt des Frühlings stellen wir Ihnen ein „musikalisches Alphabet“ vor. Es ist eine Übersicht über Begriffe aus dem Musik- und Urheberrecht und vermittelt juristisches Hintergrundwissen. In dieser Ausgabe erklärt Rechtsanwalt Haase Begriffe zu den Buchstaben A-D. In jeder folgenden Ausgabe des juristischen Blicks werden Sie eine Fortsetzung finden.
Artist Agreement: Künstlervertrag durch den ein Künstler bei Plattenfirma/Label/Produzent exklusiv für einen bestimmten Zeitraum (meist ein bis drei Jahre) unter Vertrag genommen wird. Der Vertragspartner des Künstlers finanziert die Aufnahmen vor, ihm ist zudem meist ein weitgehendes konzeptionelles und künstlerisches Mitbestimmungsrecht eingeräumt, bei einem eher niedrigen Lizenzsatz für den Künstler.
Abdruckrecht: Das Recht Texte von Musikstücken und/oder ausnotierte Musikstücke in Medien aller Art visuell wahrnehmbar zu machen.
Ausschließliches Nutzungsrecht: Umfassende Nutzungsrechtseinräumung, durch die der Rechtinhaber ausschließlich einem Verwerter die Rechte zur Nutzung einräumt. Die Einräumung des gleichen Nutzungsrechts an einen weiteren Verwerter ist dem ursprünglichen Rechteinhaber damit versagt.
Bandübernahmevertrag: Die Plattenfirma lizenziert ein fertig produziertes Band bei einem Label/ Produzent/ Künstler an. Meist wird ein verrechenbarer Vorschuss auf die zu erwartenden Lizenzeinnahmen gezahlt. Die Plattenfirma hat keine künstlerische Mitbestimmung bei den Aufnahmen. Verwertungszeitraum und Vertragsgebiet werden meistens beschränkt.
Back-Katalog: Alt-Repertoire eines Autoren/ Komponisten, welches meist für eine bestimmte Zeit einem Verwerter übertragen ist.
Cover: Bei einer Coverversion handelt es sich um die 1:1 nach empfundene Version eines Original-Musikstückes. Sofern das Original bereits veröffentlicht worden ist, bedarf es für die gleiche Verwertung nicht der Verlagsfreigabe, denn lediglich die Interpretation eines Originals durch einen ausübenden Künstlers besitzt noch keine eigene Schöpfungshöhe und damit keinen Bearbeitungscharakter.
Credits: Namensnennung auf dem Label eines Tonträgers von Mitwirkenden (Produzenten, Remixer, feat. Artist) oder mitbenutzten Werken bei der Schöpfung des Musikwerkes. Dient einerseits der Kollegialität, andererseits der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes der (Mit-)Schöpfer.
Download-Rechte: Bei der Einstellung von Musiktiteln in das Internet zum downloaden handelt es sich um eine eigene Nutzungsart. Diese ist durch die Urheberrechtsreform 2002 in das Urhebergesetz ausdrücklich mit aufgenommen worden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders in alten Lizenzverträgen sind diese Rechte oft noch nicht ausdrücklich mitübertragen worden, was bei den Lizenznehmern zu einem „lack of rights“ führen kann.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Malte Alexander Haase
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