3/5/2006

Medien- und Musikrecht-Alphabet

Abgelegt unter: — ipred @ 14:18

Zum Auftakt des Frühlings stellen wir Ihnen ein „musikalisches Alphabet“ vor. Es ist eine Übersicht über Begriffe aus dem Musik- und Urheberrecht und vermittelt juristisches Hintergrundwissen. In dieser Ausgabe erklärt Rechtsanwalt Haase Begriffe zu den Buchstaben A-D. In jeder folgenden Ausgabe des juristischen Blicks werden Sie eine Fortsetzung finden.

Artist Agreement: Künstlervertrag durch den ein Künstler bei Plattenfirma/Label/Produzent exklusiv für einen bestimmten Zeitraum (meist ein bis drei Jahre) unter Vertrag genommen wird. Der Vertragspartner des Künstlers finanziert die Aufnahmen vor, ihm ist zudem meist ein weitgehendes konzeptionelles und künstlerisches Mitbestimmungsrecht eingeräumt, bei einem eher niedrigen Lizenzsatz für den Künstler.

Abdruckrecht: Das Recht Texte von Musikstücken und/oder ausnotierte Musikstücke in Medien aller Art visuell wahrnehmbar zu machen.

Ausschließliches Nutzungsrecht: Umfassende Nutzungsrechtseinräumung, durch die der Rechtinhaber ausschließlich einem Verwerter die Rechte zur Nutzung einräumt. Die Einräumung des gleichen Nutzungsrechts an einen weiteren Verwerter ist dem ursprünglichen Rechteinhaber damit versagt.

Bandübernahmevertrag: Die Plattenfirma lizenziert ein fertig produziertes Band bei einem Label/ Produzent/ Künstler an. Meist wird ein verrechenbarer Vorschuss auf die zu erwartenden Lizenzeinnahmen gezahlt. Die Plattenfirma hat keine künstlerische Mitbestimmung bei den Aufnahmen. Verwertungszeitraum und Vertragsgebiet werden meistens beschränkt.

Back-Katalog: Alt-Repertoire eines Autoren/ Komponisten, welches meist für eine bestimmte Zeit einem Verwerter übertragen ist.

Cover: Bei einer Coverversion handelt es sich um die 1:1 nach empfundene Version eines Original-Musikstückes. Sofern das Original bereits veröffentlicht worden ist, bedarf es für die gleiche Verwertung nicht der Verlagsfreigabe, denn lediglich die Interpretation eines Originals durch einen ausübenden Künstlers besitzt noch keine eigene Schöpfungshöhe und damit keinen Bearbeitungscharakter.

Credits: Namensnennung auf dem Label eines Tonträgers von Mitwirkenden (Produzenten, Remixer, feat. Artist) oder mitbenutzten Werken bei der Schöpfung des Musikwerkes. Dient einerseits der Kollegialität, andererseits der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes der (Mit-)Schöpfer.

Download-Rechte: Bei der Einstellung von Musiktiteln in das Internet zum downloaden handelt es sich um eine eigene Nutzungsart. Diese ist durch die Urheberrechtsreform 2002 in das Urhebergesetz ausdrücklich mit aufgenommen worden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders in alten Lizenzverträgen sind diese Rechte oft noch nicht ausdrücklich mitübertragen worden, was bei den Lizenznehmern zu einem „lack of rights“ führen kann.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Malte Alexander Haase
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 40 • Mail haase@beukenberg.com

Lassen Sie sich nicht ansprechen!

Abgelegt unter: — ipred @ 14:12

Werbung in der Öffentlichkeit ist nicht immer erlaubt. Haben Sie es schon mal erlebt? Sie bekommen es auf der Straße angeboten: ein neues Telefon – geschenkt, ein Besuch im Fitnessstudio – umsonst. Verlockende Angebote, die man aber vielleicht gar nicht testen möchte. Wie wird man den eifrigen Anbieter wieder los?

Auf Marktplätzen, in Fußgängerzonen oder Einkaufzentren sind Mitarbeiter von Unternehmen im Einsatz, die Ihre potenziellen Kunden sehr unmittelbar auf der Straße ansprechen. Diese sehr direkte Art der Akquise kann für den Angesprochenen eine unzumutbare Belästigung darstellen und fällt unter den unlauteren Wettbewerb. Ab wann diese unzumutbare Belästigung eintritt ist vom Bundesgerichtshof definiert:
Ist der Werbende als solcher nicht erkennbar, so ist das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Passant kann den Werbenden nicht erkennen und läuft im möglicherweise unbeabsichtigt in die Arme. Der Werbende tritt damit in die Individualsphäre des Umworbenen ein. Dieser hat jedoch das Recht auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben. Kann der Passant die Werbenden erkennen, so kann er sich der Werbung entziehen.

Achten Sie also in den kommenden Frühlingstagen auf die bunt verkleideten Promoter und entscheiden Sie selbst, ob sie angesprochen werden möchten. Sollten Sie doch einmal überrumpelt werden, so steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 • Mail horak@iprecht.de gerne zur Verfügung.

noch mehr infos unter:
http://www.bwlh.de/Kanzlei/News/news.html

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