Neuer Markenkrimi mit metax
Anfang des Jahres 2005 berichteten wir von der Steuerberatungsgesellschaft metax, der ein Mitbewerber im Sinne des Markenrechts „zu dich auf die Pelle gerückt“ war. metax hatte vom Bundespatentgericht Recht bekommen und die Mitbewerber durften sich nicht mehr mit der entsprechenden Dienstleistung auszeichnen. Jetzt war es umgekehrt: eine Unternehmensberatungsgesellschaft behauptete, dass metax ihrer Markenbezeichnung zu ähnlich sei. Das deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem Beschluss vom 26.04.2006 eine eindeutige Entscheidung getroffen: es besteht keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne. Das heißt, dass sich metax wieder einmal mit ihrem Markenanwalt Michael Horak vor der Konkurrenz behaupten konnte. Die Unternehmensberatungsgesellschaft besitzt die älteren Markenrechte und verfügt über eine Reihe von eingetragenen Parallelmarken, die in der Entscheidung ebenfalls zur Diskussion stehen.
Folgende Argumente und Tatsachen waren für den Beschluss ausschlaggebend:
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marke ausgeglichen werden oder umgekehrt.
Es gibt bei der Eintragung zwar Überschneidungen, allerdings werden diese Dienstleistungen von metax nicht benutzt. Die Unternehmensberatungsgesellschaft hat zwar Beweise vorgelegt, nämlich Umsatzzahlen von metax, allerdings reichten diese nicht aus, denn die Zahlen konnten nicht den einzelnen Dienstleistungen zugeordnet werden.
Diese Beweise sind aber gar nicht wichtig, denn laut Patent- und Markenamt hält metax genug Abstand zur gegnerischen Marke. Sie seien sich in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Allerdings kann eine Marke aus mehreren Elementen bestehen wovon eines besonders kollisionsbegründet wirkt. Das wiederum gilt aber nicht, wenn dieses Merkmal nicht mehr hervorsticht als der Rest der Marke. Im metax-Fall geht es um die Buchstaben „me“. „tax“ ist zwar üblich für Steuerberatungsgesellschaften aber nicht direkt bezeichnend. „tax“ steht also nicht im Hintergrund und metax wird nicht von „me“ geprägt. „me“ ist vielmehr eine Vorsilbe wohingegen diese Buchstaben bei der gegnerischen Partei als Abkürzung funktionieren.
Ein weiterer Grund für die Ähnlichkeit wäre gewesen, dass ein Stammbestandteil der älteren Marke als wiederkehrendes Element in einer Serie von Markennamen verwendet wird, auch das war nicht der Fall.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak • Mail horak@iprecht.de