31/7/2007

Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen

Abgelegt unter: — ipred @ 14:57

Am 1. Juli 2007 fiel der Startschuss für die neue Verordnung: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln (Health Claims) unterliegen jetzt strengeren Auflagen. Die EU-Kommission, das Parlament und der Rat einigten sich Mitte 2006 über die neuen Bestimmungen.

Produkte mit hohem Anteil an ungesunden Nährstoffen, wie Zucker oder Fett, dürfen nicht mehr mit Gesundheitsaspekten beworben werden. Nährwertprofile sollen bei der Zulassung helfen – Gefahr dabei: Lebensmittel, die insgesamt bestimmten Nährwertangaben nicht entsprechen dürfen möglicherweise nicht mehr mit sachlich zutreffende Angaben versehen werden. Ziel ist mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen. Außerdem will die EU-Kommission den Verbraucherschutz verbessern. Hintergrund ist steigendes Übergewicht in der Bevölkerung durch Fehlernährung. Der Verbraucher soll „richtige“ Informationen erhalten, um eigenverantwortlich Lebensmittel folgerichtig auswählen zu können.

Bisher hatte der Gesetzgeber nicht definitiv geregelt, welche Angaben erlaubt sind und entschied individuell anhand der Gesamtumstände – das bedeutet: alles was nicht verboten war, war erlaubt. Angaben waren grundsätzlich erlaubt, solange sie den Verbraucher nicht irreführten, sich nicht auf Krankheiten bezogen und wissenschaftlich ausreichend abgesichert waren. In Deutschland herrschte die eigenverantwortliche Bewerbung durch zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, sofern nicht krankheitsbezogen. Unternehmen dürfen nun definitiv nicht gesicherte wissenschaftlich Wirkungen nicht mehr bewerben.

Erlaubte Angaben sind in Listen aufgeführt und werden durch Zulassungsverfahren entschieden. Angaben, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht erlaubt.

Unternehmen müssen zusätzliche Kosten und Wartezeiten für das Zulassungsverfahren einplanen. Die Lebensmittelwirtschaft befürchtet, dass die Verordnung die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen eingeschränkt und den Verbraucher bevormundet, so dass dessen Eigenverantwortung weg fällt. Verbraucherschützer sehen die Verordnung dagegen als Umbruch im Kampf gegen Fehlernährung. Sie wollen keine Werbeverbote verhängen, sondern wahrheitsgemäße Aussagen erreichen und die Verbraucher informieren, was Lebensmittel tatsächlich bewirken.

Nach einer Übergangszeit von drei Jahren sollen die neuen Auflagen 2010 vollständig wirken.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 · Mail horak@iprecht.de

Beukenberg ist führende Markenanmeldekanzlei in Deutschland

Abgelegt unter: — ipred @ 14:54

Mit 709 Markenanmeldungen im Jahre 2006 schaffte es die Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte auf den ersten Platz der „Top Filer“ Rangliste.

In der Fachzeitschrift „World Trademark Review“ (Ausgabe 6, März/April 2007) berichtet der Artikel „Europe´s trademark powerhouse bounces back“ über Deutschland als Markenrechtstandort. Es um die aktuelle Marken- und Patentrechtsituation in Deutschland. Neben den Meinungsäußerungen von wichtigen deutschen Markenrechtsexperten wird außerdem das gängige Verfahren der Markenanmeldungen erörtert.

Sehen Sie dazu den ganzen Artikel der World Trademark Review unter: www.bwlh.de/wtr-6.pdf Quellen: Thomson, World Trademark Review

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Das Wo und Wie des Impressums

Abgelegt unter: — ipred @ 14:52

In einer Entscheidung vom 17. August 2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Streitwert für eine fehlende Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts (Impressum) auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bei den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung greifen das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die Gesetze verlangen leichte und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter des Internetauftritts. Wo und wie die Pflichtangaben sein sollen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 bereits definiert. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen vereinfacht.

Der zur Anbieterkennzeichnung führende Link muss:

- Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und
- über maximal zwei Links erreichbar sein.

Grundlagen für die Entscheidung waren Konventionen, die sich unter den Internetnutzern bereits eingespielt hatten. Danach ist „Kontakt“ oder „Impressum“ inzwischen eine im Verkehr übliche Bezeichnung. Die Angaben müssen nicht auf der Startseite stehen, denn sollte der durchschnittlich informierte Nutzer auf der Startseite kein Impressum finden, so wird er den Link „Kontakt“ wählen, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Waren- und Dienstleistunghändler mit Internetkaufverträgen, müssen außerdem das Fernabgabegesetz beachten. Das Verbraucherschutzgesetz verpflichtet den Händler so, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.

Zu den Pflichtangaben gehören:

- Identität,
- Anschrift,
- Vertretungsberechtigten und
- Handelsregistereintragung.

Zur Vereinheitlichung der Gesetze hat der BGH für das Fernabgabegesetz die gleichen Bedingungen wie beim Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt. Nämlich auch hier muss der Anbieterlink „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das erleichtert Anbietern die Internetpräsenz.

Sollte eine Anbieterkennzeichnung fehlen oder falsch sein, so ist nach dem Urteil vom OLG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
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Markenwiderspruch abgewehrt

Abgelegt unter: — ipred @ 14:50

Im Beschluss vom 14. März 2007 erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt Jena die Verwechslungsgefahr der Marke „scope & focus“ aus Hannover und der eines großen deutschen Magazins aus München nicht an.

Die Inhaber der älteren und bekannteren Marke hatte Widerspruch gegen „scope & focus“ wegen Markenähnlichkeit, Produktidentität und Verwechslungsgefahr erhoben. Sie warfen dem Unternehmen vor, es wolle den sensationellen Bekanntheitsgrad ausnutzen.

Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit und Identität hängt von zwei Faktoren ab; zum Einen ist die Ähnlichkeit der Marken in ihrem Design und dem Klang des Namens an sich ausschlaggebend und zum Anderen die Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleitungen. Weiterer Faktor ist die Kennzeichnungskraft, die mit dem Alter und der Bekanntheit der Marke zusammenhängt. Ältere und bekanntere Marken können einen größeren Abstand bzw Schutzbereich von ähnlichen Marken verlangen. Wohingegen junge, nicht so bekannte Marken nur die Verteidigung gegenüber fast identischer Marken durchsetzen können.

Trotz des hohen Bekanntheitsgrades und Alters der gegnerischen Marke, teilweiser Ähnlichkeit und der hohen Identität ist es Verteidiger Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak gelungen den Widerspruch abzuwehren: „Für das Patent- und Markenamt zählt der Gesamteindruck. Der Betrachter nimmt ein Zeichen als Ganzes wahr ohne es minuziös zu analysieren. Er achtet in der Regel nicht auf Einzelheiten, deshalb sind die Vorwürfe unhaltbar.“

Des Weiteren befürchtete die gegnerische Partei, der Betrachter könne den Eindruck gewinnen, es handele sich um ein wirt-schaftlich miteinander verbundenes Unternehmen, da ein Be-standteil der älteren Marke im Namen jüngeren enthalten ist. Kritisch wird dies in solchen Fällen, wenn die Marken zusätzlich noch ähnliche Dienstleitungen begleiten und ein breites Publikumsspektrum bedienen, so wie in diesem Fall. Der Abstand muss dabei enorm hoch sein, damit die Marken nicht kollidieren. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak führte zur Verteidigung an, dass die Bestandteile „scope“ und „focus“ gleichwertig sind, da sie miteinander kombiniert zusammengehören. Der Widerspruch wurde abgewiesen.

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9/7/2007

Kein Politiker-Honorar für Abbildung in Satiren

Abgelegt unter: — ipred @ 9:26

Oskar Lafontaine hat keinen Anspruch auf Entgelt für die Verwendung seines Bildes in einer satirischen Werbeanzeige entschied der Bundesgerichtshof am 26.10.2006.

Er klagte gegen ein großes Mietwagenunternehmen, weil dieses ein Portrait von ihm in der Werbung einsetzte. Oskar Lafontaine wurde kurz nach seinem Rücktritt als Finanzminister zusammen mit 15 weiteren Mitgliedern des Bundeskabinetts abgebildet. Sein Bild war durchgestrichen und satirischerweise wie folgt kommentiert: „S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit.“

Der Ex-Finanzminister verstand das als kommerzielle Verwertung seiner Person zu Werbezwecken und klagte eine Entschädigung und den – seiner Ansicht nach – daraus resultierenden Gewinn für die Veröffentlichung seines Fotos ein. Er verlangte den Betrag, der normalerweise an Prominente gezahlt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Kläger im November 2004 zunächst Recht und sprach ihm 100.000 Euro zu.

Das Mietwagenunternehmen ging in Revision. Mit Erfolg. Diese hatte nämlich gar nicht die Absicht das Produkt mit dem Politiker zu empfehlen und mit dessen Abbildung ihr Ansehen zu steigern, was eine Entlohung gerechtfertigt hätte, sondern, der Zweck war vielmehr mit den 15 weiteren Regierungsmitgliedern eine politische Kulisse für eine satirische Szene zu schaffen. Das Foto des Klägers hat in dem Kontext eine eindeutig politische Zuordnung. Es seien weder ideelle Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt worden, noch das Ansehen des Klägers beschädigt.

Persönlichkeitsrecht und Recht auf freie Meinungsäußerung geraten in diesem Fall in einen Konflikt: wenn das Foto einer Person gegen deren Willen veröffentlicht wird, so fällt dies zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wenn jedoch aus aktuellem Anlass politisches Geschehen öffentlich dargestellt wird, so fällt das in das Recht auf freie Meinungsäußerung. Das Persönlichkeitsrecht kann dadurch verdrängt werden. Das Gericht wies die Klage ab.

Für Politiker gilt: um die Verwendung ihrer Bilder zur vermeiden müssen sie zurücktreten.
Überdies dürfen Bundesminister kein Gewerbe ausüben und können ihre Fotos sowieso nicht kommerziell wie andere Prominente verwerten.

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Balearen-Felsen in München

Abgelegt unter: — ipred @ 9:24

Der Vedra Verlag für fantastisch mystische Literatur hat seinen Namen von dem geheimnisvollen Felsen Es Vedrà, der vor der Küste der Balearen-Insel Ibiza liegt. Ein Verlag sitzt in München und hat den Felsen also mindestens in Form seines Namens nach dorthin versetzt. Damit war ein Anbieter von Unternehmenssoftware mit ähnlich klingendem Firmennamen nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Im Februar 2005 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien besteht. Dagegen hat der Vedra Verlag im April 2005 Erinnerung eingelegt. „Erinnerung einlegen“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch soviel wie „Einspruch einlegen“ oder „widersprechen“. Mit der Entscheidung vom 15. August 2006 hat das Deutsche Patent- und Markenamt der Erinnerung des Vedra Verlags stattgegeben.

„Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr ist sowohl ein gleiches Waren- und Dienstleistungsangebot als auch eine Ähnlichkeit des Markennamens“ so Michael Horak, der Rechtsanwalt des Verlages „und das trifft in diesem Fall nicht zu. Der Grad der Ähnlichkeit des Namens ist nicht hoch genug um für eine Löschung auszureichen. Im Waren- und Dienstleistungsangebot können sich die Marken zwar im Bereich Papier und Druckerzeugnisse sowie der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen, aus Mangel an identischen Anhaltspunkten fallen diese Überschneidungen jedoch nicht ins Gewicht. Diese Aufgaben können von Jedermann ausgeführt und angeboten werden und können daher nicht monopolisiert werden.“

Der Unternehmenssoftware-Anbieter kann deswegen nicht die Löschung, sondern nur die Einhaltung eines deutlichen Abstandes der Gegenmarke fordern.

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