30/1/2008

Das Nichtvorhandensein eines Markenartikels kann strafbar sein

Abgelegt unter: — ipred @ 15:00

Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung.

Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeig-ten die Internetseite als Ergebnis.

Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Mar-ke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen.

Das OLG gab der Klägerin Recht, eine Marke darf nur genannt werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Inter-netangebot und der Marke besteht. Das heißt, es muss gleich-zeitig mit der Nennung der Marke ein solches Markenprodukt angeboten werden.

Die Markenverletzung liegt wie folgt vor:
• der Angeklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
• er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
• er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.

Zur Verteidigung brachte der Angeklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwenig sei.

Damit steht fest: solange Markenprodukte nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Internetseite stehen, gilt de-ren Verwendung als Markenverletzung. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak

Domainregistrierung für Dritte

Abgelegt unter: — ipred @ 14:59

Mit seinem Urteil vom 8. Februar 2007 legte der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Regelung zur Domainregistrierung im Kontext des Namens- und Markenrechts fest. Damit werden die Regeln im Umgang mit Domainnamen verfeinert.

Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts, so meldet er oft auch den Domainnamen beim Provider für seinen Kunden an. Gibt er bei der Registrierung nicht den Namen seines Auftraggebers, sondern seinen eigenen Namen als Auftraggeber an, so übernimmt er die Aufgabe eines Treuhänders. Ob dieser damit Namens- und Markenrechte verletzt, war bisher umstritten. Der BGH entschied: geht aus der Internetseite hervor, dass der Namens- oder Markeninhaber dahinter steht, so steht der Registrierung durch einen Dritten nichts entgegen.

Ausgangspunkt der Kontroverse war die Registrierung der Domain „grundke.de“. Grundke Optik beauftragte einen Internetdienstleister mit der Erstellung eines Internetauftritts und der damit verbundenen Registrierung der Domain. Eine Privatperson namens Grundke sah ihre Namensrechte verletzt und verklagte den Treuhänder beim Landgericht Hannover (LG) auf Löschung der Domain.

Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das LG wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle (OLG) hingegen urteilte, dass die Treuhänder auch im Auftrag des Optikers kein Recht hatten diese Domain zu registrieren. Das Vorrecht von Herrn Grundke dominiere.

Die nächste Instanz, der BGH entschied völlig anders: sind die Voraussetzungen – also der Auftrag eines Berechtigten für die Registrierung einer Domain gegeben – so können auch Dritte, die keine Rechte am Namen besitzt die Domain registrieren. Entscheidend für diesen Fall war, dass die Domain eindeutig von Grundke Optik genutzt wurde, noch bevor Herr Grundke klagte. Dieser Fall war eindeutig, denn der Treuhänder konnte sich zudem vor Gericht auf das Namensrecht von Grundke Optik berufen.

Ist die Situation nicht eindeutig, so muss im schlimmsten Fall der Treuhänder mit einer Klage rechnen und der Auftraggeber verliert seine Domain. Vorsorglich sollten auf Internetseiten sofort nach der Registrierung Inhalt hinterlegt werden, daraus sollte hervorgehen wer der Auftraggeber ist. So können etwaige Namensrechte nachträglich im Rechtsstreit nachgewiesen werden.

Handelt der Registrierende eigenmächtig, so bleibt die Nutzung einer Domain mit geschützten Namens- oder Markenrechten nach wie vor wettbewerbswidrig.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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