3/5/2006

Lassen Sie sich nicht ansprechen!

Abgelegt unter: — ipred @ 14:12

Werbung in der Öffentlichkeit ist nicht immer erlaubt. Haben Sie es schon mal erlebt? Sie bekommen es auf der Straße angeboten: ein neues Telefon – geschenkt, ein Besuch im Fitnessstudio – umsonst. Verlockende Angebote, die man aber vielleicht gar nicht testen möchte. Wie wird man den eifrigen Anbieter wieder los?

Auf Marktplätzen, in Fußgängerzonen oder Einkaufzentren sind Mitarbeiter von Unternehmen im Einsatz, die Ihre potenziellen Kunden sehr unmittelbar auf der Straße ansprechen. Diese sehr direkte Art der Akquise kann für den Angesprochenen eine unzumutbare Belästigung darstellen und fällt unter den unlauteren Wettbewerb. Ab wann diese unzumutbare Belästigung eintritt ist vom Bundesgerichtshof definiert:
Ist der Werbende als solcher nicht erkennbar, so ist das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Passant kann den Werbenden nicht erkennen und läuft im möglicherweise unbeabsichtigt in die Arme. Der Werbende tritt damit in die Individualsphäre des Umworbenen ein. Dieser hat jedoch das Recht auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben. Kann der Passant die Werbenden erkennen, so kann er sich der Werbung entziehen.

Achten Sie also in den kommenden Frühlingstagen auf die bunt verkleideten Promoter und entscheiden Sie selbst, ob sie angesprochen werden möchten. Sollten Sie doch einmal überrumpelt werden, so steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 • Mail horak@iprecht.de gerne zur Verfügung.

noch mehr infos unter:
http://www.bwlh.de/Kanzlei/News/news.html

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