31/7/2007

Das Wo und Wie des Impressums

Abgelegt unter: — ipred @ 14:52

In einer Entscheidung vom 17. August 2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Streitwert für eine fehlende Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts (Impressum) auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bei den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung greifen das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die Gesetze verlangen leichte und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter des Internetauftritts. Wo und wie die Pflichtangaben sein sollen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 bereits definiert. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen vereinfacht.

Der zur Anbieterkennzeichnung führende Link muss:

- Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und
- über maximal zwei Links erreichbar sein.

Grundlagen für die Entscheidung waren Konventionen, die sich unter den Internetnutzern bereits eingespielt hatten. Danach ist „Kontakt“ oder „Impressum“ inzwischen eine im Verkehr übliche Bezeichnung. Die Angaben müssen nicht auf der Startseite stehen, denn sollte der durchschnittlich informierte Nutzer auf der Startseite kein Impressum finden, so wird er den Link „Kontakt“ wählen, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Waren- und Dienstleistunghändler mit Internetkaufverträgen, müssen außerdem das Fernabgabegesetz beachten. Das Verbraucherschutzgesetz verpflichtet den Händler so, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.

Zu den Pflichtangaben gehören:

- Identität,
- Anschrift,
- Vertretungsberechtigten und
- Handelsregistereintragung.

Zur Vereinheitlichung der Gesetze hat der BGH für das Fernabgabegesetz die gleichen Bedingungen wie beim Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt. Nämlich auch hier muss der Anbieterlink „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das erleichtert Anbietern die Internetpräsenz.

Sollte eine Anbieterkennzeichnung fehlen oder falsch sein, so ist nach dem Urteil vom OLG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 · Mail horak@iprecht.de

Kommentare

Noch keine Beiträge.

RSS Feed für Kommentare zu diesem Beitrag.

Einen Kommentar abgeben

Sorry, das Kommentarformular ist derzeit abgeschaltet.

Powered by WordPress