30/1/2008

Das Nichtvorhandensein eines Markenartikels kann strafbar sein

Abgelegt unter: — ipred @ 15:00

Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung.

Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeig-ten die Internetseite als Ergebnis.

Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Mar-ke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen.

Das OLG gab der Klägerin Recht, eine Marke darf nur genannt werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Inter-netangebot und der Marke besteht. Das heißt, es muss gleich-zeitig mit der Nennung der Marke ein solches Markenprodukt angeboten werden.

Die Markenverletzung liegt wie folgt vor:
• der Angeklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
• er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
• er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.

Zur Verteidigung brachte der Angeklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwenig sei.

Damit steht fest: solange Markenprodukte nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Internetseite stehen, gilt de-ren Verwendung als Markenverletzung. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak

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