Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spit-zenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

BGH URTEIL I ZR 84/13 vom 3. Juli 2014 – Wir zahlen Höchstpreise

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Weiter

Weitere Themen zum geistigen Eigentum: