Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, als sie den Namen des Klägers unter der Rubrik „Mitarbeiter“ aufführte, ohne dessen Zustimmung hierzu erhalten zu haben.
Der Schaden kann dabei wie im Fall der Verletzung eines Urheber- oder gewerblichen Schutzrechts nach Art einer Lizenzgebühr berechnet werden (vgl. BGH 60, 206).

LG Düsseldorf 2a O 235/12 vom 10.04.2013 – Schadensersatz für Namensnennung im Impressum
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