Die Vorschrift des § 1 AÜG, wonach die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung der behördlichen Erlaubnis bedarf, dient dem Schutz der überlassenen Arbeitnehmer und stellt daher keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat vom 29.01.2015 zu 6 U 63/14

§ 1 AÜG, § 4 Nr 11 UWG Weiter

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