1. Ein Textilerzeugnis, die als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO „Polyacryl“ den Begriff „Acryl“ bzw. „Acrylic“ aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Artt. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 Textil-KennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a UWG hervorzurufen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, stellt keine europarechtlich unzulässige Handelsbeschränkung dar. (amtlicher Leitsatz)
3. In der deutschen Umgangssprache hat sich der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert. Der Formalverstoß durch Verwendung der Textilfaserbezeichnung „Cotton“ anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 5 zur TextilKennzVO „Baumwolle“ ist daher nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern i. S. v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, da in diesem Fall ein Informationsdefizit zulasten des Verbrauchers nicht gegeben ist. (amtlicher Leitsatz)
OLG MÜNCHEN Aktenzeichen: 6 U 2046/16 vom. 20.10.2016 – Acryl Weiter

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