Am 5. Oktober 2017 fand die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht statt. Auf Einladung des Bundeskartellamtes trafen sich über 120 Wettbewerbsexperten zur Diskussion und zum Gedankenaustausch über das Thema „Innovationen – Herausforderungen für die Kartellrechtspraxis“.

Der Arbeitskreis setzt sich zusammen aus zahlreichen Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof. Seit über 40 Jahren finden in diesem Rahmen jährliche Konferenzen zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen statt.

Prof. Dr. Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamtes: „„Innovationen sind der Schlüssel für““ Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum von Volkswirtschaften und Unternehmen. Wir dürfen bei der Kartellrechtspraxis nicht nur auf kurzfristige Preiseffekte achten. Wettbewerb soll vor allem auch Auswahlfreiheit für Verbraucher und Innovationspotentiale sichern und fördern. Das gilt gleichermaßen für traditionelle Industrien wie zum Beispiel im Pflanzenschutz, wie für die moderne Plattformökonomie. Wir werden uns mit dem Thema Innovationen und Wettbewerbsrecht in Zukunft noch intensiver befassen.““

Die Tagung wurde von Prof. Dr. Ost geleitet. Die einleitenden Kurzvorträge und die Podiumsdiskussion bestritten Thomas Deisenhofer, Generaldirektion Wettbewerb, Europäische Kommission, Prof. Dr. Josef Drexl, Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht München, Prof. Dr. Wolfgang Kerber, Philipps-Universität Marburg, Prof. Dr. Frank Maier-Rigaud, NERA Economic Consulting und Frau Birgit Krueger, Leiterin der Grundsatzabteilung des Bundeskartellamtes.

Thema war unter anderem, wie Erkenntnisse aus der Industrieökonomie für die Entscheidungspraxis fruchtbar gemacht werden können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Innovationen in der Prüfung verschiedene Rollen spielen können, etwa innerhalb von Schadenstheorien, aber auch als marktmachtrelativierender Faktor oder bei der Prüfung von Effizienzen einer Fusion oder Kooperation. Innovationsprozesse seien grundsätzlich mit erheblicher Unsicherheit behaftet, quantitative Prüfungsansätze daher schwierig anwendbar. Viele Teilnehmer sprachen sich dafür aus, in Bezug auf Innovationswettbewerb keine Verallgemeinerung ökonomischer Erkenntnisse anzustreben, sondern innerhalb der Kartellrechtspraxis ausgehend von einzelfallbezogenen Sachverhaltsaufklärungen eine differenzierende Systematik für verschiedene Branchen und Verfahrensarten zu etablieren.

Intensiv diskutiert wurde sowohl konzeptionell als auch anhand ausgewählter Fallpraxis, inwieweit bei noch in Entwicklung befindlichen Produkten der Bezug zu einem konkreten Schaden für den Wettbewerb hergestellt werden kann, um diese in der kartellrechtlichen Prüfung adäquat zu berücksichtigen. Der Schutz des Innovationswettbewerbs und die damit verbundene langfristige Sicherung von Produktvielfalt (consumer choice) seien in vielen Fällen mindestens genauso bedeutend wie der Schutz kurzfristigen Preiswettbewerbs. Zudem wurden Ansätze angesprochen, auf deren Basis die optimale Interventionsneigung einer Wettbewerbsbehörde diskutiert werden kann. Hierbei gelte es im Einzelfall zwischen rechtzeitigem behördlichem Eingreifen zum Schutz des Wettbewerbsprozesses und freier Entwicklung der Marktdynamik abzuwägen, um fairen Wettbewerb zu sichern.

AK_Kartellrecht_2017_Hintergrundpapier

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