Die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996; BlPMZ 2011, 206) geändert.
Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Patentverordnung (PatV) an die Änderungen der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt infolge der Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster (ElSA Pat/Gbm) angepasst (vgl. hierzu auch die Mitteilung Nr. 9/10 vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417). Gleichzeitig wurden die Vorschriften zu den ergänzenden Schutzzertifikaten geändert.
Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:
Die Unterlagen einer Patentanmeldung sind ab dem 31. Mai 2011 nur noch einfach einzureichen. Ebenso ist zukünftig bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen und Anmeldungen mit Sequenzprotokollen nur noch ein Datenträger erforderlich (§§ 6, 11 Absatz 2, 15 PatV).
Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats wird nunmehr die Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts zwingend vorgeschrieben (§ 19 Absatz 1 Satz 1 PatV).
Im Hinblick auf die in § 34a Satz 1 PatG normierte Pflicht zur Angabe des Herkunftsortes biologischen Materials wurde eine entsprechende verfahrensrechtliche Vorschrift in § 4 Absatz 7 PatV aufgenommen. Die Regelung sieht vor, dass die Angaben zum Herkunftsort dem Antrag auf Erteilung eines Patents auf einem separaten Blatt beizufügen sind.
Für die Pflicht zur Angabe von Bezugszeichen im Rahmen der Patentansprüche kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob das Verständnis des Anspruchs dadurch erleichtert wird (§ 9 Absatz 9 PatV).
Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Gebrauchsmusterverordnung aufgrund der mit ElSA Pat/Gbm verbundenen technischen und organisatorischen Strukturen beim Deutschen Patent- und Markenamt geändert. Auch in Gebrauchsmustersachen ist es künftig nicht mehr erforderlich, die Anmeldungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
17 Ob 16/10t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht
durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende
und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und
Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
der klagenden Partei Stadtgemeinde Schladming, *****,
vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner
Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei
T***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf/Theiss
Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und
Einwilligung (Streitwert 36.000 EUR sA), über die
außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das
Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht
vom 31. August 2010, GZ 2 R 142/10i-13, womit das Urteil
des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Juni 2010,
GZ 59 Cg 19/10k-9, bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden
aufgehoben ; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur
neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung
zurückverwiesen .
2 17 Ob 16/10t
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden
weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g :
Die klagende Stadtgemeinde ist ein international
bekannter Ort in der Obersteiermark. Für die Klägerin ist die
Domain schladming.at registriert. Die beklagte GmbH
beschäftigt sich mit dem Geschäftszweig
„Touristeninformation“. Sie betreibt die Plattform
t ***** .com im Internet, eine Plattform für
Tourismus-Destinationen und Unterkunftgeber. Unterkünfte
können auf der Plattform präsentiert werden, und bei
erfolgreichen Buchungen erhält die Beklagte eine
Buchungsprovision. Die Beklagte verfügt unter anderem über
die Domain schladming.com . Gibt ein Internetnutzer über die
Adresszeile seines Internet-Browsers schladming.com ein, so
gelangt er auf eine „Schladming-Seite“, welche von der
Beklagten gehostet wird. Die Haupteinnahmen der Beklagten
stammen aus den Provisionen für Unterkünfte.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu
erkennen, es zu unterlassen, die Internet-Domain
www.schladming.com zu verwenden und/oder eine andere
Domain, die in verwechslungsfähiger Form den Begriff
„Schladming“ enthält, zur Kennzeichnung einer
Internet-Website zu verwenden, und es im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die
genannte Domain im Internet zu belegen und/oder zu
benützen und/oder benützen zu lassen. Weiters begehrt sie die
Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Domain.
Die Klage wird auf § 43 ABGB sowie auf §§ 1
und 9 UWG gestützt. Die Beklagte verfüge über keine eigenen
3 17 Ob 16/10t
Rechte an der Bezeichnung „Schladming“. Es liege eine
Namensanmaßung vor, die zu einer Zuordnungsverwirrung
führe. Die Internetnutzer nähmen an, dass die Website von
der Namensträgerin selbst - der Klägerin - betrieben werde.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren
abzuweisen. Zwischen dem Internet-Angebot der Klägerin auf
schladming.at und dem der Beklagten auf schladming.com
bestehe kein Unterschied. Auch die Klägerin stelle ein
„Online-Buchungstool“ zur Verfügung und betreibe auch
einen „Online-Shop“. Insgesamt bestehe daher ein
Interessengleichklang zwischen den Streitteilen. Eine
Zuordnungsverwirrung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil
ein Unterschied zwischen .com -Domains und .at -Domains
bestehe. .com -Domains würden von kommerziellen Anbietern
genutzt; der Internetnutzer erwarte sich bei Aufruf einer
.com -Domain jedenfalls keine Körperschaft öffentlichen
Rechts. Es liege auch kein Domain-Grabbing vor; die
Registrierung sei zulässig gewesen.
Die Beklagte beantragte die Einholung eines
Sachverständigengutachtens aus dem EDV-Bereich zum
Beweis dafür, dass die Internetnutzer bei
.com -Top-Level-Domains ein kommerzielles Angebot und
nicht eine Stadtgemeinde oder einen anderen Rechtsträger des
öffentlichen Rechts erwarteten, sowie dafür, dass die
Internetnutzer Domainnamen nicht mehr über die Adresszeile
ihres Internet-Browsers eingäben, sondern über
Suchmaschinen Inhalte suchten. Bei Eingabe von
schladming.com in eine Suchmaschine gehe aus der mit den
Suchergebnissen angezeigten Kurzzusammenfassung des
Inhalts der Website hervor, dass sich hinter der strittigen
Website nicht die Klägerin verberge.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Durch die nicht genehmigte Verwendung des Namens der
4 17 Ob 16/10t
Klägerin in der Domain www.schladming.com habe die
Beklagte unzulässiger Weise in die Namensrechte der
Klägerin eingegriffen. Daraus resultiere ein
Unterlassungsanspruch. Ebenso berechtigt sei das
Löschungsbegehren, weil mangels Zustimmung des
Namensträgers schon die Registrierung der Domain
rechtswidrig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung
und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands
30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht
zulässig sei. Die Nutzung des Namens der Klägerin als
Domain durch die Beklagte greife in schutzwürdige Interessen
der Klägerin ein. Auf den Inhalt der unter der Domain
betriebenen Website komme es dabei nicht an. Bereits durch
die Namensverwendung ohne Zusatz sei eine
Zuordnungsverwirrung eingetreten; die Top-Level-Domain
.com könne die Zuordnungsverwirrung nicht ausschließen. Ob
Internetnutzer aufgrund der Top-Level-Domain .com hinter
der Domain der Beklagten ein kommerzielles Angebot
vermuteten, sei nicht erheblich. Aber auch wenn man die
Top-Level-Domain .com als wesentliches Kriterium für eine
Zuordnungsverwirrung ansähe, käme man zu keinem anderen
Ergebnis, weil die Beklagte selbst eingewandt habe, dass sich
das Internetangebot der Klägerin nicht von ihrem eigenen
unterscheide.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und im
Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, die Zeichenidentität
sei zwar unstrittig, aber der Zusatz .com schließe eine
Zuordnungsverwirrung aus. Die Entscheidung
17 Ob 44/08g - justizwache.at sei nicht einschlägig, weil sie
eine .at -Domain betroffen habe und keine .com -Domain. Sie
sage nichts darüber aus, ob die Top-Level-Domain .com
5 17 Ob 16/10t
geeignet sei, eine Zuordnungsverwirrung auszuschließen. Dies
sei im konkreten Fall jedoch zu bejahen, weshalb keine
Namensverletzung vorliege. Unter einer .com Adresse
vermutete niemand eine Gebietskörperschaft oder eine andere
Körperschaft öffentlichen Rechts. Vielmehr sei den
Verkehrskreisen klar, dass hinter einer .com -Domain in der
Regel gerade keine Stadtgemeinde stehe, sondern ein
kommerzieller Anbieter. Im Übrigen sei das Verfahren
mangelhaft geblieben, weil kein Sachverständigengutachten
zur Frage der Wahrnehmung von Top-Level-Domains durch
die Verkehrskreise eingeholt worden sei. Es hätte festgestellt
werden müssen, dass die Internetnutzer bei einer Top-Level-
Domain .com ein kommerzielles Angebot und nicht den
Internetauftritt einer Stadtgemeinde erwarten.
Die Klägerin hält dem entgegen, dass die
Zuordnungsverwirrung zu bejahen sei, wenn man der
Entscheidung 17 Ob 44/08g - justizwache.at folge. Insoweit
habe der Oberste Gerichtshof eine rechtliche Vermutung
konstruiert, die keinen Gegenbeweis zulasse.
Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:
1. Domainnamen, die einen Namen enthalten oder
namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und
Namensfunktion (RIS-Justiz RS0113105); ihre unbefugte
Verwendung kann demnach gegen § 43 ABGB verstoßen.
Durch § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen
Person geschützt (RIS-Justiz RS0009167). Der Gebrauch
eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der
jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige
Interessen verletzt werden (4 Ob 231/03d - serfaus.at).
2. Die Nutzung eines Namens als Domain durch
einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige
Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt
der unter der Domain betriebenen Website ankäme: Wird ein
6 17 Ob 16/10t
Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen
die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in
welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht;
damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine
Zuordnungsverwirrung ein (17 Ob 44/08g - justizwache.at).
3. Im Zusammenhang mit Top-Level-Domains
hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher nur mit der Frage zu
befassen, ob die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der
Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität eine Rolle spielt.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage verneint und
ausgesprochen, dass die Top-Level-Domain in diesem
Zusammenhang regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat
(4 Ob 73/01s - pro-solution.at; 4 Ob 42/03k - rtl.at;
4 Ob 226/04w - omega.at; 17 Ob 3/07a - immoeast.com).
4. Diese Auffassung hat die Lehre, bezogen auf
die Frage der Zuordnungsverwirrung durch Verwendung eines
Namens als Domainname, als zu pauschal kritisiert (Thiele,
Anm zu 17 Ob 44/08g, MR 2009, 224) und zwischen den
verschiedenen Arten von Top-Level-Domains unterschieden
(Schubert, Die Einführung sprechender Top-Level-Domains
am Beispiel regionaler und Städte-Domains und ihre
Beurteilung im Lichte des Marken-, Namens- und
Wettbewerbsrechts, JurPC Web-Dok 112/2006). Schubert
(aaO) billigt den älteren generischen Top-Level-Domains
.com , .net und .org (nur) eine geringe Kennzeichnungskraft
zu, weil sie eher als technisches Kriterium wahrgenommen
würden.
Die Top-Level-Domain .com steht an sich für
„commercial“; nach Auffassung von Thiele
(kennzeichen.egal - Zur Unterscheidungskraft von
Top-Level-Domains [2005], http://www.rechtsprobleme.at/
doks/kennzeichen_egal-thiele.pdf, 4. Eigene Stellungnahme)
sei .com im Laufe der Zeit zum Synonym für Websites
7 17 Ob 16/10t
geworden, die international unter der Domain gefunden
werden wollen. Gerade größere und bekannte Städte erwarte
man unter der Top-Level-Domain .com zu finden.
Auch Reinhart (WRP 2002, 628 [631]) weist
darauf hin, dass bei der Top-Level-Domain .com die
ursprüngliche Vergabepraxis nicht oder jedenfalls nicht
konsequent umgesetzt worden sei. Ein Domainname mit der
Top-Level-Domain .com lasse deshalb nicht zwingend auf
einen kommerziellen Teilnehmer schließen, weshalb insoweit
eine Unterscheidungskraft grundsätzlich zu verneinen sei. Bei
Städtenamen werde aber nur derjenige, der einen Städtenamen
unter einer länderspezifischen Top-Level-Domain (etwa .at
oder .de ) anwähle, regelmäßig den Hoheitsträger unter dieser
Adresse vermuten, nicht aber bei Eingabe einer .com -Adresse.
Denn der Verkehr ordne die Top-Level-Domain .com
Wirtschaftsunternehmen zu, nicht aber zwingend Gemeinden
oder anderen Hoheitsträgern.
5. Der deutsche Bundesgerichtshof befasste sich
in der Entscheidung vom 21. 9. 2006, I ZR 201/03, mit der
Unterscheidungskraft der Top-Level-Domain .info und
verneinte ihre Eignung, die Zuordnung der Bezeichnung
„solingen“ zu der gleichnamigen deutschen Stadt zu hindern.
Es sei aber nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht
länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu
bestimmten Namensträgern entgegenwirkten.
6. Die Beklagte macht - wie auch schon in erster
Instanz - geltend, eine .com -Website zeige „zweifelsfrei“ das
Angebot eines kommerziellen Betreibers an. Der Verkehr
nehme „in jedem Fall“ an, dass eine Gebietskörperschaft
unter ihrer länderspezifischen Top-Level-Domain (zB .at )
auftrete, weil dadurch auf die geografische Herkunft
hingewiesen werde.
8 17 Ob 16/10t
Zum Beweis ihres Vorbringens hat die Beklagte
die Einholung eines Gutachtens aus dem EDV-Bereich
beantragt. Das Erstgericht hat das Gutachten „vorwiegend aus
rechtlichen Gründen“ nicht eingeholt. In der rechtlichen
Beurteilung hat das Erstgericht auf die ständige
Rechtsprechung verwiesen, wonach die Top-Level-Domain
bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht zu
bleiben hat.
Das Berufungsgericht hat den in diesem
Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel verneint; das
Gutachten sei nicht zu „entscheidungsrelevanten
Behauptungen“ beantragt worden. Nach der Entscheidung
17 Ob 44/08g - justizwache.at greife die Nutzung eines
Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im
Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein,
ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen
Website ankomme. Ob Internetnutzer aufgrund der
.com -Domain ein kommerzielles Angebot vermuteten, sei
daher nicht erheblich.
7. Ein Verstoß gegen § 43 ABGB liegt aber nur
vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers
verletzt werden, wie dies etwa durch eine
Zuordnungsverwirrung geschieht. Ob es zu einer
Zuordnungsverwirrung kommt, hängt davon ab, welcher
Eindruck durch die jeweilige Namensverwendung
hervorgerufen wird.
Verwendet ein Nichtberechtigter einen fremden
Namen als Domainname, dann ist es nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass die Top-Level-Domain eine
Zuordnungsverwirrung verhindert. Maßgebend ist immer die
Verkehrsauffassung. Führt die Top-Level-Domain dazu, dass
die beteiligten Verkehrskreise die Domain nicht dem
Namensträger zuordnen und kommt es daher zu keiner
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Zuordnungsverwirrung, dann wird durch die Verwendung des
fremden Namens als Domainname auch nicht in die Rechte
des Namensträgers eingegriffen.
8. Die Frage, welche Wirkung eine
(Werbe-)Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist
eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen
des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer eine
Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0043590
[T27]; RS0039926 [T26, T32]).
Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, welchen
Eindruck die Verwendung eines fremden Namens als
Domainname erweckt, jeweils als Rechtsfrage behandelt (ua
4 Ob 231/03d; 17 Ob 44/08g). Ungeachtet dessen steht es den
Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis
zu stellen oder den Beweis der Unrichtigkeit der vom
Obersten Gerichtshof zugrunde gelegten Erfahrungssätze
anzutreten (4 Ob 96/94; 4 Ob 178/97y).
9. Die Beklagte hat behauptet, dass die
beteiligten Verkehrskreise die Domain schladming.com wegen
der Top-Level-Domain .com nicht der Klägerin zuordnen, und
sie hat angeboten, ihre Behauptung durch ein vom Gericht
einzuholendes Sachverständigengutachten zu beweisen. Ihr
Beweisanbot betrifft - wie zu Punkt 7 dargelegt - eine für die
Entscheidung erhebliche Frage; dass das Erstgericht dazu
keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, begründet einen
(sekundären) Feststellungsmangel. Dieser Mangel muss zur
Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung
der Rechtssache in die erste Instanz führen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren
ein Sachverständigengutachten zu der von der Beklagten
behaupteten Verkehrsauffassung einzuholen haben. Ob ein
Sachverständiger aus dem EDV-Bereich und/oder aus dem
10 17 Ob 16/10t
Bereich der Meinungsforschung zu bestellen sein wird, wird
mit den Parteien zu erörtern sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1
zweiter Satz ZPO.
Oberster Gerichtshof,
Wien, am 18. Jänner 2011
Dr. G r i s s
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leiterin der Geschäftsabteilung:
BGH I ZR 214/07 vom 12. Mai 2010 - Rote Briefkästen
UWG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran ge-wöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunterneh-men auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irre-führung i.S. des § 5 UWG.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist am 24. und 31. Dezember 2010 (Weihnachten/ Silvester 2010) geschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass an diesen Tagen keine Bareinzahlungen möglich sind. Die Recherchesäle bleiben geschlossen. Die Auskunftsstellen sind nicht besetzt.
Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, auf
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift "Bunte" einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.
Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.
Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010
*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:
Unlauter handelt insbesondere, wer
…
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
…
b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt
Quelle:
Pressemitteilung des BGH
Der BGH hat mit
Urteil vom 19.05.2010 (Az.: I ZR 140/08) den bisherigen Formalstreit, ob einer Abmahnung eine Originalvollmacht beizulegen ist, entschieden. Soweit - wie in der Regel - die Abmahnung mit einer (vorformulierten) Unterlassungserklärung und damit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird, kommt
§ 174 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung. Die Vorlage einer Originalvollmacht ist laut BGH in den typischen Abmahnfällen, denen regelmäßig eine Unterlassungserklärung beiliegt, nicht erforderlich. Die Abmahnung kann allein wegen des Fehlens einer Anwaltsvollmacht nicht zurückgewiesen werden.
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Anmeldezahlen auf hohem Niveau stabil
Nach dem Abklingen der Finanz- und Wirtschaftskrise stabilisieren sich die Anmeldeaktivitäten für gewerbliche Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Bei Patenten, Marken und Gebrauchsmustern erwartet das DPMA Anmeldezahlen auf dem hohen Niveau von 2009. Beim Designschutz (Geschmacksmuster) steigen die Zahlen erfreulicherweise leicht an.
"Patentanmeldungen reagieren eher zeitversetzt auf konjunkturelle Entwicklungen. Nach dieser Regel war zu erwarten, dass die Anmeldezahlen im Jahr 2010 fallen. Die stabilen Zahlen in den ersten neun Monaten dieses Jahres zeigen, dass viele Firmen gerade in der Krise weiter auf Innovation gesetzt und dadurch die krisenbedingten Herausforderungen gut gemeistert haben. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat bei den Unternehmen und Einzelanmeldern mit Sitz in Deutschland nicht zu Einbrüchen geführt." sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, am 26. Oktober 2010 aus Anlass der Eröffnung der Erfindermesse iENA in Nürnberg.
Mehr als die Hälfte der Patentanmeldungen kommt von Großunternehmen - von Einzelerfindern stammen knapp 10 %.
Unterstützung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelerfinder
"KMU und Einzelerfinder sind genauso wie große Unternehmen von Produkt- und Markenpiraterie betroffen. Nur gewerbliche Schutzrechte bieten in dieser Situation effektiven Schutz. Das DPMA verfolgt deshalb seit Jahren das Ziel, KMU und Einzelerfinder von der Wichtigkeit gewerblicher Schutzrechte zu überzeugen und sie bei deren Anmeldung zu unterstützen." sagte Rudloff-Schäffer.
Hilfe gibt es hauptsächlich durch die Auskunftsstellen des DPMA in München, Jena und Berlin, die bei der Antragstellung zu gewerblichen Schutzrechten unterstützen und Auskünfte erteilen. Ergänzend stehen im Internet unter www.dpma.de umfassende Informationen sowie Datenbanken zu allen Schutzrechten für Recherchezwecke zur Verfügung. Das DPMA ist bundesweit auch auf den wichtigsten Messen mit Informationsständen präsent.
Auf regionaler Ebene betreuen 23 Patentinformationszentren die Erfinder und KMU vor Ort. Das DPMA kooperiert umfassend mit diesen Zentren und baut seine Unterstützungsleistungen kontinuierlich aus. Geplant ist auch die verstärkte Zusammenarbeit mit dem Projekt SIGNO des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie mit den Industrie- und Handelskammern in den Regionen. Das Netzwerk der SIGNO-Partner bietet verschiedene Förderangebote rund um den Innovationsprozess.
The Community trade mark regulation1 provides for a uniform intellectual property right effective throughout the entire area of the European Union and, for the purposes of protecting that right, establishes a two-tier system of specialised jurisdiction. On the one hand, the Office for Harmonisation in the Internal Market (OHIM), from whose decisions an appeal may lie to the General Court and, ultimately, the Court of Justice, decides disputes between private parties and the administration responsible for registering Community trade marks. On the other hand, the ‘Community trade mark courts’, a limited number of national courts of first and second instance designated by each Member State, decide disputes between private parties. In the context of that system, the national courts act as special courts of the European Union.
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Dies ist eines der Ergebnisse einer Studie auf der Basis von Patentdaten über die globale Entwicklung und Verbreitung dieser Technologien, die das Europäische Patentamt (EPA), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und das Internationale Zentrum für Handel und nachhaltige Entwicklung (ICTSD) gemeinsam durchgeführt haben.
Rund 400 000 Patentdokumente, die aus einem internationalen Bestand von 60 Millionen herausgefiltert wurden, bilden die Grundlage der Studie, die sich mit der Bedeutung von Patentschutz für die weltweite Verbreitung von Energietechnologien wie fotovoltaische Solarenergie, Geothermie, Windenergie und CO2-Abscheidung befasst. Im Rahmen der Studie wurde auch zum ersten Mal eine aufschlussreiche Umfrage zu den Lizenzpraktiken der Technologieinhaber auf diesem Gebiet durchgeführt.
Quelle:
Europäisches Patentamt