URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
4. Juni 2015(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/13/EG – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 – Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über die Zusammensetzung der Lebensmittel irrezuführen – Verzeichnis der Zutaten – Verwendung der Angabe ‚Himbeer-Vanille-Abenteuer‘ und von Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung eines Früchtetees, der diese Zutaten nicht enthält“
In der Rechtssache C‑195/14 Weiter