KG Berlin 5. Zivilsenat 5 U 19/12 vom 12.10.2012 – Ginger Beer

Leitsatz

1. Die Bezeichnung „Ginger Beer“ für ein Getränk, das kein Bier enthält, kann irreführend sein, weil und soweit dies vom inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier(bestandteile) verstanden wird.

2. Zu den Mitbewerbern, die einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender einer solchen Bezeichnung geltend machen können, gehören auch Bierbrauereien und Bierhändler (auf jeglicher Markstufe).

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