1. Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

2. Die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer solchen Ordnungsmittelandrohung versehen werden darf, bestimmt sich danach, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht. Dieser Wille ist anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

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