Journalisten können nicht allein wegen einer frühzeitigeren Antragstellung verlangen, bevorzugt vor der Konkurrenz informiert zu werden. Das behördliche Handeln gegenüber Trägern der Pressefreiheit ist zu messen an Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auf dieser Rechtsgrundlage besteht für den Staat im Förderungsbereich eine inhaltliche Neutralitätspflicht. Auf Seiten der Träger der Pressefreiheit korrespondiert damit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
VG Berlin 27 K 183/12 Urteil vom 12.03.2015
Art 5 GG, § 5 Abs 1 BArchG, § 5 Abs 8 BArchG, § 4 Abs 1 PresseG BE, § 1 IFG Weiter