Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflich-keiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Li-nie gezielt an Kinder. Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die be-worbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der In-ternetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden. Weiter
Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 AMG, 3 AMPreisV ist spürbar, wenn der Wert der Werbegabe einen Euro übersteigt
horak Rechtsanwaelte Abmahnung, Allgemein, Arzneimittel, Arzneimittelrecht, Arzneimittelwerbung, Gerichtsentscheidung, LG Dessau-Rosslau, OLG Naumburg, Spürbarkeit, Wettbewerbsrecht, § 1 Abs 1 AMPreisV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs 1 HWG, § 78 Abs 2 AMG 1 Euro, AMG, Arzneimittelhandel, Arzneimittelpreisverordnung, Rabatt, Spürbarkeit, Zugabe
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 – UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 Bonus-punkte).
BGH URTEIL I ZR 98/12 vom 8. Mai 2013 – RezeptBonus
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1; AMPreisV § 1 Abs. 1 und 4, § 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 Weiter