Die beantsandeten Werbemittel enthalten zur Täuschung geeignete Angaben, da sie geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen, den Eindruck zu erwecken, dass die abgebildeten Fußballprofis in Fußballschuhen der Beklagten spielen, was tatsächlich nicht zutrifft. Denn die im Antrag genannten neun namentlich benannten Fußballprofis spielen unstreitig und vom Landgericht unbeanstandet festgestellt nicht in ….-Fußballschuhen. Damit und bereits deshalb sind die beiden beanstandeten Werbemittel und kerngleiche Verletzungsformen irreführend: Der angesprochene Verkehr wird glauben, dass alle abgebildeten Fußballspieler, darunter die im Antrag benannten, in Nike-Schuhen spielen, weil sie in einer ….-Werbung für …-Schuhe abgebildet sind.
Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.2015, 5 U 203/11 – Nike-Fussball-Werbung
§ 5 UWG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB
LG Hamburg, 4. August 2011, Az: 327 O 465/10 Weiter