Eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern und die gerichtliche Verfolgung solcher Ansprüche kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, etwa Verstöße gegen die PreisAngV, zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung aber unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Anspruchstellers und eines für diesen bestehenden hohen Kostenrisikos nicht erkennbar ist.
Weil der wirtschaftliche Vorteil einer solchen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung im Wesentlichen auf Seiten des Rechtsanwalts des Abmahnenden in Form von Anwaltshonoraren eintritt, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den abgemahnten Wettbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Lässt ein in dieser Weise rechtmissbräuchlich handelnder Wettbewerber nach einiger Zeit erneut Abmahnungen aussprechen, die zwar nicht die vormals als wettbewerbswidrig gerügten Rechtsverstöße betreffen, in ihrer Grundstruktur und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Anspruchsteller aber der früheren Abmahntätigkeit entsprechen, rechtfertigt dies auch dann den Schluss, dass die Grundlagen des Handelns des Anspruchstellers und die rechtsmissbräuchlichen Motive für seine Abmahntätigkeit unverändert geblieben sind, wenn die Anzahl der neuerlich abgemahnten Wettbewerbsverstöße deutlich zurückgegangen ist.
Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Wettbewerbers kann es indiziell auch sprechen, dass dieser eine notarielle Unterwerfungserklärung des Schuldners nicht „scharf“ gestellt hat, also keinen Androhungsbeschluss nach §§ 890, 891 ZPO erwirkt hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.08.2016 3 U 56/15
§ 8 Abs 4 S 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 826 BGB, § 890 ZPO, § 891 ZPO, § 1 PAngV, §§ 1 PAngV Weiter