Der angemeldeten Wortfolge „Toffee to go“ fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückge-wiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

 

BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 531/12- Toffee to go
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 028 352.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet als Wortmarke ist die Wortfolge
Toffee to go
für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30:
Kakao, Zucker, Honig und diese Stoffe enthaltende Lebensmittel, feine Backwaren und Konditorwaren; Kakaoerzeugnisse, Schoko-lade und Schokoladenwaren, Konfekt, Kuchen, Zuckerwaren, Bon-bons, Kaubonbons und Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke, Geleefrüchte, Süßwaren; vorgenannte Waren mit Zucker oder an-deren Süßungsmitteln oder zuckerfrei.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2011 028 352.8 geführte Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 4. Januar 2012 unter voller Bezug-nahme auf den Beanstandungsbescheid vom 21. September 2011 zurückgewie-sen. Weiter

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