AGB

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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Preise

(1) Das freibleibendes Angebot gilt für Unternehmen/ Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht für Verbraucher (§ 13 BGB) oder Letztverbraucher (§ 1 PAngV).

(2) Alle Preiseangaben sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um außergerichtliche, pauschale Anwaltshonorare für eine Standardmarkenanmeldung.

(3) Für eine gerichtliche oder andere anwaltliche Tätigkeiten muss nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden. Dabei hängt die Gebühr vom Gegenstandswert des Mandats ab.

§ 2 Mandat

(1) Das Mandat kommt mit der Annahme des Auftrages des Mandanten durch die Kanzlei zustande. Aufträge können über das Markenanmelde-Formular online, per E-Mail, telefonisch, via Telefax oder schriftlich erteilt werden.

(2) Der Umfang des Mandats wird durch den hier dargestellten Standardauftrag begrenzt. Eine darüberhinausgehende ausführliche individuelle Rechtsberatung ist nicht enthalten. Sollte auf Grund Ihrer Angaben festgestellt werden, dass unsere Honorarpauschalen aufgrund der Komplexität Ihrer Angaben nicht zueinander passen, informieren wir hierüber und unterbreiten ein individuelles Angebot.

(3) Optional kann das Mandat eine Standardmarkenanmeldung ab Ausbringung der Markenanmeldung beim Markenamt für 50 EUR netto Anwaltsgebühren und 40 EUR netto Recherchekosten je Quartal im Bestand nationaler, europäischer und internationaler registrierter Marken umfassen. Dabei erhalten Sie neben den Überwachungsergebnissen eine rechtliche Prüfung derselben. Auch etwaige Einzelprüfungen einzelner Treffer sind bereits enthalten.

(4) Recherchen und Überwachungen werden durch Rechercheunternehmen durchgeführt. Es empfiehlt sich zumindest eine Standardmarkenüberwachung sowie eine Ähnlichkeitsrecherche nach allen in Betracht kommenden bestehenden Rechten zwecks Verringerung des Risikos. Für die Ergebnisse kann hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit gleichwohl keine Gewähr übernommen werden. Risiken können nicht ausgeschlossen werden. Eine Markenanmeldung birgt insbesondere auch das Risiko, dass gegen die gewünschte Marke ein Widerspruch eingelegt, ein Löschungsantrag eingereicht, und/oder mittels einer Abmahnung durch Dritte vorgegangen wird.

(5) Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch. Der Auftrag wird der Kanzlei erteilt. Zur Sachbearbeitung können auch Dritte herangezogen werden.

(6) Die angebotenen Dienstleistungen umfassen keine Rechtsberatung zu anderen Rechtsfragen. Sofern eine solche Beratung gewünscht wird, unterbreiten wir gerne ein Angebot.

(7) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss über das erteilte Mandat umfassend die Kanzlei informieren sowie Schriftstücke der Kanzlei unverzüglich auf richtige und vollständige Sachverhaltswidergabe prüfen.

(8) Fernkommunikation erfolgt allein auf Risiko des Mandanten.

§ 3 Haftung

(1) Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem Mandat für einfach fahrlässig verursachte Schäden wird für jeden Einzelfall auf 1 Mio EUR gem. § 51 a I Nr.2 BRAO begrenzt.

(2) Die Rechtsanwälte haften nicht für die von Dritten übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.

§ 4 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Rechten ohne vorherige Zustimmung durch die Kanzlei ist ausgeschlossen.

(2) Änderungen dieser Bedingungen müssen schriftlich erfolgen; dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

(3) Jedes Rechtsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

(4) Für Unternehmer ist ausschließlicher Gerichtsstand und etwaiger Erfüllungsort Hannover. Der Kanzlei steht es frei, andere gesetzliche Gerichtsstände zu wählen.

(5) Diese Bedingungen ersetzen alle etwaig vor Abschluss des Mandats getroffenen Vereinbarungen.

(6) Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt beziehungsweise gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

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