Kategorie: Gegenstandswert
-
Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen
a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtig-keitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an…