1.
Ist eine Unionsmarke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, rechtserhaltend benutzt worden, ist im Verletzungsprozess für die Kollisionsprüfung derjenige Warenbegriff zugrunde zu legen, auf den im Löschungsverfahren die Eintragung im Wege der Teillöschung zu reduzieren ist; die Grundsätze aus der Entscheidung „Ichthyol II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 937 [BGH 29.06.2006 – I ZR 110/03] Rn. 21) finden jedenfalls im Unionsmarkenrecht keine Anwendung.
2.
Wird eine fremde Marke als Modellbezeichnung für Bekleidungsstücke verwendet, liegt darin in der Regel eine markenmäßige, d.h. die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigende Benutzung. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der angesprochene Durchschnittsverbraucher auf Grund einer ihm bekannten verbreiteten Branchenübung weiß, dass derartige Modellbezeichnungen – etwa als Bestellzeichen – allein dazu dienen, das Modell von anderen Modellen desselben Anbieters zu unterscheiden (im Streitfall verneint).
3.
Das Zeichen „Hudson“ verfügt für Bekleidungsstücke über originäre Unterscheidungskraft; an dem Zeichen besteht auch kein Freihaltebedürfnis.
4.
Nach Verletzung einer Unionsmarke ist auf die Folgeansprüche deutsches Recht anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Sitz in Deutschland hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzungshandlungen ihren Ursprung außerhalb Deutschlands hatten.
5.
Ein Ausspruch über die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung (§ 19c MarkenG) kommt nur in Betracht, wenn die Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erforderlich und geeignet erscheint, um einen durch die Kennzeichenverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Daran fehlt es, wenn über mehrere Jahre keine Verletzungshandlungen mehr in größerem Umfang stattgefunden haben.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 6 U 143/16 vom 15.03.2018 Weiter