Da Google Places – Einträge von jedem veranlasst werden können, also insbesondere nicht nur vom beworbenen Unternehmen, haftet letzteres auch nur für eigene Einträge. Der Schutzrechtsinhaber muss bei einer angeblichen Markenverletzung durch einen solchen Eintrag beweisen, dass dieser vom Unternehmen stammt. Weiter
Verkürzung der Einspruchsfristen gegen Registrierungen von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (DPMA)
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Gesetzliche Grundlage für den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen in der Europäischen Union ist seit 3. Januar 2013 die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde aufgehoben. Weiter
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- Schutzrechtsinhaber muss bei einer angeblichen Markenverletzung durch einen Google Places Eintrag beweisen, dass dieser vom Unternehmen stammt.
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- Slogan „Wir setzen Ihnen einen Floh ins Ohr!“ für Hörgeräte/ Ohrstöpsel als Wortmarke beim DPMA am 20.12.2012 eingetragen