Eine auf dem Markt erhältliche Stoffzusammensetzung ist jedenfalls dann nicht neu, wenn die Zusammensetzung vom Fachmann analysiert und ohne unzumutbaren Aufwand reproduziert werden kann. Bei einer nicht ohne weiteres identifizierbaren komplexen Zusammensetzung reicht es hierfür aus, wenn der Fachmann eine überschaubare Anzahl plausibler Hypothesen über die mögliche Beschaffenheit der Zusammensetzung entwickeln kann, von denen sich eine mit den ihm zur Verfügung stehen-den Analysemöglichkeiten verifizieren lässt.
Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden
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1. Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).
2. Die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer solchen Ordnungsmittelandrohung versehen werden darf, bestimmt sich danach, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht. Dieser Wille ist anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
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Ein vom Lizenzgeber während der Vertragsbeziehung erworbenes Kennzeichenrecht geht dem Kennzeichenrecht des Lizenznehmers vor, das dieser ebenfalls während des Laufs des Lizenzvertrags erlangt
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a) Ein vom Lizenzgeber während der Vertragsbeziehung erworbenes Kennzeichenrecht geht dem Kennzeichenrecht des Lizenznehmers vor, das dieser ebenfalls während des Laufs des Lizenzvertrags erlangt hat, weil die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Li-zenz- oder Gestattungsvertrags nicht besser als diejenige eines Dritten ist, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichenrecht identisches oder ähnliches Zeichen nutzt.
b) An den Nachweis eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags, aus dem der Li-zenzgeber einen Vorrang seines Kennzeichenrechts im Verhältnis zum Kennzeichenrecht des Lizenznehmers ableitet, sind regelmäßig keine gerin-gen Anforderungen zu stellen.