Kategorie: Patentgericht
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Gelomyrtol: Auf dem Markt erhältliche Stoffzusammensetzung ist jedenfalls dann nicht neu, wenn die Zusammensetzung vom Fachmann analysiert und ohne unzumutbaren Aufwand reproduziert werden kann
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in Amtsverfahren, Art 54 Abs 2 EPÜ, Arzneimittel, Bundespatentgericht, erfinderische Tätigkeit, Erfindung, europäisches Patent, fehelende Neuheit, Gerichtsentscheidung, Neuheit, Nichtigkeit, Patentanmeldung, Patentanspruch, Patentgericht, Patentierbarkeit, patentiert, Patentnichtigkeit, Patentrecht, Patentschutz, Priorität, Rote Liste, Stoffpatent, Streitpatent, Verfahrenspatent, § 3 Abs 1 PatGEine auf dem Markt erhältliche Stoffzusammensetzung ist jedenfalls dann nicht neu, wenn die Zusammensetzung vom Fachmann analysiert und ohne unzumutbaren Aufwand reproduziert werden kann. Bei einer nicht ohne weiteres identifizierbaren komplexen Zusammensetzung reicht es hierfür aus, wenn der Fachmann eine überschaubare Anzahl plausibler Hypothesen über die mögliche Beschaffenheit der Zusammensetzung entwickeln kann, von denen sich…