a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtig-keitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.
c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.
BGH BESCHLUSS I ZB 25/18 vom 28. Mai 2020 – Streitwert Design-Nichtigkeit
in der Design-Nichtigkeitssache
betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 Weiter