a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtig-keitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.
c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.

BGH BESCHLUSS I ZB 25/18 vom 28. Mai 2020 – Streitwert Design-Nichtigkeit

in der Design-Nichtigkeitssache
betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001


DesignG § 34a Abs. 5 Satz 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 33 Abs. 1
a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtig-keitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.
c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZB 25/18 – Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 auf die Rechts-beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. November 2017 aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2020 die Streitwert-festsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die Designinhaberin hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen (Beschluss vom 15. April 2020 – I ZB 25/18, juris).
II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000 € festzusetzen.
1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren – wie hier – nicht nach dem für die
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Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist aus den Gründen des Beschlusses der Einzelrichterin vom 15. April 2020 auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zu-ständig. Im Streitfall ist allerdings der Senat zur Entscheidung berufen, weil die zuständige Einzelrichterin dem Senat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeu-tung übertragen hat.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.
a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechts-beschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 – I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rn. 2).
b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwer-deverfahren auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Bü-scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 Rn. 11).
c) Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechter-haltung seines Designs ist mit demselben Wert zu bemessen, wenn das in Re-de stehende Design entweder unbenutzt ist oder – wie im Streitfall – sich zu Art und Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen.
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aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert eines designrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a DesignG sei höher zu be-werten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG, weil eine Marke in erster Linie die Funktion habe, auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzu-weisen, während sich der Schutz des eingetragenen Designs auf die Erschei-nungsform eines Erzeugnisses und damit auf das Erzeugnis selbst beziehe. Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entwe-der unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im mar-kenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstands-werts von 50.000 € und damit ein Gegenstandswert von 100.000 € angemes-sen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 30 W [pat] 801/16, juris; Be-schluss vom 10. Januar 2019 – 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Be-schluss vom 12. Dezember 2019 – 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Be-schluss vom 12. Dezember 2019 – 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; Küh-ne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a De-signG Rn. 43).
bb) Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Fehlt es an Anhaltspunk-ten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Mar-kenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände er-sichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markenin-habers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 € festzusetzen. Danach ist im De-signnichtigkeitsverfahren der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf 50.000 € festzusetzen.
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III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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