Da Google Places – Einträge von jedem veranlasst werden können, also insbesondere nicht nur vom beworbenen Unternehmen, haftet letzteres auch nur für eigene Einträge. Der Schutzrechtsinhaber muss bei einer angeblichen Markenverletzung durch einen solchen Eintrag beweisen, dass dieser vom Unternehmen stammt. Weiter
Vom Bundesamt für Verbraucherschutz zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Änderung der Verpackung reimportiert werden, solange für den Reimport keine Zulassung besteht.
horak Rechtsanwaelte Abmahnung, Allgemein, Wettbewerbsrecht Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Flonicamid, Pflanzenschutzmittel, Teppeki, Zulassung
BGH URTEIL I ZR 187/09 vom 17. Januar 2013 – Flonicamid
Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel verliert mit der Entfernung seiner (Pri-mär-)Verpackung seine Verkehrsfähigkeit.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 5. November 2009 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das Pflanzen-schutzmittel europaweit vertreibt, darunter das Insektizid „Teppeki“ mit dem Wirkstoff „Flonicamid“. Für dieses Mittel verfügt die ISK Biosciences Europe SA über eine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-bensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt) für Deutschland.
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschutz-mittel und bringt sie in Deutschland in Verkehr. Im Juni 2008 lieferte sie ein Mit-tel „REALCHEMIE Flonicamid“ in einem Gebinde mit 500 Gramm Inhalt an ei-nen Kunden in Immenstaad am Bodensee. Auf dem Etikett des Produkts be-fand sich unter dem für das Mittel verwendeten Namen die Aufschrift „Refe-renzmittel Teppeki“ mit einem Sternchenhinweis. Dieser führte zu der auf dem Rückenetikett angebrachten Erläuterung, „Teppeki“ sei eine eingetragene Mar-ke der ISK Biosciences Europe SA. Auf dem Rückenetikett befand sich außer dem ein Aufkleber mit der Aufschrift „Re-Import“. Für das Mittel „REALCHEMIE Flonicamid“ bestand keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel durch das Bun-desamt. Die Beklagte verfügte auch nicht über eine Verkehrsfähigkeitsbeschei-nigung des Bundesamts für dieses Mittel. Das Gebinde des Mittels entsprach auch nicht dem des Pflanzenschutzmittels „Teppeki“.
Die Klägerin hält den Vertrieb von „REALCHEMIE Flonicamid“ für rechts- und wettbewerbswidrig. Sie hat mit ihrer gegen die Beklagte erhobenen Klage soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel „RE-ALCHEMIE Flonicamid“ anzubieten, vorrätig zur Abgabe zu halten, feilzuhalten oder in jedweder anderen Form an andere abzugeben, solange es nicht vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen oder für verkehrsfähig bescheinigt worden ist.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Mittel „REAL-CHEMIE Flonicamid“ sei das Originalmittel „Teppeki“, das in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt, von ihr dort aufgekauft, um-gepackt und wieder nach Deutschland eingeführt worden sei. Als bereits zuge-lassenes reimportiertes Mittel sei es hier ohne weiteres verkehrsfähig.
Das Landgericht hat die Beklagte mit der Einschränkung, dass für diese auch keine Vertriebsnummer aufgrund einer Vertriebsvereinbarung mit der Zu-lassungsinhaberin nach § 15d PflSchG vergeben wurde, antragsgemäß verur-teilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Weitere Themen zum geistigen Eigentum:
§ 95a Abs. 3 UrhG: Adapter für Spielekonsolen mit Flashbausteinen können als hybriden Produkte (Videospiele) nach den speziell für Computerprogrammen oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder nach beiden Regelungen behandelt werden
horak Rechtsanwaelte Abmahnkosten, Abmahnung, Allgemein, Amtsverfahren, Gerichtsentscheidung, Hybridprodukte, Richtline 2001/29/EG, Richtlinie 2009/24/EG, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, § 95a UrhG Hybridprodukt, Nintendo, Rechtsanwalt, Richtlinie 2001/29/EG, Spielekonsole, Urheberrechtsverletzungen, Videospiele
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet.
Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.
Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein („Flash-Speicher“). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG; diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Weiter
Weitere Themen zum geistigen Eigentum:
Verkürzung der Einspruchsfristen gegen Registrierungen von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (DPMA)
horak Rechtsanwaelte Allgemein, Amtsverfahren, geografische Herkunftsangabe, Markenrecht, Ursprungsbezeichnung DPMA, Einspruchsfrist, geografische Urkunftsbezeichnung, Marke, Marken, Markenanwalt, Markenrecht
Gesetzliche Grundlage für den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen in der Europäischen Union ist seit 3. Januar 2013 die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde aufgehoben. Weiter
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- DPMA: US-Unternehmen melden hierzulande doppelt so viele KI-Patente an wie deutsche
- Einsichtnahme in Patent- und Gebrauchsmusterakten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wird ab dem 7. Januar 2014 auch über das Internet kostenlos und umfassend möglich
- Schutzrechtsinhaber muss bei einer angeblichen Markenverletzung durch einen Google Places Eintrag beweisen, dass dieser vom Unternehmen stammt.
- Formular für eine Geschmacksmusteranmeldung/ Ausfüllhinweise/ Merkblatt des DPMA
- Slogan „Wir setzen Ihnen einen Floh ins Ohr!“ für Hörgeräte/ Ohrstöpsel als Wortmarke beim DPMA am 20.12.2012 eingetragen