Die Einsichtnahme in Patent- und Gebrauchsmusterakten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wird ab dem 7. Januar 2014 auch über das Internet möglich sein. Die hierfür notwendige gesetzliche Grundlage wurde mit dem Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geschaffen. Die elektronische Akteneinsicht ist ein gebührenfreier Service des DPMA.

Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Hinweise:

1. Welche Akten werden verfügbar sein?
Die elektronische Akteneinsicht wird nur für bereits veröffentlichte Anmeldungen angeboten (§ 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Patentgesetz bzw. § 8 Absatz 5 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz).

Elektronisch einsehbar sein werden Aktenbestandteile

aller Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, für die seit dem 21. Januar 2013 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde,
aller ab dem 21. Januar 2013 veröffentlichten erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster und
aller Patentanmeldungen, die ab dem 21. Januar 2013 beim DPMA eingereicht und bereits offengelegt wurden.

2. Welche Aktenbestandteile werden sichtbar sein?
In Patentakten werden beispielsweise folgende Dokumente zur Einsichtnahme angezeigt:

Anmeldungsunterlagen einschließlich dem Antragsformular auf Erteilung eines Patents
Erfinderbenennung
Eingabe mit Recherche- bzw. Prüfungsantrag
Mitteilung über einen wirksamen Recherche- bzw. Prüfungsantrag
Recherchebericht
Bibliographiemitteilung (BIB)
Prüfungsbescheide
Erwiderungen auf Prüfungsbescheide und die ggf. neu eingereichten Unterlagen
Niederschriften über Anhörungen im Prüfungsverfahren
Zurückweisungsbeschluss bezüglich der Patentanmeldung
Beschwerde
Erteilungsbeschluss
Einspruch
Schriftsätze der Beteiligten im Einspruchsverfahren
Niederschriften über Anhörungen im Einspruchsverfahren
Beschluss der Patentabteilung im Einspruchsverfahren
Beschränkung und Widerruf

In Gebrauchsmusterakten werden beispielsweise folgende Dokumente zur Einsichtnahme angezeigt:

Anmeldungsunterlagen
Mitteilung über einen wirksamen Rechercheantrag
Recherchebericht
Bibliographiemitteilung (BIB)
Zurückweisungsbeschluss
Löschungsantrag (ohne Anlagen)
Beschluss zur Hauptsache des Löschungsverfahrens

Die Dokumente werden – soweit möglich – in chronologischer Reihenfolge dargestellt. Bei Dokumenten, die durch Scannen der Papierakte in die elektronische Aktenführung übernommen wurden, kann es in Einzelfällen zu Abweichungen betreffend die Kategorie der vorstehend aufgezählten Dokumente kommen.

3. Welche Dokumente sind von der Einsicht ausgenommen?
Bei der Bereitstellung der genannten Dokumente für die elektronische Akteneinsicht sind neben übergeordneten Grundsätzen des grundrechtlichen Schutzes auch datenschutzrechtliche Vorgaben und sonstige entgegenstehende Rechtsvorschriften zu beachten. Nicht eingesehen werden können folglich Aktenteile, die schützenswerte personen- oder unternehmensbezogene Daten enthalten. Nichtpatentliteratur wird aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt.

4. Wie kann die Akte elektronisch eingesehen werden?

Die Akte ist bereits frei geschaltet:
Die elektronische Akteneinsicht ist – sofern die Akte bereits für die elektronische Akteneinsicht frei geschaltet ist – über den Dienst DPMAregister möglich. Bei diesen Akten steht Ihnen nach Eingabe des Aktenzeichens und Aufruf der Registerauskunft am Ende der Seite mit den Stamm- und Verfahrensdaten die Schaltfläche „Akteneinsicht“ zur Verfügung. Nach einem Klick darauf erhalten Sie Zugriff auf die Dokumente, die für die elektronische Akteneinsicht freigegeben sind. Die Dokumente werden im PDF-Format zur Verfügung gestellt.

Die Akte ist noch nicht frei geschaltet:
Für bereits veröffentlichte, anhängige Patentanmeldungen, für die wirksam Prüfungs- oder Rechercheantrag gestellt wurde, und für eingetragene, in Kraft befindliche Gebrauchsmuster können Sie die Bereitstellung im Internet über einen gesonderten Link in DPMAregister veranlassen. Bitte beachten Sie, dass Sie keine gesonderte Mitteilung erhalten, wann der Akteninhalt im Internet verfügbar ist, da Ihre Anforderung anonym und damit nicht rückverfolgbar ist.

Es ist weiterhin möglich, einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Für jedes Aktenzeichen ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Bitte sehen Sie bei einer Antragstellung per Fax davon ab, das Original in Papier nachzureichen. Sofern Sie in Ihrem Antrag keine Angaben dazu machen, welche Form der Bereitstellung Sie wünschen, wird der Akteninhalt online bereit gestellt. Nach der Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung, dass die Akte zur Verfügung steht. Die Einsichtnahme kann dann entweder im Internet oder in einer der drei Dienststellen des DPMA in München, Jena und Berlin vorgenommen werden.

Die Antragstellung elektronisch über DPMAregister ist derzeit noch nicht möglich. Anträge können aus rechtlichen Gründen auch nicht wirksam per E-Mail eingereicht werden.

Selbstverständlich haben Sie auch nach Einführung der elektronischen Akteneinsicht weiterhin die Möglichkeit, in den Dienstgebäuden des DPMA (z. B. im Recherchesaal in München) Einsicht in die Akte zu nehmen oder die Übersendung von Kopien bzw. Ausdrucken zu beantragen.

5. Wie lange dauert die Bereitstellung der Akten?
Die Bearbeitungsdauer bei Akten, die noch nicht zur Online-Akteneinsicht frei geschaltet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Da die Einsichtnahme über das Internet die elektronische Aktenführung voraussetzt, muss zunächst die Digitalisierung der gesamten Akte abgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die Akte für die elektronische Einsichtnahme vorbereitet werden. Dies schließt insbesondere die Überprüfung auf rechtliche Beschränkungen der elektronischen Akteneinsicht ein (vgl. hierzu 3.).

Das DPMA ist bestrebt, eingehende Anträge umgehend zu bearbeiten. Hierfür stehen allerdings nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. Sofern die Zahl der eingehenden Anträge bzw. Anfragen über den Link in DPMAregister die derzeitigen Erwartungen deutlich übersteigen sollte, kann es zu entsprechend längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Quelle:DPMA

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