So ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür, dass dies eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich bietet, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe.

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 20.08.2019, 406 HKO 106/19

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2019/16.05.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit der Antragsgegnerin aufgegeben wird, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis darzustellen.

2. Von den Kosten des Erlassverfahrens fallen der Antragstellerin 20 % und der Antragsgegnerin 80 % zur Last. Die weiteren Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Antragsgegnerin vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist ein Interessenverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und wendet sich vorliegend gegen die aus Blatt 3 der Antragsschrift ersichtliche Werbung der Antragsgegnerin für ein Vitaminpräparat ohne Angabe des Grundpreises.2

Der Antragsteller erwirkte am 09.05.2019 eine mit Beschluss vom 16.05.2019 berichtigte einstweilige Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,3

1. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,4

bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden.5

jeweils nachstehend im Beschluss vom 09.05.2019 wiedergegeben.6

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung nur insoweit, als ihr aufgegeben wird, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin aus den im Schriftsatz vom 04.07.2019 genannten Gründen unter dem Gesichtspunkt einer europarechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung nicht geboten.7

Die Antragsgegnerin beantragt,8

wie erkannt.9

Der Antragsteller beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung.10

Der Antragsteller macht geltend, aus den im Schriftsatz vom 22.07.2019 genannten Gründen sei ungeachtet der Vollharmonisierung des Preisangabenrechtes weiterhin zu fordern, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird.11

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren im Umfang des Widerspruchs als zu Unrecht ergangen, weil bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich ist.13

Wie auch von Antragstellerseite zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes. Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich.14

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgenannte Regelung eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich biete, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe. Soweit der Antragsteller geltend macht, Grundpreis und Gesamtpreis müssten auf einen Blick wahrnehmbar sein, weil nicht ersichtlich sei, wie ein optimaler Preisvergleich möglich sein solle, wenn nicht beide Preise von dem Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können, verkennt der Antragsteller, dass Gegenstand des Preisvergleiches nicht Grundpreis und Gesamtpreis sind, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel. Damit lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass die EU-Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gefordert hätte. Vielmehr geht die Richtlinie davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind. Dies entspricht auch den Tatsachen. Wenn die Grundpreisangabe unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist, bietet sie dem Verbraucher tatsächlich optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist daher europarechtskonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.15

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 6, 711 ZPO.16

Beschluss vom 02.09.2019

Weitere Themen zum geistigen Eigentum: