Gesetzliche Grundlage für den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen in der Europäischen Union ist seit 3. Januar 2013 die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde aufgehoben.
Ein wesentliches Ziel der Neuregelung ist die Beschleunigung des Verfahrens. Erreicht werden soll dies unter anderem durch eine Verkürzung der Fristen im Einspruchsverfahren.
Bitte beachten Sie, dass die Frist für die Erhebung von zwischenstaatlichen Einsprüchen bei der Europäischen Kommission von 6 auf 3 Monate ab der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der EU verkürzt wurde.
Dies bedeutet zwingend auch eine Verkürzung der nationalen Vorfrist für Einsprüche von in Deutschland ansässigen Personen beim Deutschen Patent- und Markenamt; diese beträgt bisher 4 Monate (§ 131 Abs. 1 MarkenG).
Um die fristgerechte Weiterleitung an die EU-Kommission zu gewährleisten, müssen die Einsprüche bereits innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der EU beim DPMA eingehen.