Ein durch die Wettbewerbszentrale abgemahnter Automobilkonzern hatte die Zahlung der Vertragstrafe nicht an die Wettbewerbszentrale, sondern an den SOS Kinderdorf e.V. angeboten.
Das Landgericht München hat dieses Konstrukt als der Ernstlichkeit nicht zuträgliches Modell abgelehnt. Dies sei jedenfalls bei Vereinbarung des Hamburger Brauchs (Höhe der Vertragsstrafe unterliegt der gerichtlichen Überprüfung) so. Ob hingegen ein vielfaches der geforderten Vertragsstrafe ausgereicht hätte, bleibt unklar.