Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Flasche mit Holundersirup ist nicht irreführend, soweit der Sirup Holunderblütenextrakt enthält und dem Geschmackbild der Holunderblüte entspricht; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt und daneben erhebliche Anteile anderer Saftkonzentrate enthält.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2017 zu Az.: 6 U 109/17 – Holundersirup

LMIV Art. 7 I

In dem Rechtsstreit (…)

wird die Berufung des Klägers gegen das am 11.5.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin beantragt im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Kläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.7.2017 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), dessen wesentlicher Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

„Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungs- und Abmahnkostenerstattungsansprüche nicht zu, da die mit dem Klageantrag angegriffene Produktausstattung unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich (Art. 7 I LMIV) ist.

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass der so angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthält; dies ist der Fall, da dem Erzeugnis 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Weiter entnimmt der Verbraucher der Ausstattung, dass der Sirup dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht; auch dies hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten.

Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres macht der Kläger ebenfalls nicht geltend.

Dagegen macht sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten ist. Diesem Anteil kommt auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil – wie die Beklagte und die Streithelferin in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben – bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden kann. Dies kann auch erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.“

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.8.2017, mit dem geltend gemacht wird, die Voraussetzungen des § 522 II Nr. 2 und 3 ZPO lägen nicht vor, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrsauffassung auf den konkreten Lebenssachverhalt, der auch mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 24.1.2017 – 3 U 1830/16 – zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist.

Durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verliert die von der Streithelferin eingelegte Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 IV ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 101 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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