Ein Lizenzvertrag regelt die Nutzung von geistigem Eigentum (IP) durch Dritte. Die wesentlichen Klauseln eines Lizenzvertrages betreffen die Art der Lizenz, Rechte und Pflichten der Parteien, Vergütung, Haftung, Schutzrechte und Beendigung.


1. Präambel

Die Präambel beschreibt den Hintergrund des Vertrages, die Parteien und die Ziele der Lizenzvereinbarung.

Beispielklausel:

„Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der Patentrechte an [Patentnummer] und gewährt der Lizenznehmerin die Nutzung dieser Rechte zur Herstellung und zum Vertrieb von [Produkt]. Die Parteien schließen diesen Vertrag, um die Bedingungen der Nutzung festzulegen.“

Alternative Formulierung:

Falls der Lizenzvertrag für eine Software gilt, könnte die Präambel folgendermaßen lauten:

„Die Lizenzgeberin ist Urheberin der Software [Name] und gewährt dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht an der Software gemäß den nachfolgenden Bedingungen.“

Rechtsprechung:
Der BGH (Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13 – „Reifen Progressiv“) hat bestätigt, dass die Präambel eines Lizenzvertrages bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden kann.


2. Lizenzgegenstand

Definiert das lizenzierte geistige Eigentum, z. B. Patent, Marke, Urheberrecht.

Beispielklausel:

„Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer das nicht-exklusive Recht, das Patent [Patentnummer] für die Herstellung, den Vertrieb und die Bewerbung von [Produkt] zu nutzen.“

Alternative Formulierungen:

  • Exklusive Lizenz: „Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht zur Nutzung des Patents.“
  • Open-Source-Modell: „Die Lizenz wird unter der [z. B. GPL, MIT] Lizenz gewährt.“

Rechtsprechung:
Das LG München I (Urteil vom 07.10.2021 – 7 O 909/21) entschied, dass unklare Lizenzgegenstände zu Auslegungsproblemen führen und eine Vertragsnichtigkeit bewirken können.


3. Lizenzumfang

Hier wird festgelegt, in welchem geografischen, zeitlichen und sachlichen Umfang die Lizenz gilt.

Beispielklausel:

„Die Lizenz ist auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt und gilt für eine Laufzeit von zehn Jahren.“

Alternative Formulierungen:

  • Weltweite Lizenz: „Die Lizenz wird weltweit erteilt.“
  • Branchenbeschränkung: „Die Nutzung ist ausschließlich für die Automobilbranche zulässig.“

Rechtsprechung:
Der EuGH (Urteil C-128/11 – UsedSoft) entschied, dass ein Lizenznehmer unter bestimmten Bedingungen Software weiterveräußern darf, wenn der Lizenzumfang dies nicht ausdrücklich verbietet.


4. Vergütung

Hier werden Lizenzgebühren, Zahlungsmodalitäten und Währungen definiert.

Beispielklausel:

„Der Lizenznehmer zahlt eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 EUR sowie eine laufende Gebühr von 5 % des Nettoumsatzes mit den lizenzierten Produkten.“

Alternative Formulierungen:

  • Mindestlizenzgebühr: „Unabhängig vom Umsatz zahlt der Lizenznehmer mindestens 50.000 EUR pro Jahr.“
  • Pauschale Lizenzgebühr: „Die Lizenzgebühr beträgt einmalig 250.000 EUR.“

Rechtsprechung:
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.03.2017 – I-2 U 29/16) entschied, dass unangemessen hohe Lizenzgebühren unwirksam sein können, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen.


5. Unterlizenzierung

Regelt, ob der Lizenznehmer Dritten eine Unterlizenz erteilen darf.

Beispielklausel:

„Der Lizenznehmer darf das Lizenzrecht nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin an Dritte weitergeben.“

Alternative Formulierungen:

  • Erlaubte Unterlizenzierung: „Der Lizenznehmer darf Dritten Unterlizenzen erteilen, sofern diese die gleichen Bedingungen wie der Hauptlizenzvertrag enthalten.“
  • Eingeschränkte Unterlizenzierung: „Unterlizenzen sind nur innerhalb des Konzerns des Lizenznehmers zulässig.“

Rechtsprechung:
BGH, Urteil vom 26.10.2017 – I ZR 229/16 („Keksstangen“): Eine unerlaubte Unterlizenzierung kann zum Lizenzverlust führen.


6. Schutzrechte & Verteidigung

Regelt, wer für die Durchsetzung der Rechte bei Rechtsverletzungen zuständig ist.

Beispielklausel:

„Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der Schutzrechte und übernimmt auf eigene Kosten die Verteidigung gegen Dritte, die das lizenzierte Recht verletzen.“

Alternative Formulierungen:

  • Lizenznehmer darf selbst klagen: „Der Lizenznehmer ist berechtigt, Rechtsverletzungen in eigenem Namen gerichtlich durchzusetzen.“
  • Lizenzgeber trägt keine Kosten: „Die Lizenzgeberin ist nicht verpflichtet, Rechtsverletzungen zu verfolgen.“

Rechtsprechung:
BGH, Urteil vom 24.07.2018 – X ZR 114/16 („Rechtsverletzung durch Lizenznehmer“): Ein Lizenznehmer kann zur Verteidigung des Lizenzrechts verpflichtet sein.


7. Vertragslaufzeit & Kündigung

Regelt die Dauer des Vertrages und Kündigungsmodalitäten.

Beispielklausel:

„Dieser Lizenzvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf widerspricht.“

Alternative Formulierungen:

  • Unbefristete Lizenz: „Der Vertrag gilt unbefristet und kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.“
  • Kündigung bei Rechtsverletzung: „Bei Verletzung der Lizenzbedingungen kann die Lizenzgeberin den Vertrag fristlos kündigen.“

Rechtsprechung:
BGH, Urteil vom 19.03.2013 – KZR 45/12 („Kartellrechtliche Kündigung“): Ein Kartellverstoß kann zur Nichtigkeit einer Lizenz führen.


8. Haftung & Gewährleistung

Regelt, ob der Lizenzgeber für Mängel oder Verletzungen Dritter haftet.

Beispielklausel:

„Die Lizenzgeberin garantiert, dass sie Inhaberin der lizenzierten Schutzrechte ist. Sie übernimmt jedoch keine Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Lizenz.“

Alternative Formulierungen:

  • Erweiterte Haftung: „Die Lizenzgeberin haftet für Rechtsmängel des Lizenzgegenstandes bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR.“
  • Haftungsausschluss: „Jegliche Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.“

Rechtsprechung:
LG München I, Urteil vom 07.05.2020 – 7 O 8818/19: Lizenzgeber müssen Schutzrechtsinhaberschaft nachweisen.


Was wir als IP-Rechtler tun

  1. Vertragsprüfung & Gestaltung
    • Erstellung maßgeschneiderter Lizenzverträge
    • Anpassung an Unternehmensstrategie und Markt
  2. Durchsetzung & Verteidigung
    • Durchsetzung von Lizenzrechten gegen Verletzer
    • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
  3. Vertragsverhandlungen
    • Verhandlung von Lizenzgebühren und Bedingungen
    • Risikomanagement in Lizenzbeziehungen
  4. Kartellrechtliche Prüfung
    • Compliance mit Wettbewerbsrecht
    • Prüfung marktbeherrschender Positionen

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