Journalisten können nicht allein wegen einer frühzeitigeren Antragstellung verlangen, bevorzugt vor der Konkurrenz informiert zu werden. Das behördliche Handeln gegenüber Trägern der Pressefreiheit ist zu messen an Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auf dieser Rechtsgrundlage besteht für den Staat im Förderungsbereich eine inhaltliche Neutralitätspflicht. Auf Seiten der Träger der Pressefreiheit korrespondiert damit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.

VG Berlin 27 K 183/12 Urteil vom 12.03.2015

Art 5 GG, § 5 Abs 1 BArchG, § 5 Abs 8 BArchG, § 4 Abs 1 PresseG BE, § 1 IFG

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung der Verletzung eines „Rechts auf Aktualitätsvorsprung“ als Journalist. Er wendet sich dagegen, dass ein Journalist einer konkurrierenden Zeitschrift zeitgleich mit ihm Informationen erhalten hat, obwohl der Kläger früher als dieser Akteneinsicht beantragt hatte.

2
Der Kläger ist als Journalist für die Tageszeitung B…tätig.

3
Am 31. März 2011 beantragte er Akteneinsicht in und Kopie der Akten betreffend dreier Opfer des sogenannten „Deutschen Herbst“ 1977 sowie der Entführung der Lufthansamaschine „Landshut“ und der Ausbildung von Terroristen im Jemen.

4
In vier Teilbescheiden vom 29. April 2011, 20. Juni 2011, 3. November 2011 und 22. Dezember 2011 gab die Beklagte zunächst Auskunft über die an das Bundesarchiv abgegebenen Akten und überließ Kopien von zunächst 9, dann weiteren 32 und schließlich weiteren 59 Vorgängen. Zu insgesamt 421 Dokumenten wurde der Zugang versagt.

5
Soweit dem Kläger der Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 versagt worden war, legte er hiergegen unter dem 16. Januar 2012 teilweise Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Schluss- und Widerspruchsbescheid vom 16. April 2012 teilweise durch Herausgabe weiterer 32 Dokumente stattgab, im Übrigen aber zurückwies. Hiergegen legte der Kläger hinsichtlich des IFG-Teils Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 teilweise abgeholfen wurde. Das gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2011 bereits am 16. Januar 2012 angestrengte, ursprünglich unter dem Aktenzeichen VG 1 K 81.12, später VG 2 K 57.12 geführte Gerichtsverfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 7 C 18.14) anhängig. Während der erstinstanzlichen Anhängigkeit dieses Verfahrens übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2012 Kopien von 17 Dokumenten, deren Einsichtnahme dem Kläger mit Bescheid vom 22. Dezember 2012 versagt worden waren. Das Schreiben nebst Anlagen wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in Kopie vorliegenden Rückscheins am Mittwoch, den 1. August 2012, zugestellt.

6
Mit Antrag vom 29. Juni 2011 beantragte der für die Beigeladene tätige Journalist D…Einsichtnahme in Akten der Bundesregierung zum Krisenmanagement während der Schleyer-Entführung und der Terrorismusbekämpfung der Regierung Helmut Schmidt 1977. Mit Bescheid vom 6. Januar 2012 stellte die Beklagte dem Journalisten der Beigeladenen Kopien aus 59 Vorgängen zur Verfügung, zu 421 Vorgängen verwehrte er – in identischer Weise wie gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 – die Einsichtnahme. Mit Schlussbescheid vom 16. April 2012 gab die Beklagte weitere 31 Dokumente heraus; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Mit ihrer am 7. Februar 2012 gegen den Bescheid vom 6. Januar 2012 erhobenen und später auf den Schlussbescheid vom 16. April 2012 erweiterten Klage, die nunmehr das Aktenzeichen VG 2 K 11.13 trägt und derzeit ruht, begehrte die Beigeladene Einsichtnahme in insgesamt 268 Dokumente. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012, der Beigeladenen ausweislich des in Kopie vorliegenden Rückscheins zugestellt am Donnerstag, dem 2. August 2012, übersandte die Beklagte der Beigeladenen Kopien von 14 mit Bescheid vom 6. Januar 2012 versagten Dokumenten.

7
Der Kläger veröffentlichte in der Bundesausgabe der B…-Zeitung vom 6. August 2012 einen Artikel mit der Überschrift „‚Landshut‘-Entführung. Die geheimen Telefon-Protokolle“. Die Beigeladene veröffentlichte in der S…-Ausgabe 32/12, online einzusehen ab Sonntag, dem 5. August 2012, einen Artikel unter der Überschrift „Mit allen Mitteln“. Beide Artikel bedienten sich der mit Schreiben vom 30. Juli 2012 übermittelten Dokumente, namentlich der mit Bescheiden vom 22. Dezember 2011 bzw. 6. Januar 2012 unter jeweils III. vermerkten, zunächst versagten Dokumente 103 und 113, die jeweils Telefonate des damaligen Bundeskanzlers Schmidt mit dem damaligen Staatsminister Wischnewski zum Gegenstand hatten.

8
Mit Schreiben vom 6. August 2012 fragte der Kläger bei der Beklagten an, wann die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag betreffend der mit Schreiben vom 30. Juli 2012 übersandten Dokumente gestellt habe. Die Beklagte beantwortete diese Anfrage mit E-Mail vom 8. August 2012 und wies auf den Antrag der Beigeladenen vom 29. Juni 2011 und die Gleichzeitigkeit der Übersendung mit Schreiben vom 30. Juli 2012 hin; zugleich führte sie aus, auch künftig inhaltlich parallele Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz und Bundesarchivgesetz parallel bescheiden zu wollen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig bescheidungsreif würden und die parallele Bescheidung im Rahmen eines geordneten Verwaltungsverfahrens möglich sei.

9
Zur Begründung seiner am 31. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass durch die parallele Herausgabe an den Kläger und den Beigeladenen wirtschaftliche Interessen des Klägers berührt seien. Denn obwohl der Kläger einige Monate eher als die Beigeladene und Mitbewerberin den Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe, hätten beide die zur Veröffentlichung am 5./6. August führenden Dokumente zeitgleich erhalten, so dass dem Kläger eine Exklusivstory vereitelt worden sei. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da die Beklagte mit Mail vom 8. August 2012 angekündigt habe, auch künftig inhaltlich parallele, aber zu verschiedenen Zeiten eingegangene Anträge zeitgleich zu bescheiden. Das Vorgehen der Beklagten verletze in mehrfacher Hinsicht Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Hinsichtlich der von Art. 5 Abs. 1 S. 2 geschützten Recherche habe die Beklagte die ihr obliegende Neutralitätspflicht verletzt, da sie ihm wie der später anfragenden Beigeladenen zeitgleich Akten herausgegeben habe. Dadurch sei seine exklusive Recherche nichtexklusiv gemacht worden. Zudem habe das Vorgehen der Beklagten inhaltslenkende Tendenzen, da auch schon in der Vergangenheit „genehmen Hofjournalisten“ Anfragen der Konkurrenten und die Antworten hierauf „zugesteckt“ worden seien. Auch sei der Aktualitätsvorsprung des Klägers verletzt worden, der essentiell sei, um in der schnelllebigen Pressewelt den Leser durch neue und einzigartige Berichte binden zu können. Zudem sei die Einrichtungsgarantie der Pressefreiheit betroffen, da mit der gleichzeitigen Bescheidung ein Wesenselement der Pressefreiheit, nämlich die Recherche, verloren zu gehen drohe. Wenn sich Recherchetätigkeit finanziell nicht mehr lohne, weil „Trittbrettfahrer“ zeitgleich gleiche Informationen erhielten, gehe der materielle Anreiz für die oft langwierigen Recherchen bei Behörden verloren; es bestehe dann die Gefahr, dass sie unterblieben. Schließlich habe die Beklagte auch den Gleichheitssatz verletzt. Sie habe ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, indem sie den ungenauer und später gestellten Antrag des Journalisten des Beigeladenen gleich behandelt habe. Von einer Gleichbehandlung könne nur gesprochen werden, wenn zeitlich unterschiedlich gestellte Anträge auch unterschiedlich behandelt würden.

10
Der Kläger beantragt,

11
festzustellen, dass die Übermittlung der Dokumente 92, 93, 94, 95, 103, 113, 114, 115, 123, 124, 228, 401, 403 und 404 an die Beigeladene mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2012 zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.

12
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

13
die Klage abzuweisen.

14
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, nach dem maßgeblichen Bundesarchivgesetz (BArchG) seien Kläger wie Beigeladener im Sinne des § 5 Abs. 1 BArchG gleichbehandelt worden. Das Verfahren nach § 5 Abs. 8, Abs. 1 BArchG unterliege als nichtförmliches Verwaltungsverfahren den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 10 Satz 2 VwVfG sei es einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Betreffe die Prüfung von Unterlagen mehrere parallel anhängige Akteneinsichtsverfahren zum selben Aktenbestand, gewähre das Bundeskanzleramt den verschiedenen Antragsstellern parallel und damit zeitgleich Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt des Antragseingangs komme es daher nicht an, entscheidend sei vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zügigkeit der Zeitpunkt der Bescheidungsreife. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem journalistischen und letztlich kommerziellen partikularen Motiv eines journalistischen Antragstellers; der Nutzungsanspruch aus § 5 BArchG diene in erster Linie dem öffentlichen Interesse in Gestalt der historisch wissenschaftlichen Forschung, deren immanentes Objektivitätsmoment sich von vornherein nicht mit – auch zeitlich beschränkter – Exklusivität vertrage. Inhaltlich beruhe die nachträgliche zeitgleiche Herausgabe der Dokumente und damit Teilerledigung der auf Akteneinsicht gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf dem Hinweis der Beigeladenen in ihrer Klagebegründung vom 29. Juni 2012, wonach einige der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren versagten Dokumente bereits im Jahr 2008 vom Auswärtigen Amt veröffentlicht worden seien. In der Sache habe folglich entgegen der klägerischen Darstellung nicht die Beigeladene von der Rechercheleistung des Klägers, sondern im Gegenteil der Kläger von der insoweit überzeugenden Klagebegründung der Beigeladenen profitiert. Auf die unterschiedlichen ursprünglichen Antragsdaten sei es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angekommen; entscheidend sei vielmehr die zeitgleich eingetretene Entscheidungsreife über die Teilerledigung in den parallelen Klageverfahren gewesen. Entgegen der klägerischen Darstellung seien der Beigeladenen auch nicht etwa ungefragt die auch dem Kläger übersandten Dokumente übermittelt worden. Die Beigeladene sei vielmehr mit Bescheiden vom 6. Januar und 16. April 2012 in einem wesentlich geringeren Umfang und zu einem deutlich späteren Zeitpunkt beschieden worden als der Kläger, dem bereits im Jahr 2011 in insgesamt vier Zwischenbescheiden umfangreiche weitere Dokumente zur Verfügung gestellt worden seien.

15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge die Beklagten (zwei Ordner, ein Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe
16
Die Klage ist zulässig. Der Sache nach handelt es sich vorliegend um eine defensive Konkurrentenklage, mit der ein Kläger – typischerweise mit Hilfe einer Anfechtungs- oder Leistungsklage (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rn. 46) – verhindern will, dass ein Konkurrent einen Vorteil erhält. Hier hat die Beklagte mit der zeitgleichen Übersendung von 14 Dokumenten an Kläger wie Beigeladene deren Ansprüche auf Benutzung von Archivgut nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 Bundesarchivgesetz (BArchG) zeitgleich teilweise erfüllt. Damit ist auf Seiten der Beigeladenen der Vorteil, den der Kläger zu verhindern wünschte, bereits eingetreten. Ob die nur noch mögliche Feststellungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 4 VwGO oder als allgemeine Feststellungklage nach § 43 VwGO anzusehen ist, hängt davon ab, ob das Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2012, mit dem die Dokumente versandt wurden, als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da das für beide Klagearten erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Denn es besteht Wiederholungsgefahr, nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 8. August 2012 angekündigt hat, auch künftig parallele Verfahren bei gleichzeitigem Eintritt der Entscheidungsreife parallel bescheiden zu wollen, und beide auf die Freigabe weiterer Dokumente gerichtete Gerichtsverfahren des Klägers und der Beigeladenen noch nicht abgeschlossen sind.

17
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die zeitgleiche Übersendung der genannten Dokumente durch die Beklagte an den Kläger und die Beigeladene mit Schreiben vom 30. Juli 2012 war rechtmäßig.

18
Das behördliche Handeln gegenüber Trägern der Pressefreiheit wie dem Kläger und der Beigeladenen ist zu messen an Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auf dieser Rechtsgrundlage besteht für den Staat im Förderungsbereich eine inhaltliche Neutralitätspflicht. Auf Seiten der Träger der Pressefreiheit korrespondiert damit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 727/84 –, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 – 6 C 3/96 –, Rn. 33; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 1 BA 32/88 –; VG Bremen, Urteil vom 27. Februar 1997 – 2 A 28/96 –, jeweils zitiert nach Juris; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl, § 4 Rn. 31; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 4 LPG, Rn. 128; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 21, Rn. 1ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Wettbewerbsneutralität wie des Verbotes der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse ist es staatlichen Stellen insofern insbesondere verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren (KG, Urteil vom 6. März 1998 – 5 U 8442/97 –, Juris Rn. 23). Muss – etwa zur Kontingentierung – gleichwohl differenziert werden, darf die Behörde nicht willkürlich verfahren, sondern hat sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen (OVG Bremen, a.a.O.; Burkhardt, ebd.).

19
Dieser Maßstab ist auch an das von der Beklagten durchgeführte Verfahren anzulegen. Dabei kommt es für seine Anwendbarkeit nicht darauf an, dass die Beklagte ihre Entscheidungen ersichtlich auf der Grundlage von § 5 BArchG und nicht nach spezifisch presserechtlichen Vorschriften getroffen hat. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BArchG eröffnet jedermann auf Antrag das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sinn und Zweck der Norm ist es, das Archivgut des Bundes insbesondere wissenschaftlichen, aber auch publizistischen und allgemein informatorischen Zwecken zugänglich zu machen (BT-Drs. 11/498, S. 11). Die Beteiligung zweier Träger des Grundrechts der Pressefreiheit, die hier zu den vom Gesetzeszweck umfassten publizistischen Zwecken tätig werden, führt dazu, dass sich das behördliche Handeln in diesem Fall auch an der presserechtlichen Neutralitätspflicht des Staates messen lassen muss.

20
Ein Verstoß gegen die genannte Pflicht ist indes für den konkreten Fall nicht feststellbar.

21
Soweit der Kläger vorträgt, er habe verschiedentlich erlebt, dass „genehmen Hofjournalisten“ Anfragen der Konkurrenten und die Antworten hierauf „zugesteckt“ worden seien, ist zunächst festzuhalten, dass eine Benachrichtigung konkurrierender Journalisten über gestellte presserechtlicher Auskunftsanträge die presserechtliche Neutralitätspflicht des Staates verletzen würde. Allerdings hat der Kläger für den in Rede stehenden Sachverhalt ein derartiges Vorgehen der Beklagten nicht substantiiert darlegen können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Journalisten der Beigeladenen über das knapp ein Vierteljahr vor dem Antrag der Beigeladenen gestellte Einsichtnahmeersuchen des Klägers informiert hat. Zudem würde selbst die Feststellung eines derartigen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht dem klägerischen Feststellungsbegehren, das sich allein gegen die zeitgleiche Teilerfüllung richtet, nicht zum Erfolg verhelfen können.

22
Auch die zeitgleiche Versendung von 14 Dokumenten durch die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2014 an die Beigeladene verstößt nicht gegen die presserechtliche Neutralitätspflicht des Staates.

23
Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass das klägerische Einsichtnahmebegehren durch Übersendung zahlreicher Dokumente mit den Bescheiden vom 20. Juni, 3. November und 22. Dezember 2011 zeitlich vor dem der Beigeladenen erfüllt wurde, der Kläger faktisch also einen Aktualitätsvorsprung hatte. Ihm war Zugang zu insgesamt 110 Vorgängen gewährt worden, bevor die Erstbescheidung der Beigeladenen am 6. Januar 2012 erfolgte. Der Kläger hatte dabei jeweils in unterschiedlichem Maße auch die Entführung der Lufthansamaschine Landshut betreffende Dokumente erhalten, die er noch vor einer Erstbescheidung die Beigeladenen publizistisch hätte nutzen können. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Versendung von 14 Dokumenten mit Schreiben vom 30. Juli 2012 hat die Beklagte die Dokumente zwar zeitgleich an Kläger wie Beigeladene versandt, die Dokumente wurden aber ausweislich der vorliegenden Rückscheine dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am Mittwoch, den 1. August 2012, dem der Beigeladenen dagegen erst am Donnerstag, den 2. August 2012 zugestellt. Der Kläger hatte insoweit also tatsächlich einen Vorsprung von einen Tag. Da die B…-Zeitung auch am Samstag, den 4. August 2012 erschienen ist, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger diesen Vorsprung zur Sicherung der Exklusivität seiner Recherche hätte nutzen können. Die in der mündliche Verhandlung erfolgte Bewertung des Klägers, die ihm mit den Teilbescheiden eröffneten Dokumente seien aus seiner Sicht journalistisch nicht so wertvoll gewesen seien, dass eine Verwertung der bis Dezember 2011 herausgegebenen Dokumente zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht gekommen wäre, ist für die allein in Rede stehende Frage der zeitlichen Reihenfolge der (Teil-)Erfüllung der Einsichtsbegehren des Klägers und der Beigeladenen unerheblich. Die Beurteilung der Verwertbarkeit der Dokumente für journalistische Zwecke liegt allein in der beruflichen und wirtschaftlichen Sphäre des Klägers und nicht im Verantwortungsbereich der Behörde.

24
Aber auch in rechtlicher Hinsicht hat die Beklagte die ihr obliegende Neutralitätspflicht nicht verletzt. Diese verbietet grundsätzlich, zwischen einzelnen Trägern des Grundrechtes der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren und damit einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren (KG, a.a.O.). Diesem Grundsatz hat die Beklagte mit dem zeitgleichen Schreiben an Kläger und Beigeladene vom 30. Juli 2012 und der damit verbundenen Versendung der 14 Dokumente entsprochen.

25
Dies gilt auch, wenn man die zeitversetzte Antragstellung des Klägers und der Beigeladenen in den Blick nimmt. Insoweit ist auf die zu den Kontingentierungsfällen ergangene Rechtsprechung zu rekurrieren: Liegt ein Sachverhalt vor, der der Behörde Ermessen im Umgang mit Trägern des Grundrechts der Pressefreiheit einräumt, so ist dieses Ermessen willkürfrei und nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben (Burkhardt, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; VG Bremen, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren nach BArchG eingeräumte Verfahrensermessen (§§ 40, 10 VwVfG) fehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen nicht. Diese Grundsätze gelten auch über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hinaus im Klageverfahren, soweit der Behörde dort Entscheidungskompetenz verbleibt (vgl. hierzu .Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 9 VwVfG Rn. 210 ff.). Insbesondere hat das Verfahren der Beklagten dem Beschleunigungsgrundsatz entsprochen; es hat vorliegend keine zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung gegenüber dem Kläger gegeben. Vielmehr ist dieser auf seinen im Verhältnis zur Beigeladenen zeitlich früher gestellten Antrag, wie oben schon erwähnt, hin mit Teilbescheiden vom 29. April und 20. Juni 2011 noch vor Antragstellung der Beigeladenen und mit Teilbescheiden vom 3. November 2011 und 22. Dezember 2011 vor deren Erstbescheidung beschieden worden. Die Beigeladene ist demgegenüber, wie ebenfalls schon erwähnt, erstmalig am 6. Januar 2012 beschieden worden; erst zum Schlussbescheid am 16. April 2012 war dann ein Gleichstand in der Bearbeitung des klägerischen und des Antrags die Beigeladenen erreicht, was auch dem geringeren Umfang des Antrages der Beigeladenen geschuldet gewesen sein mag. Dem Gebot der Einfachheit, Zügigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 S. 2 VwVfG) und dem ihn ausformenden Grundsätzen der Effizienz und Effektivität entspricht es, bei gleichzeitiger Erreichung von Bescheidungsreife auch zeitgleich zu entscheiden. Mit diesen, das behördliche Verfahren betreffenden Grundsätzen ist es nicht vereinbar, der Behörde über das Beschleunigungsgebot, das den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung in den Blick nimmt, hinausgehende weitere Differenzierungen bei der Bearbeitung der Anträge mit Rücksicht auf das ursprüngliche Antragsdatum aufzuerlegen. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liegt in der Sphäre der Grundrechtsträger der Pressefreiheit; es kann nicht der Verwaltung, die in ihrem Tun rechtsstaatlichen Grundsätzen ( Art. 20 Abs. 3 GG) zu entsprechen hat, aufgebürdet werden.

26
Andere Ansprüche des Klägers auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten sind nicht erkennbar. Die in Betracht kommenden Normen – der Anspruch auf Benutzung von Archivmaterial nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BArchG, die das Verwaltungsverfahren ausgestaltenden Regelungen der §§ 9, 10 und 40 VwVfG, der landesgesetzliche presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Berlin (BlnPrG) sowie der Anspruch aus § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – betreffen sämtlich jeweils ein zweipoliges Rechtsverhältnis und haben keinen drittschützenden Charakter im Verhältnis zu konkurrierenden Antragstellern. Die in § 4 Abs. 4 BlnPrG normierte einfachgesetzliche Neutralitätspflicht des Staates, der ein presserechtlicher Anspruch des auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zeitpunktes der Herausgabe von Informationen korreliert, ist ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie bezieht sich nur auf die Überlassung von amtlichen Bekanntmachungen, also freiwillige Mitteilungen der Behörde, während es im Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter um die Gewährung von Einsichtnahme in Dokumente auf Antrag geht.

27
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren hier als erstattungsfähig anzusehen, da sie sich durch Stellung eines eigenen Antrages einem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig und bedarf keiner obergerichtlichen Klärung.

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