Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.05.2017, Az.: 11 U 153/16 – Haftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 30.11.2016 hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Teils teilweise abgeändert und insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:

1.
Das beklagte Land wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den in Anl. K1 abgebildeten Cartoon von X öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am ….2015 unter https://www.(…).de/….

….
4.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin € 865,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich Antrag zu 1 und 4 abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe
I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen, nachfolgend abgebildeten Cartoon von X (Anlage K1):

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen – die Red.)

Er wurde auf der Homepage der A-Schule in O1 am ….2014 und im … 2015 im Rahmen der dort vorgehaltenen E-card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Träger dieser Schule ist der Landkreis Y. Ein an der Schule tätiger Lehrer, der im Dienst des beklagten Landes steht, war für die Gestaltung der Homepage verantwortlich. Hinsichtlich des Inhalts der Homepage wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.

Die Klägerin hat das beklagte Land wegen dieser öffentlichen Zugänglichmachung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Höhe von € 1.200,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage – unter Reduzierung der Höhe des Schadensersatzes auf € 750,00 und korrespondierend des Erstattungsanspruches für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung wie folgt ausgeführt:

Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Der hier handelnde Lehrer habe bei der Erstellung der Homepage in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Aus den eigenen Angaben des beklagten Landes folge, dass der Lehrer die Betreuung der Homepage mit duldender Kenntnis der Schulleitung übernommen habe. Es bestehe auch ein Zusammenhang zu dem ihm als Lehrer anvertrauten öffentlichen Amt. Soweit die hier streitgegenständliche Handlung zwar nicht dem eigentlichen Lehrbetrieb zuzuordnen sei, liege ein erforderlicher enger Zusammenhang zum gesamten Schulbetrieb vor. Die Betreuung der Homepage und deren Inhalte sei eine der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung und nicht mit Fiskalmaßnahmen, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen wären, vergleichbar. Die Außendarstellung der Schule unterfalle gemäß § 16 Abs. 1 HSchulG dem Bereich der schulischen Aufgaben, für welche nicht der Schulträger, sondern das beklagte Land als Anstellungskörperschaft hafte.

Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch allerdings unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Preisliste auf 750,00 € beschränkt.

Das beklagte Land hafte zudem aus urheberrechtlicher Sicht wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Cartoons. Der Anspruch sei nicht auf den räumlichen Bereich des Schulamtes für den Landkreis Y begrenzt, da sich weder aus § 99 UrhG noch unter dem Gesichtspunkt des „typischen“ der Verletzungshandlung ein Anhaltspunkt für eine derartige Beschränkung ergebe. Vergleichbar mit der Struktur eines großen Konzerns habe das beklagte Land vielmehr in allen Teilen seiner Landesbehörden dafür zu sorgen, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zukünftig unterbliebe.

Hiergegen richtet sich die – beschränkt eingelegte – Berufung des beklagten Landes, mit welcher die Abweisung des Unterlassungsantrags zu 1 sowie – hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 4 – die Abweisung eines € 169,50 € übersteigenden Betrages zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verfolgt wird. Zur Begründung führt das beklagte Land wie folgt aus:

Das Landgericht habe zu Unrecht die Anforderungen bei der Prüfung der Passivlegitimation für den Schadensersatzanspruch mit denen für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gleichgestellt. Tatsächlich sei der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch jedoch unter Berücksichtigung der §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG eigenständig zu bewerten. Zwar finde § 99 UrhG auf die öffentliche Hand grundsätzlich Anwendung. Das Landgericht habe aber verkannt, dass im vorliegenden Fall die Urheberrechtsverletzung gerade nicht aus ihrem Betrieb heraus vorgenommen worden sei. Zu den seitens des beklagten Landes wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 92 Abs. 1 HSchG rechne nicht der Betrieb einer Schulhomepage. Dieser unterfalle vielmehr der Zuständigkeit des Schulträgers gemäß § 158 HSchG. Ein schulischer Internetauftritt stelle eine „Schulanlage“ im Sinne von § 158 HSchG dar.

Soweit das hessische Kultusministerium die Befugnis, das Land Hessen zu vertreten, den staatlichen Schulen übertragen habe, reiche diese Vertretungsbefugnis jedenfalls nur so weit wie auch die Zuständigkeit des hessischen Kultusministeriums. Die Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf sämtliche Landesbehörden lasse sich nicht begründen.

Sei die Abmahnung mithin mangels Unterlassungsanspruch insoweit unbegründet, schulde das beklagte Land lediglich Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 1.400,00 €, so dass sich der Erstattungsanspruch auf 169,50 € reduziere.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.10.2016 zu Ziff. 1 aufzuheben und

hinsichtlich Ziff. 4 dahingehend zu ändern, dass das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin € 169,50 Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß sei dem beklagten Land zuzurechnen. Der Lehrer habe die inhaltliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen Homepage in Ausübung seines öffentlichen Amtes vorgenommen. Das beklagte Land habe die Verpflichtung, Kinder zu unterrichten und zu erziehen, auf die Lehrerschaft übertragen. Der Auftrag werde mit eigenem Personal, den Lehrern, ausgeführt. Soweit sich das Land der Gebietskörperschaften als Träger der sachlichen Mittel, insbesondere der Schulgebäude, bediene, werde weiterhin der Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungswesens durch das Land bestimmt. Die Kommunen hätten hierauf keinen Einfluss. Sollte die Kommune den Internetanschluss technisch zur Verfügung gestellt haben, hafte sie allenfalls subsidiär als Anschlussvermittlerin neben dem primär haftenden beklagten Land.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen das beklagte Land lediglich in dem tenorierten Umfang zu (unter 1.); ihr Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist im Hinblick auf den beschränkten Inhalt der Abmahnung zu reduzieren (unter 2.).

1. Das beklagte Land ist gemäß §§ 2, 19 a, 97, 99 UrhG verpflichtet, die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Cartoons zu unterlassen, wenn dies wie auf der hier streitgegenständlichen schulischen Homepage geschieht. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch, der die Unterlassungsverpflichtung – allein unter beispielhafter Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche schulische Homepage – auf alle Internetveröffentlichungen der dem beklagten Land zuzurechnenden Behörden erstreckt, besteht dagegen nicht.

a. Das beklagte Land haftet gemäß §§ 2, 19 a, 97, 99 UrhG für die durch den Lehrer der A-Schule als Handlungsstörer auf der streitgegenständlichen Homepage begangene Urheberrechtsverletzung.

§ 99 UrhG enthält eine eigenständige urheberrechtliche Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten, welche unabhängig von der Frage einer Amtspflichtverletzung und einer daraus gegebenenfalls folgenden Schadensersatzverpflichtung zu prüfen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.1.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach juris, zu § 100 UrhG a.F.). Die in § 99 UrhG normierten Voraussetzungen für eine Zurechnung des Verhaltens des Lehrers sind vorliegend gegeben.

aa. Gemäß § 99 UrhG bestehen die Ansprüche aus § 97 UrhG auch gegenüber dem Inhaber eines Unternehmens, sofern in diesem Unternehmen von einem Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Sinn der Vorschrift ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit der Exkulpation (wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB) abzuschneiden, wenn Urheberrechtsverletzungen aus seinem Betrieb heraus vorgenommen werden (Bohne in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2014, § 99 Rn. 1). Der Unternehmer soll sich nicht hinter seinem Arbeitnehmer „verstecken“ können (Bohne ebenda § 99 Rn. 1).

Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG ist dabei weit zu fassen (Reber in: Beck’scher Online Kommentar UrhR, Stand 1.10.2016, § 99 Rn. 2) und findet gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie hier – Anwendung (BGH, Urteil vom 16.1.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien, Tz. 35 zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).

bb. Die streitgegenständliche öffentliche Zugänglichmachung erfolgte auch innerhalb des Unternehmens des beklagten Landes im Sinne des § 99 UrhG.

Dieses Merkmal setzt zum einen voraus, dass das beklagte Land Einfluss auf die Verletzungshandlung nehmen kann; der Bereich, in den das fragliche Verhalten fällt, muss jedenfalls im gewissen Umfang durch das beklagte Land beherrscht werden (vgl. Bohne in: Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 99 Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig steht dem beklagten Land die Dienstaufsicht gemäß § 92 Abs. 3 Nr. 2 HSchG über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen zu.

Zum anderen erfordert die Zurechnung eine enge Verbindung der Rechtsverletzung zum Tätigkeitsbereich des Verletzers, die vorliegend ebenfalls gegeben ist. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Schulhomepage unterfällt dem Bereich des gemäß § 92 HSchG vom beklagten Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags, nicht jedoch der gem. § 158 HSchulG dem Schulträger obliegenden räumlich und sachlichen Organisationen und Aufrechterhaltung einer Schule:

Das hessische Schulgesetz enthält keine expliziten Regelungen zur Frage, in wessen Aufgabenbereich die inhaltliche Ausgestaltung eines schulischen Internetauftritts fällt. Maßgeblich sind mithin die allgemeinen Regelungen des hessischen Schulgesetzes, welche für die Zusammenarbeit der Schulträger sowie des beklagten Landes im Sinne von § 137 HSchG bei der Errichtung, Organisation, Aufhebung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen gelten. Gemäß § 92 Abs. 1 HSchG steht das gesamte Schulwesen in der Verantwortung des beklagten Landes, welches insbesondere die Schulen berät und unterstützt, die Qualität der Arbeit gewährleistet und die Fach- und Dienstaufsicht sowie die Rechtsaufsicht wahrnimmt. Demgegenüber obliegt den Schulträgern gemäß § 158 Abs. 1 HSchG insbesondere die Errichtung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren sachliche Ausstattung und ordnungsgemäße Unterhaltung. Die systematische Stellung der genannten Normen verdeutlicht dabei, dass die inhaltliche, pädagogische Ausrichtung einer Schule das beklagte Land zu verantworten hat, während der Schulträger die sachliche Ausstattung der jeweiligen Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren Organisation gewährleistet. § 92 HSchG ist Bestandteil des 7. Teils des hessischen Schulgesetzes, welcher den Bereich „Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht“ regelt, während § 158 HSchG dem 12. Teil unterfällt, welcher sich mit Fragen des „Personal- und Sachaufwand“ befasst.

Ausgehend von dieser Aufgabenaufteilung kommt es mithin darauf an, ob ein schulischer Internetauftritt in seiner Gesamtschau dem Bereich der pädagogisch, inhaltlichen Bezüge einer Schule unterfällt oder aber der sachlichen Ausstattung. Die gebotene Gesamtbetrachtung der äußeren, sachlichen und inhaltlichen Eigenschaften eines schulischen Internetauftritts sprechen nach Auffassung des Senats für eine klare Zuordnung des schulischen Internetauftritts zum Aufgabenbereich des beklagten Landes. Insoweit indiziert der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut wurde, bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land (vergleiche auch BGH, Urteil vom 16.01.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).

Ein schulischer Internetauftritt dient der Realisierung unterschiedlicher Zwecke. Neben reinen Informationen über die Existenz, Örtlichkeit und Erreichbarkeit der Schule unterstützt und erleichtert er ganz wesentlich den Informationsaustausch der am Schulleben Beteiligten. Als eine Art „virtuelle Visitenkarte“ beeinflusst eine Schulhomepage zudem Schulentscheidungen künftiger Schüler. Eine schulische Homepage vermittelt gegenüber Dritten und der jeweiligen Schulgemeinde das „Gesicht“ der Schule. Dieses wird ganz maßgeblich durch die inhaltliche Ausrichtung, vorhandene Schwerpunkte sowie besondere Angebote der Schule geprägt. Entsprechend finden sich auf einer schulischen Internetpräsenz üblicherweise Angaben zum Schulprofil und -konzept, zu besonderen Lern- und/oder Förderangeboten, Schulregeln und Verhaltenskodices. Darüber hinaus bietet eine Homepage Raum, schulische Materialien zur Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts bzw. Ergänzung bereitzustellen sowie Austausch in Foren, Chats oder gesonderten Arbeitsbereichen zu pflegen.

Die hier anhand von Anlage K 17 nachvollziehbare inhaltliche Ausrichtung der streitgegenständlichen Schulhomepage entspricht insoweit den dargestellten allgemeinen medialen Zwecken eines schulischen Internetauftritts. Gemäß Anlage K 17 hält die Homepage unter anderem allgemeine den Schulbetrieb betreffende Informationen bereit (Ferientermine) als auch konkret auf die Schule bezogene Inhalte, wie das Schulkonzept. Dieses wiederum wird im Einzelnen über das konkrete Schulprogramm, die Schulordnung sowie das Hausaufgabenkonzept im Rahmen der Homepage wiedergegeben (Bl. 63 Rs). Darüber hinaus informiert die Homepage etwa über Arbeitsgemeinschaften, die Schulinspektion und deren Auswertung und anstehende Projektwochen und hält einen allein den Lehrern zugänglichen Informationsbereich „teachers only“ bereit. Die Zusammenschau dieser Inhalte verdeutlicht, dass über die Homepage primär das „pädagogische Gesicht“ der Schule nach außen getragen werden soll, d.h. ihre insoweit bestehenden Besonderheiten und Charakteristika. Soweit die Homepage darüber hinaus eine so genannte E-card-Versendemöglichkeit anbietet, kommt es auf den pädagogischen Bezug dieses konkreten Angebots im Hinblick auf die allein ausschlaggebende Gesamtbewertung eines schulischen Internetauftritts nicht an.

Soweit das beklagte Land darauf verweist, die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage gehöre zum ureigenen Bereich eines Schulträgers, da über die Ausgestaltung einer Homepage die in den Verantwortungsbereich des Schulträgers fallende Auslastung einer Schule bestimmt werde, überzeugt dies nicht. Die Auslastung einer Schule hängt maßgeblich von ihrem individuellen Konzept ab. Dieses wird jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil durch die jeweiligen pädagogischen Lerninhalte/Schwerpunkte/Angebote geprägt und allenfalls zu einem ganz geringen Teil durch die sachliche Ausstattung. Soweit sich die an inhaltlichen, pädagogischen Aspekten ausgerichtete Schulwahlentscheidung auf den – dem Schulträgers zuzuordnenden – Auslastungsgrad der Schule auswirkt, folgt daraus nicht, dass die pädagogische Konzeption selbst, die über das Medium der Homepage vermittelt wird, dem Aufgabenbereich des Schulträgers zufällt.

Soweit das beklagte Land darüber hinaus auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verweist, steht diese der dargelegten Auffassung nicht entgegen. Das OLG Celle hat im Rahmen seines Beschlusses vom 9.11.2015 – 13 U 95/15 offen gelassen, ob der Internetauftritt einer Schule den Bereich des Schulträgers betrifft. Eine Begründung für die dortige Einschätzung, dass dafür „allerdings einiges spricht“, findet sich in dem Beschluss nicht.

b. Das beklagte Land kann allerdings nur insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als der hier streitgegenständliche Erstverstoß in Form der öffentlichen Zugänglichmachung des konkreten Cartoons gem. Anlage K 1 auf einer schulischen Homepage die Vermutung der Wiederholung begründet. Das gilt unabhängig von der Tatsache, dass sich selbstverständlich auch andere, dem beklagten Land unterstehende Behörden nicht widerrechtlich des streitgegenständlichen Cartoons „bedienen“ dürfen.

Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons sowie die hier zu beurteilende Verletzungshandlung im Rahmen einer schulischen Homepage indizieren allein eine Wiederholungsgefahr in dem hier aufgetretenen Umfang. Anhaltspunkte für eine Verwendung des Cartoons gemäß Anl. K1 außerhalb eines schulischen Umfelds lassen sich aus dem Erstverstoß nicht ableiten (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.1996 – I ZR 107/94 – EDV-Geräte Tz. 34 bei juris). Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals allgemein ausgeführt hat, dass alle Behörden des beklagten Landes ausbilden, mit Pädagogen zusammenarbeiten und Fortbildungen anbieten, ist dies allein nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr für sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden zu begründen. Allgemeine Aus- und Fortbildungstätigkeit im Erwachsenenbereich unterscheidet sich ganz maßgeblich von dem hier mit dem Cartoon erfassten schulischen Umfeld.

Der auf die Verletzungshandlung bezogene „insbesondere“-Zusatz im Unterlassungstenor des Landgerichts konnte die notwendige Konkretisierung des Verbots nicht herbeiführen. Ein solcher „insbesondere“-Zusatz ist lediglich eine Auslegungshilfe für den abstrakt formulierten Antrag, führt aber nicht zu dessen Einschränkung (BGH, Urteil vom 02.02.2012 – I ZR 81/10 – Tribenuronmethyl Tz. 22).

Der Zusatz macht aber deutlich, dass es der Klägerin darauf ankam, jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens zu erwirken, so dass der Senat den Zusatz als unechten Hilfsantrag bewertet hat, der aus dem oben genannten Gründen Erfolg hat.

2. Die Klägerin hat gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der berechtigten Abmahnung mit Schreiben vom ….2015 in Höhe von € 865,00.

Da sich die Abmahnung – abweichend zum Klageantrag zu 1 – nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckte, sondern auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden war, war sie insoweit auch vollumfänglich begründet. Im Hinblick auf den für den Klageantrag zu 1 festgesetzten Gegenstandswert von 30.000,00 € erscheint für diesen beschränkten Anspruch allerdings allein ein Gegenstandswert von 15.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag in Höhe von € 865,00.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; die Abwendungsbefugnis findet ihre Grundlage in § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.

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