Die Verwendung des Begriffs Olympia ist sowohl zur Kennzeichnung als auch zur Bewerbung ein Verstoss gegen das OlympSchG (LG Düsseldorf) horak Rechtsanwaelte Abmahnkosten, Abmahnung, Allgemein, Markenrecht, Wettbewerbsrecht Anwalt, IOC, Olympia, Olympiade, Olympisches Kommittee, OlympSchG, Unterlassungsanspruch, Verwechselungsgefahr, Werbung Die Verwendung des Begriffs Olympia ist sowohl zur Kennzeichnung als auch zur Bewerbung ein Verstoss gegen das OlympSchG (LG Düsseldorf). Der Beklagte hat für einen Whirlpool mit dem Begriff „Olympia 2010“ geworben. Weiter Weitere Themen zum geistigen Eigentum:Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in HannoverJobs in der Rechtspflege – jetzt bewerbenKein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche ErlaubnisAlkoholfreies Bier darf nicht mit der Angabe „vitalisierend“ beworben werden, wenn dem Begriff keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden (ein sprachlicher Bezug auf Vitaly Klitschko genügt nicht)Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung berechtigen