a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart margi-nal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.

BGH URTEIL I ZR 145/11 vom 10. Mai 2012 – Fluch der Karibik
UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242 D

BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11 – KG Berlin
LG Berlin
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