a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart margi-nal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.
BGH URTEIL I ZR 145/11 vom 10. Mai 2012 – Fluch der Karibik
UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242 D
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11 – KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der Filme „Fluch der Karibik II“ und „Fluch der Karibik III“ abgewiesen und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge zu 2 a und b des Klägers (Auskunfts- und nicht bezifferter Zahlungsantrag wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme Fluch der Kari-bik I bis III) zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschspra-chige Fassung der Spielfilmproduktionen „Fluch der Karibik“ (Kinostart in Deutschland am 2. September 2003), „Fluch der Karibik II“ (Kinostart in Deutschland am 27. Juli 2006) und „Fluch der Karibik III“ (Kinostart in Deutsch-land am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte Hauptrolle des „Jack Sparrow“. Vertragspartner des Klägers war bei der Pro-duktion „Fluch der Karibik“ (nachfolgend „Fluch der Karibik I“) die B. AG und bei den Produktionen „Fluch der Karibik II“ und „Fluch der Kari- bik III“ die F. AG. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 € und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen „Fluch der Karibik II und III“ ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Ge-genzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlö-se aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine
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angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 An-sprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hin-sichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklag-ten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ur-sprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film „Fluch der Kari-bik I“ die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme „Fluch der Karibik II und III“ antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, auf-geschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen „Fluch der Karibik II“ und „Fluch der Karibik III“ die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Be-klagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Be-rufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,
1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der Filmproduktion „Fluch der Karibik I“ Auskunft zu ertei-len, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzah-len,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen „Fluch der Karibik I“, „Fluch der Karibik II“ und „Fluch der Karibik III“ Aus-kunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Ver-marktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufge-schlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfäl-tigungsstücke,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Be-teiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen;
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fas-sungen der Filmproduktionen „Fluch der Karibik I“, „Fluch der Karibik II“ und „Fluch der Karibik III“
a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutsch-sprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
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b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüg-lich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorste-hend a) zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRURRR 2011, 409).
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deut-schen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32
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Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG ste-he dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien.
Die Ansprüche wegen des Films „Fluch der Karibik I“ seien im Übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen Klage verjährt.
Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt er-klärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe.
B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-weit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoaus-wertung der Filme „Fluch der Karibik II“ und „Fluch der Karibik III“ und den hier-auf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsan-spruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegrün-det.
I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfah-rens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings ne-ben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Re-vision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung
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in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittel-schrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Un-terlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Beru-fungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte zu 3 von der Kostenentscheidung abgesehen anschließend nicht mehr betei-ligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.
II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1
Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Er-folg.
1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zah-lungsanspruch wegen der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme „Fluch der Karibik II und III“, weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1
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beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war.
2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films „Fluch der Karibik I“ für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für un-begründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d).
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film „Fluch der Karibik I“ allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsan-trag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfor-dert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beru-fungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Beru-fungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klä-gers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick auf den Film „Fluch der Karibik I“ richtete. Das Landgericht hatte den Auskunftsund den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver-
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jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hin-blick auf den Auskunftsals auch auf den Zahlungsantrag angegriffen.
b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoaus-wertung des Films „Fluch der Karibik I“ ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.
aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gel-tend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 536 Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Ver-jährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit hätte erlangen müssen.
Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen An-spruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 Mambo No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films „Fluch der Karibik I“ durch die Beklagte zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-
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derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in un-gewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müs-sen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Aus-kunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films „Fluch der Karibik I“ gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugängli-chen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts wusste.
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Aller-dings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Norde-mann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegan-gen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang andauernden Kinoauswertung des Films „Fluch der Karibik I“ in allen deutschen Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die Os-
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car-Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Wür-digung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt kei-nen Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbus-ter-Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen berufli-chen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfang-reich war, dass der Kläger sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteili-gung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen des Spielfilms „Fluch der Karibik I“ nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ver-jährt ist.
Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Miss-verhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1
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Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund der Filmauswertung ergab.
Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten hier der Beklagten zu 1 erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbe-kannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung sei-ner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorlie-gend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tat-sachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen.
d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.
aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme „Fluch der Ka-ribik I bis III“ beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklä-
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rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Fra-ge entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststel-lungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.
bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Be-klagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen An-spruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Be-klagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen „Fluch der Kari-bik II“ und „Fluch der Karibik III“ verneint hat.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gege-benenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 Musikfragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 Das Boot).
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b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Filme „Fluch der Karibik II und III“ sei nicht be-gründet, weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungs-rechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Än-derung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegen-leistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Ur-heber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Drit-ten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehun-gen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vor-schrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme „Fluch der Karibik II und III“ erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des „Jack Sparrow“, um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131 Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in
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Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungs-rechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwi-schen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich un-tergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Ver-hältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstel-lung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen im-mer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Ne-bendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Kla-maukszenen unterbrochen, in denen die Figur des „Jack Sparrow“ entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeu-tung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
(2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Un-recht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von
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§ 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des Klägers verneint.
Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), setzt der Anspruch auf wei-tere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Ge-samtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich unter-geordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegol-ten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36 UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002, 153, 155 Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
(3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, An-sprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vorn-herein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für das Gesamtwerk hier die Filme „Fluch der Karibik II und III“ gestellt. Nur bei
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gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Syn-chronsprechers, der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM 2011, 746).
Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisie-rungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mit-prägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landge-richts, wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeits-merkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Syn-chronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorge-gebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jewei-ligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beru-fungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des „Jack Sparrow“ beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehal-ten, dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur „Jack Sparrow“ sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen des Klägers auszugehen sei.
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4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme „Fluch der Karibik II und III“ gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeu-tung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Be-stand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2
Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme „Fluch der Kari-bik I bis III“ verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Revi-sion hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-weit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVD-Vermarktung der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b).
1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Ge-samtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).
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2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Be-klagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films „Fluch der Kari-bik I“ ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Be-rufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegrün-denden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und DVD-Auswertung begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.
3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Aus-kunfts- und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Fernsehauswertung der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ allerdings aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streit-fall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG.
IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunfts- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der Filme „Fluch der Karibik II und III“ und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Vi-deo- und DVD-Vermarktung der Filme „Fluch der Karibik I bis III“ verneint hat.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwi-schen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbar-ten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Er-trägen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat zunächst die Feststellung der mit dem Urhe-ber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die im Nachhinein betrach-tet insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prü-fen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemesse-nen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nut-zungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Um-stände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 Das Boot; vgl. auch Beschlus-sempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbrei-tungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend § 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27 EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt haben (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Norde-
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mann/Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen begrenzt, wenn wie im Streitfall die Rechteeinräumung nicht auf das Inland beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus der Nutzung im Ausland einzubeziehen.
In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missver-hältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 € für Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auf-fälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auf-fälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus ei-nem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenen-falls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsan-sprüche zu klären.
Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhält-nis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme „Fluch der Karibik II und III“ ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film „Fluch der Karibik I“. Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisati-onsleistungen des Klägers für die Filme „Fluch der Karibik II und III“ vereinbart wurden, war der Erfolg des Filmes „Fluch der Karibik I“ bekannt. Vor diesem
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Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Na-tur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten An-spruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Ver-pflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Auf-wand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 Das Boot).
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.
Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Ein-nahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über die Einnahmen aus der Videound DVD-Vermarktung unter Angabe der ver-kauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten
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Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste, ist nicht dargelegt